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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/827 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und die Anforderungen im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 19.04.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die in einer Reihe von Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Terminologie geändert. Diese Änderungen sollten auch in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 3 berücksichtigt werden, in der technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute festgelegt sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 neue Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sowie harmonisierte Kriterien für Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zur Erfüllung dieser Anforderungen aufgenommen. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden zudem Artikel 72b Absatz 7 und Artikel 78a Absatz 3 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, nach denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verpflichtet ist, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen einige der Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie die Regelung über die Erlaubnis zur Verringerung dieser Instrumente festgelegt werden. Mit den Eigenmittelanforderungen an Institute und den neuen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund sind die Standards für Eigenmittelinstrumente und die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eng miteinander verknüpft, insbesondere in den Fällen, in denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich eine vollständige Angleichung dieser Standards vorgeschrieben ist. Um für Kohärenz und Konsistenz zwischen den Standards für Eigenmittelinstrumente und den Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu sorgen und den Personen, die diesen Standards unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang zu diesen Standards zu ermöglichen, ist es angebracht, die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 aufzunehmen.

(3) Mit den Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Artikel 45b Absatz 1 in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt, durch den die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für alle Abwicklungseinheiten auf Verbindlichkeiten ausgeweitet wurden, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirement for own funds and eligible liabilities" - im Folgenden "MREL"), mit Ausnahme des in Artikel 72b

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(Stand: 19.04.2023)

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