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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, ber. 2016 L 77 S. 65, ber. 2017 L 64 S. 116, ber. 2021 L 398 S. 54;
VO (EU) Nr. 134/2014 - ABl. L 53 vom 21.02.2014 S. 1;
VO (EU) 2019/129 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 106 A;
VO (EU) 2020/1694 - ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 4 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL 2002/24/EG

Ergänzende Informationen
Hinweis: s.a. VO (EU) 3/2014

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, innerhalb dessen der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert werden muss. Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Typgenehmigung für zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge ein umfassendes EG-Typgenehmigungssystem für derartige Fahrzeuge eingeführt. Diese Grundsätze sollten auch für diese Verordnung sowie die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten, die gemäß dieser Verordnung erlassen werden.

(2) Der Binnenmarkt sollte auf transparenten, einfachen und einheitlichen Vorschriften aufbauen, die Rechtssicherheit und Klarheit bieten, woraus Unternehmen wie Verbraucher gleichermaßen Nutzen ziehen können.

(3) Zur Vereinfachung des Typgenehmigungsrechts und zur Beschleunigung seiner Verabschiedung wurde bei den Rechtsvorschriften der EU für die Typgenehmigung von Fahrzeugen ein neues Regulierungskonzept eingeführt; in diesem ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Festlegung von weiteren technischen Einzelheiten an die Kommission delegiert. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser Verordnung nur grundlegende Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit sowie der Umweltverträglichkeit festgelegt und es sollte die Kommission ermächtigt werden, die technischen Spezifikationen festzulegen.

(4) Diese Verordnung sollte die Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene in Bezug auf die Verwendung von Fahrzeugen der Klasse L auf Straßen unberührt lassen; dazu zählen unter anderem besondere Vorschriften für Führerscheine, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder Zugangsregelungen für bestimmte Straßen.

(5) Die Marktüberwachung im Automobilsektor und insbesondere im Bereich der Fahrzeuge der Klasse L sollte verbessert werden, indem die Rechtsvorschriften über die Übereinstimmung der Produktion und die Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette gestärkt werden. Insbesondere sollten die Rolle und die Pflichten der Behörden präzisiert werden, die in den Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung zuständig sind, und die Anforderungen bezüglich Kompetenz, Pflichten und Leistung der Technischen Dienste, die Prüfungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen durchführen, sollten angehoben werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Anforderungen für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion, die sich aus dem Rechtsrahmen für den Automobilsektor ergeben, sollte weiterhin bei den Genehmigungsbehörden liegen, die Aufgaben der Marktüberwachung hingegen können von verschiedenen nationalen Behörden gemeinsam wahrgenommen werden. Eine effektive Koordinierung und Überwachung sollte auf nationaler Ebene und auf Unionsebene vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die neuen Maßnahmen von den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auch tatsächlich angewendet werden.

(6) In den Marktüberwachungsbestimmungen dieser Verordnung werden die Pflichten der nationalen Behörden genauer festgelegt als in den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten 4.

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