Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/850 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Abfluss bei den Eigenmitteln sollte weder in Bezug auf Ausschüttungen auf einzelne Instrumente des harten Kernkapitals noch auf Ausschüttungen auf die Gesamteigenmittel d

es Instituts unverhältnismäßig hoch sein. Deshalb sollte der Begriff eines "unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln" unter Abdeckung beider Aspekte definiert werden.

(2) Das in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 formulierte Mandat bezüglich eines potenziell unverhältnismäßig hohen Abflusses bei den Eigenmitteln gilt nicht für Instrumente, die unter Artikel 27 jener Verordnung fallen, da diese durch Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung ausgenommen sind.

(3) Die Bestimmung des Begriffs "Vorzugsausschüttung" sollte auf diejenigen Merkmale der Instrumente abstellen, die die Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffen, denen zufolge es keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen und keine anderen Vorzugsrechte geben sollte, d. h. auch keine Ausschüttungen, durch die bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals gegenüber anderen Instrumenten des harten Kernkapitals bevorzugt werden. Da in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen und einer Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen unterschieden wird, sollten Vorschriften über Vorzugsausschüttungen beides abdecken.

(4) Für Instrumente des harten Kernkapitals der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Institute ("Nicht-Aktiengesellschaften") sollten unterschiedliche Vorschriften gelten, sofern dies aufgrund der spezifischen Merkmale von Instrumenten mit Stimmrechten und solchen ohne Stimmrechte gerechtfertigt ist. Wenn die nicht stimmberechtigten Anteile nur von den Haltern der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezeichnet werden können, liegt kein Entzug von Stimmrechten für Halter von nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten vor. Deshalb ist eine Differenzierung bei Ausschüttungen auf die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente von Nicht-Aktiengesellschaften im Gegensatz zu Aktiengesellschaften nicht durch das Fehlen eines Stimmrechts bedingt. Auch wenn nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Obergrenze für die Ausschüttung des mit Stimmrechten verbundenen Instruments besteht, sollten die für Aktiengesellschaften vorgesehenen Grenzen durch andere Vorschriften ersetzt werden, die gewährleisten, dass es keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen gibt.

(5) Eine unterschiedliche Behandlung von Nicht-Aktiengesellschaften ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorgenannten Institute keine Kapitalinstrumente mit einer vertraglich oder in der Satzung des Instituts vorab festgelegten Mehrfachausschüttung begeben. Sollten sie dies jedoch tun, stellen sich dieselben Probleme hinsichtlich der Vorzugsrechte auf Auszahlung von Ausschüttungen wie für Aktiengesellschaften und sollte deshalb derselbe Ansatz verfolgt werden.

(6) Dies sollte nicht dem entgegenstehen, dass Nicht-Aktiengesellschaften andere Kapitalinstrumente mit differenzierter Ausschüttung begeben, sofern sie nachweisen, dass durch diese Instrumente keine Vorzugsrechte auf die Auszahlung von Ausschüttungen begründet werden. Dieser Nachweis sollte sich auf die Bewertung der Höhe der Ausschüttungen auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente sowie der Höhe der Ausschüttungen auf das gesamte harte Kernkapital stützen. Das Institut sollte nachweisen, dass die Höhe der Ausschüttungen auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente im Vergleich zu anderen Kapitalinstrumenten niedrig und die Ausschüttungsquote bei Instrumenten des harten Kernkapitals gering ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion