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Beschluss (GASP) 2025/397 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
(ABl. L 2025/397 vom 24.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP 1 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.
(3) Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin als Verstoß gegen das Völkerrecht. Die Union setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung ihrer Politik der Nichtanerkennung ein.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage und der anhaltenden rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation, die gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts verstoßen, insbesondere das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, und gegen grundlegende Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(5) Die Union ist nach wie vor entschlossen, alle ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Instrumente zu nutzen, um die Konsolidierung der rechtswidrigen Besetzung der Krim und Sewastopols durch Russland zu verhindern und die vollständige Wiederherstellung der Souveränität der Ukraine über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet zu unterstützen. Um die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Integration der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation zu verhindern und die Umgehung der im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 2 festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union durch die Russische Föderation über die Krim und Sewastopol zu verhindern, ist es angezeigt, die im Beschluss 2014/386/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen auszuweiten.
(6) Insbesondere ist es angezeigt, Beschränkungen für Dienstleistungen, die die rechtswidrige Besetzung der Krim und Sewastopols durch Russland erleichtern und Wirtschaftsteilnehmern die Integration in das russische Rechts- und Finanzsystem ermöglichen, vor allem in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Krim und Sewastopol, zu verhängen.
(7) Um Umgehungen zu verhindern, ist es angezeigt, die Bereitstellung bestimmter Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung sowie damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an die Krim und Sewastopol zu verbieten.
(8) Ferner ist es angezeigt, die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die Krim und Sewastopol zu verbieten.
(9) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die ebenfalls durch den Beschluss 2014/512/GASP beschränkt sind, auf die Krim und nach Sewastopol zu beschränken.
(10) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 3 zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen zu ändern, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Aktivität beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.
(11) Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/386/GASP wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.
2. Artikel 4a Absatz 3 wird gestrichen.
3. Artikel 4b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(Stand: 26.02.2025)
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