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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8;
VO (EU) 2015/488 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/850 - ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/923 - ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/2176 - ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 27 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/827 - ABl. L 104 vom 19.04.2023 S. 1 Inkrafttreten)
Änd.:Titel 23
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 481 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 487 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Anforderungen an Bestandteile der Eigenmittel von Instituten und auf Abzüge von diesen Eigenmittelbestandteilen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2) Zur Förderung der unionsweiten Konvergenz hinsichtlich der Art und Weise, wie vorhersehbare Dividenden vom Zwischengewinn oder Jahresendgewinn abzuziehen sind, ist es erforderlich, eine Hierarchie der Methoden zur Bewertung der Abzüge einzuführen, wobei ein Ausschüttungsbeschluss des betreffenden Unternehmens an erster, die Dividendenpolitik an zweiter und eine historische Auszahlungsquote an dritter Stelle steht.
(3) Dies erfordert zusätzlich zu den durch spezifische Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Arten von Instituten ergänzten oder geänderten allgemeinen Eigenmittelanforderungen eine Präzisierung der Voraussetzungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform mit Blick auf die Eigenmittel als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt; auf diese Weise soll das Risiko gemindert werden, dass ein Institut den besonderen Status einer Gegenseitigkeitsgesellschaft, einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Instituts, für das unter Umständen spezifische Eigenmittelanforderungen gelten, für sich in Anspruch nehmen kann, obwohl es keinerlei Merkmale aufweist, die den Instituten des genossenschaftlichen Bankensektors in der Union gemeinsam sind.
(Stand: 05.06.2023)
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