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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Verträgen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs-, und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom und Gas.
(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die "Agentur") zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.
(3) Die Marktteilnehmer sollten der Agentur regelmäßig Einzelheiten ihrer Verträge im Bereich des Energiegroßhandels sowohl in Bezug auf die Lieferung von Strom und Erdgas als auch in Bezug auf den Transport dieser Erzeugnisse melden. Verträge über Regelenergieleistungen, Verträge zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe sowie Verträge über den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen sollten der Agentur nur ad hoc auf deren begründete Aufforderung hin gemeldet werden.
(4) Im Allgemeinen sollten beide Vertragsparteien die Einzelheiten des geschlossenen Vertrags melden. Um die Meldungen zu vereinfachen, sollte es den Parteien jedoch auch gestattet sein, die Daten im Namen der jeweils anderen Partei zu melden oder zu diesem Zweck die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Dessen ungeachtet und zur Erleichterung der Datenerhebung sollten die Einzelheiten von Transportverträgen, die im Rahmen der Zuweisung von Primärkapazitäten eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers ("ÜNB" bzw."FNB") erworben wurden, nur von dem jeweiligen ÜNB bzw. FNB gemeldet werden. Die gemeldeten Daten sollten auch erfolgreiche und nicht erfolgreiche Kapazitätsanfragen umfassen.
(5) Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, muss die Agentur neben den Einzelheiten von Verträgen auch Handelsaufträge an organisierten Märkten überwachen können. Da nicht zu erwarten ist, dass die Marktteilnehmer diese Daten ohne Weiteres erfassen können, sollten erfolgreiche und nicht erfolgreiche Handelsaufträge über den organisierten Markt, an dem sie erteilt wurden, oder über Dritte, die über die Möglichkeit verfügen, diese Informationen bereitzustellen, gemeldet werden.
(6) Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung oder den Transport von Strom oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung auch der Agentur melden können.
(7) Im Interesse einer effizienten Meldung und gezielten Überwachung ist zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen zu unterscheiden. Da die Preise von Standardverträgen auch als Referenzpreise für Nicht-Standardverträge dienen, sollte die Agentur Informationen über Standardverträge täglich erhalten. Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen sollten binnen eines Monats nach dem Vertragsschluss gemeldet werden.
(Stand: 28.06.2019)
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