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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2010/457/EU der Kommission vom 17. August 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5662)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 24aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2006 von Bionext sprl einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Candida oleo- phila Stamm O in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2007/380/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumiodid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWGerhalten.MitderEntscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 5. Februar 2008 (Candida oleophila Stamm O) bzw. am 27. Juli 2007 (Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) vorgelegt.

(6) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb dem in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Zeitrahmen abzuschließen.

(7) Da die Beurteilung bisher noch keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis aufgedeckt hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, sodass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Candida oleophila Stamm O, Kali- umiodid oder Kaliumthiocyanat enthalten, bis spätestens 31. August 2012 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. August 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2010

1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. L 141 vom 02.06.2007 S. 78.

3) ABl. L 282 vom 26.10.2005 S. 18.

ENDE

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