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Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 der Kommission vom 30. Januar 2026 über die Datenmeldung gemäß Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/256 vom 09.04.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1348/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 1, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1a, 2 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission 2 sind Bestimmungen über die Meldung von Daten an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur"), Einzelheiten der zu meldenden Energiegroßhandelsprodukte und Fundamentaldaten sowie geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.
(2) In Anbetracht der Entwicklung der Energiemärkte und der Energiekrise wurde die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 im Mai 2024 überarbeitet, um ihren Anwendungsbereich hinsichtlich der Energiegroßhandelsprodukte zu erweitern und eine Reihe zusätzlicher Arten von Transaktionen einzuführen, die der Agentur zu melden sind, um die wirksame Aufsicht der Agentur über die Energiegroßhandelsmärkte zu gewährleisten und weiter zu verbessern und zu stärken. Diesen Änderungen muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Rechnung tragen.
(3) Ausgehend von der umfassenden Erfahrung der Agentur mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sind zusätzliche Änderungen erforderlich, um die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte durch die Verbesserung des Melderahmens zu stärken und den Verwaltungsaufwand durch die Vereinfachung des Meldeverfahrens nach diesem Rahmen zu verringern.
(4) Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(5) Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Transaktionen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs- und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom, Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas (LNG), und Wasserstoff.
(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Agentur zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.
(7) Die Marktteilnehmer sollten der Agentur fortlaufend Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transport oder der Speicherung von Strom und Einzelheiten von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Transport von Erdgas, einschließlich LNG, melden.
(8) Da die Speicherung auf den Erdgasmärkten anders funktioniert als auf den Strommärkten, sollten gesonderte Bestimmungen für Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, festgelegt werden, während Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Speicherung von Strom genauso behandelt werden sollten wie Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom. Alle Bestimmungen für Stromliefertransaktionen sollten daher auch für die Stromspeicherung gelten.
(Stand: 13.04.2026)
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