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Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) zur Abfassung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts verpflichtet, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden "OGAW") beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden "Übergangsregelung"). Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gilt Folgendes: Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission 5 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Festlegung technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung und den Inhalt der Basisinformationsblätter, deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit für die Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern und die Bedingungen für die Bereitstellung der Basisinformationsblätter an Kleinanleger.
(4) Am 7. September 2021 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung angenommen. Der Geltungsbeginn jener Delegierten Verordnung ist der 1. Juli 2022, allerdings ist es wichtig, dass dem Erfordernis Rechnung getragen wird, den Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, sich auf das Ende der Übergangsregelung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten.
(5) Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu geben, entsprochen wird, ist es erforderlich, die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollen Kleinanleger in die Lage versetzt werden, fundiertere Anlageentscheidungen zu treffen. Trotz der guten Absichten, die der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
(Stand: 12.01.2022)
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