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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2845 vom 27.12.2023)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden die Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten und die Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern standardisiert, um eine sichere, effiziente und reibungslose Lieferung und Abrechnung zu fördern. Mit der genannten Verordnung wurden kürzere Abwicklungszeiträume, Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin und strenge Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer, strengere aufsichtsrechtliche und aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und andere Institute, die Bankdienstleistungen zur Unterstützung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen erbringen, sowie Regelungen eingeführt, die es zugelassenen Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienstleistungen in der gesamten Union zu erbringen.

(2) Eine Vereinfachung der Anforderungen in bestimmten Bereichen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fallen, und ein verhältnismäßigerer Ansatz für diese Bereiche würden im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stehen, in dem die Notwendigkeit einer Kostensenkung und Vereinfachung hervorgehoben wird, damit die Politik der Union ihre Ziele so effizient wie möglich erreicht, und das insbesondere auf eine Senkung des Regulierungs- und Verwaltungsaufwands abzielt.

(3) Effiziente und widerstandsfähige Nachhandelsinfrastrukturen sind wichtige Bausteine einer gut funktionierenden Kapitalmarktunion und verstärken die Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission. Aus diesem Grund ist die Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine der zentralen Maßnahmen des Aktionsplans der Kommission zur Kapitalmarktunion, der in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel "Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen - neuer Aktionsplan" dargelegt ist.

(4) Im Jahr 2019 führte die Kommission eine gezielte Konsultation zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch. Dabei gingen auch Beiträge der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA) und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Kommission ein. Die eingegangenen Rückmeldungen deuten an, dass die Interessenträger das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 - die Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten - unterstützen und als relevant betrachten und dass keine größere Überarbeitung der genannten Verordnung erforderlich ist. Der Bericht, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt hat, wurde am 1. Juli 2021 veröffentlicht. Obwohl noch nicht alle Bestimmungen der genannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar sind, wurden in dem Bericht verschiedene Bereiche hervorgehoben, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Ziel jener Verordnung auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Art und Weise verwirklicht wird.

(5) Zentralverwahrer sollten in ihren internen Regeln festlegen können, welche Ereignisse außer Insolvenzverfahren einen Ausfall eines Teilnehmers darstellen. Im Allgemeinen beziehen sich solche Ereignisse auf den Fall, dass eine Zahlung von Geldern bzw. eine Übertragung von Wertpapieren nicht gemäß den Bedingungen und internen Regeln des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgeschlossen wird.

(6) Mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

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