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Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2075 vom 14.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist der Abwicklungszeitraum für die meisten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, geregelt. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Dieser Zeitraum wird als "Abwicklungszyklus" bezeichnet. Die Anforderung, dass die Abwicklung spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss erfolgen muss, wird als "T+2-Abwicklungszyklus" oder kurz als "T+2" bezeichnet.
(2) Längere Abwicklungszeiträume bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren erhöhen das Risiko für die an den Geschäften beteiligten Parteien und schränken die Möglichkeiten für Käufer und Verkäufer ein, andere Geschäfte zu tätigen. Aus diesen Gründen sind viele Drittländer zu einem Abwicklungszeitraum von einem Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss ("T+1") übergegangen, stellen gerade darauf um oder planen die Umstellung. Der weltweite Übergang zu kürzeren Abwicklungszeiträumen führt jedoch zu Diskrepanzen zwischen den Finanzmärkten der Union und den globalen Finanzmärkten. Diese Diskrepanzen werden sich verstärken, je mehr Länder zur T+1-Abwicklung übergehen, wodurch die mit solchen Diskrepanzen verbundenen Kosten für die Marktteilnehmer in der Union steigen werden. Darüber hinaus haben einige Kapitalmärkte den Abwicklungszyklus für bestimmte Arten von Geschäften bereits auf T+0 verkürzt. In der Union wickeln Zentralverwahrer bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von Geschäften auf T+0-Basis ab.
(3) In ihrem Bericht vom 18. November 2024 über die Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus in der Europäischen Union kam die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) zu dem Schluss, dass eine Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Union auf T+1 die Risiken auf dem Markt, insbesondere im Hinblick auf Gegenpartei- und Volatilitätsrisiken, erheblich verringern und Kapital freisetzen würde, das nicht mehr für Einschusszahlungen benötigt wird. Der T+1-Abwicklungszyklus würde es den Kapitalmärkten der Union auch ermöglichen, mit der Entwicklung anderer globaler Märkte Schritt zu halten und die Kosten zu beseitigen, die durch die derzeitige Diskrepanz zwischen den Abwicklungszeiträumen entstehen. Dies würde auch zur weiteren Harmonisierung der Standards und Marktpraktiken bei Kapitalmaßnahmen in der Union und generell zur Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union beitragen. Die Kommission teilt diese Schlussfolgerungen.
(4) Daher ist es angezeigt, eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzunehmen, um den derzeitigen verpflichtenden Abwicklungszyklus auf nicht mehr als einen Geschäftstag nach dem Abschlusstag zu verkürzen. Diese Verkürzung des Abwicklungszyklus würde die Zentralverwahrer nicht daran hindern, Geschäfte freiwillig direkt am Handelstag abzuwickeln, sofern dies technisch machbar ist.
(Stand: 16.10.2025)
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