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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 108/2014 der Kommission vom 5. Februar 2014 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 06.02.2014 S. 9)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 - in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung - für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Kaliumthiocyanat sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 3 erfüllt.

(2) Die niederländischen Behörden haben am 6. September 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Koppert Beheer B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3) Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 27. Juli 2007 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission 4 wurde der Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 30. Mai 2011 teilte der Antragsteller mit, dass keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stehen.

(4) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 22. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Kaliumthiocyanat 5 vor. Die Behörde ermittelte mehrere Datenlücken, die weitere Beiträge des Antragstellers erfordert hätten. Mit Schreiben vom 27. September 2013 zog Koppert B.V. seinen Antrag auf Genehmigung von Kaliumthiocyanat zurück.

(5) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/414/EWG hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren zu erteilen. Gemäß dem Beschluss 2010/457/EU 6 der Kommission konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. August 2012 verlängern. Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/363/EU 7 der Kommission konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 verlängern.

(6) Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte keine Genehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kaliumthiocyanat erteilt werden.

(7) Bestehende vorläufige Zulassungen sollten folglich widerrufen werden, und es sollten keine neuen Zulassungen erteilt werden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(9) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(10) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Kaliumthiocyanat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

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(Stand: 27.10.2021)

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