Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 55)
s.a.: VO (EU) 2021/955
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, darunter Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, und Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, führen zu einer Fragmentierung und Hindernissen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW und beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen, die verhindern können, dass AIF und OGAW in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden. Ein OGAW könnte je nach Rechtsform extern oder intern verwaltet werden. Jegliche Vorschrift dieser Verordnung zu OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollte sowohl für Unternehmen gelten, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht, als auch für jedweden OGAW, der keine OGAW-Verwaltungsgesellschaften bestellt hat.
(2) Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF oder OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben. Außerdem sollten alle Information in an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards für Marketing-Anzeigen von AIF und OGAW gelten.
(3) In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu Anlegerrechten erhalten können; zudem sollte eindeutig angegeben werden, dass der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft (zusammen im Folgenden "Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen") das Recht hat, die für die Vermarktung getroffenen Vorkehrungen aufzuheben.
(4) Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken und den Zugang zu Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketing-Anzeigen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden entsprechende Angaben auf ihrer Website in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, einschließlich einer unverbindlichen Zusammenfassung, die den Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen einen allgemeinen Überblick über diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften bietet, veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte nur zu Informationszwecken erfolgen und keine rechtlichen Verpflichtungen begründen. Aus eben diesen Gründen sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 errichtet wurde (ESMa - European Securities and Markets Authority), eine zentrale Datenbank mit den Zusammenfassungen der nationalen Anforderungen an Marketing-Anzeigen und entsprechenden Hyperlinks zu den auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen erstellen.
(5) Um die Verwendung bewährter Verfahren des Anlegerschutzes, die in den nationalen Anforderungen für faire und klare Marketing-Anzeigen festgelegt sind, darunter Besonderheiten von Online-Veröffentlichungen solcher Marketing-Anzeigen, zu fördern, sollte die ESMa Leitlinien herausgeben, die sich mit der Anwendung dieser Anforderungen auf Marketing-Anzeigen befassen.
(Stand: 18.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion