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Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Testflüge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 167 vom 01.07.2015 S. 1, ber. L 313 S. 44)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Testflüge und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Testflugbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren.
(2) Um die sichere Durchführung von Testflügen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Testflüge durchführen, notwendig, was ein Testflugbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Handbuch sollte Richtlinien und Verfahren für die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Besatzung, die Anwesenheit an Bord von Personen außer Besatzungsmitgliedern, das Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen enthalten.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 3, wurde aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Da im EASA-Formblatt 15a gemäß Anhang I (Teil-21) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen wird, ist es erforderlich, diesen Verweis zu aktualisieren.
(4) Es ist notwendig, der Luftfahrtbranche und den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Für bestimmte Änderungen sollte jedoch wegen ihrer besonderen Art ein späterer Anwendungszeitpunkt gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Übergangsbestimmungen
(1) Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Testflugbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen. Die Inhaber solcher Lizenzen dürfen ihre Rechte bis zu diesem Datum weiterhin ausüben.
(2) Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Testflugpiloten der Testflugkategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Testflugingenieuren, die vor diesem Datum Testflugtätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Testflugbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.
Der Funktionsumfang der Testflugbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Testflugerfahrung und -ausbildung des Testflugbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Testflugbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2015 die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 15a gemäß Anlage II von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, die vor dem 21. Juli 2015 in Kraft war, ausstellen. Vor dem 1. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
(Stand: 20.07.2022)
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