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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
- PRIIP -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, ber. L 358 S. 50;
VO (EU) 2016/2340 - ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1156 - ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 55 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/2259 - ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (packaged retail and insurancebased investment products, im Folgenden "PRIIP") angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Einige dieser Produkte bieten spezielle Anlagelösungen, die auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig mit einem Versicherungsschutz verbunden sind oder komplex und schwer zu verstehen sein können. Die bestehenden Offenlegungen über diese PRIIP gegenüber Kleinanlegern sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft keine Hilfe beim Vergleich der verschiedenen Produkte oder beim Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen.

(2) Eine Verbesserung der Transparenz der PRIIP, die Kleinanlegern angeboten werden, ist eine wichtige Maßnahme des Anlegerschutzes und Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt, insbesondere nach der Finanzkrise. Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits auf Unionsebene mit der Entwicklung der Regelung zu den wesentlichen Informationen für den Anleger durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ergriffen.

(3) Das Bestehen unterschiedlicher Vorschriften über PRIIP, je nach dem Wirtschaftszweig, der die PRIIP anbietet, und Unterschiede der nationalen Regulierung in diesem Bereich führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle und schaffen zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und -produkte entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten haben bereits abweichende und nicht aufeinander abgestimmte Schritte eingeleitet, um die Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz zu beheben, und es ist wahrscheinlich, dass diese Entwicklung sich fortsetzt. Uneinheitliche Konzepte bei Offenlegungen im Bezug auf PRIIP hemmen die Entwicklung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen PRIIP-Hersteller und für diejenigen, die zu diesen Produkte beraten oder sie verkaufen, und verzerren somit den Wettbewerb und führen zu unterschiedlichen Niveaus beim Anlegerschutz innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar.

(4) Um Diskrepanzen zu vermeiden, ist es notwendig, auf Unionsebene einheitliche Transparenzregeln aufzustellen, die für alle Teilnehmer des PRIIP-Marktes gelten, und dadurch den Anlegerschutz zu verstärken. Eine Verordnung ist erforderlich, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, sodass deren Format und Inhalt vereinheitlicht werden können. Die unmittelbar anwendbaren Vorschriften einer Verordnung sollten sicherstellen, dass all diejenigen, die über PRIIP beraten oder diese verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen. Diese Verordnung berührt nicht die Aufsicht über Werbeunterlagen. Außerdem berührt sie keine Produktinterventionsmaßnahmen, die nicht mit Versicherungsanlageprodukten in Zusammenhang stehen.

(5) Während die Verbesserung von Offenlegungen im Bezug auf PRIIP zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern in die Finanzmärkte von wesentlicher Bedeutung ist, sind wirksame geregelte Verkaufsprozesse für diese Produkte gleichsam wichtig. Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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