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Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
(ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 70;
Beschl. 2014/507/GASP - ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 20;
Beschl. 2014/933/GASP - ABl. Nr. L 356 vom 19.12.2014 S. 152;
Beschl. (GASP) 2015/959 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 25;
Beschl. (GASP) 2016/982 - ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 40;
Beschl. (GASP) 2017/1087 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 24;
Beschl. (GASP) 2018/880 - ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 5;
Beschl. (GASP) 2019/1018 - ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 69;
Beschl. (GASP) 2020/850 - ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 12;
Beschl. (GASP) 2021/1010 - ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 20 A;
Beschl. (GASP) 2022/962 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 46;
Beschl. (GASP) 2023/1188 - ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 46;
Beschl. (GASP) 2024/1709 - ABl. L 2024/1709 vom 18.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt.
(2) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen angenommen.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 20./21. März 2014 die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim (im Folgenden "Krim") und der Stadt Sewastopol (im Folgenden "Sewastopol") in die Russische Föderation durch Annexion scharf verurteilt und bekräftigt, dass er diese nicht anerkennen wird. Nach Ansicht des Europäischen Rates sollten einige rasch umzusetzende restriktive Maßnahmen wirtschaftlicher, handelsbezogener und finanzieller Art in Bezug auf die Krim vorgeschlagen werden.
(4) Am 27. März 2014 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 68/262 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine angenommen, in der sie ihr Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt, unterstrichen, dass das am 16. März auf der Krim abgehaltene Referendum keine Gültigkeit besitzt, und alle Staaten auffordert, keine Änderung des Status der Krim und Sewastopols anzuerkennen.
(5) Unter diesen Umständen ist der Rat der Ansicht, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten werden sollte, mit Ausnahme von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
(6) Um sicherzustellen, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.
(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union ist verboten.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten bis zum 26. September 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 25. Juni 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 26. September 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Folgendes ist verboten:
(Stand: 21.06.2024)
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