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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, ber. 2016 L 349 S. 5;
VO (EU) 2016/1033 - ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/858 - ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2554 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2845 - ABl. L 2023/2845 vom 27.12.2023 Inkrafttreten Gültig)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zentralverwahrer tragen zusammen mit zentralen Gegenparteien in hohem Maße zur Aufrechterhaltung von Nachhandels-Infrastrukturen bei, die die Finanzmärkte sichern und die Marktteilnehmer darauf vertrauen lassen, dass Wertpapiergeschäfte - auch in Zeiten extremer Belastungen - ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

(2) Da sich die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an einer entscheidenden Stelle des Abwicklungsprozesses befinden, sind sie systemrelevant für das Funktionieren der Wertpapiermärkte. Sie spielen eine wichtige Rolle in den Wertpapierhaltesystemen, über die ihre Teilnehmer die Wertpapierbestände der Anleger melden, und fungieren somit auch als ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Integrität einer Emission, denn sie verhindern eine unzulässige Schaffung von Wertpapieren oder Verringerung begebener Wertpapiere und spielen somit eine wichtige Rolle für die Wahrung des Anlegervertrauens. Darüber hinaus sind die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eng in die Beschaffung von Sicherheiten für geldpolitische Operationen und in die Beschaffung von Sicherheiten zwischen Kreditinstituten eingebunden; sie sind daher wichtige Akteure in den Besicherungsprozessen.

(3) Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems verringert hat, ist es dennoch notwendig, sich mit weiteren Risiken dieser Systeme sowie mit dem Risiko der Insolvenz oder der Beeinträchtigung des Funktionierens der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zu befassen. Eine Reihe von Zentralverwahrern unterliegt Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Wertpapierlieferung und -abrechnung (Abwicklung) ergeben.

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