Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 20;
VO (EU) 2017/105 - ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2017 S. 17 Inkrafttreten Gültig, ber. L 19 S. 97;
VO (EU) 2019/363 - ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 85 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1860 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 68aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 der VO (EU) 2022/1860

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um Inkohärenzen zu vermeiden, sollten alle Daten, die Transaktionsregistern nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt werden, unabhängig vom Transaktionsregister, von der Gegenpartei und von der Derivateart den gleichen Regeln, Standards und Formaten folgen. Für die Beschreibung eines Derivatgeschäfts sollte deshalb ein einheitlicher Datensatz verwendet werden.

(2) Da OTC-Derivate in der Regel weder über die bestehenden, an den Finanzmärkten weit verbreiteten Kennziffern, wie die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN), eindeutig identifiziert noch mit Hilfe der ISO-Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) beschrieben werden können, muss eine neue universelle Identifikationsmethode entwickelt werden. Liegt eine einheitliche Produktkennziffer vor, die den Grundsätzen der Unverwechselbarkeit, Neutralität, Verlässlichkeit, Quelloffenheit, Skalierbarkeit und Zugänglichkeit entspricht, zu vertretbaren Kosten verfügbar ist, einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegt und für den Gebrauch in der Union angenommen wird, so sollte diese verwendet werden. Liegt eine einheitliche Produktkennziffer, die diese Anforderungen erfüllt, nicht vor, sollte auf eine vorläufige Taxonomie zurückgegriffen werden.

(3) Auch wenn es zurzeit keine marktweit standardisierte Kennziffer zur Identifizierung der Basiswerte in einem Korb gibt, sollte der Basiswert durch eine einheitliche Kennziffer identifiziert werden. Die Gegenparteien sollten deshalb zumindest angeben müssen, dass es sich bei dem Basiswert um einen Korb handelt, und so weit wie möglich die ISIN für standardisierte Indizes verwenden.

(4) Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten alle Parteien eines Derivatekontrakts durch eine einheitliche Kennziffer identifiziert werden. Um insbesondere für Kohärenz mit dem Bericht des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO) über die Meldung und Aggregierung von Daten über OTC-Derivate zu sorgen, in dem Kennziffern für juristische Personen als Instrument für die Datenaggregierung beschrieben werden, sollte zur Identifikation aller finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien, Makler, zentralen Gegenparteien und Begünstigten eine für den Gebrauch in der EU angenommene globale oder vorläufige Kennziffer für juristische Personen verwendet werden, sobald sie vorliegt, die innerhalb eines Entscheidungsrahmens festzulegen ist, der mit den FSB-Empfehlungen zu Datenanforderungen vereinbar ist. Bei Kommissionsgeschäften sollten die Begünstigten als die natürlichen oder juristischen Personen ausgewiesen werden, auf deren Namen der Kontrakt geschlossen wurde.

(5) Die von Drittländern und auch von den Transaktionsregistern selbst bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit praktizierten Verfahrensweisen sollten berücksichtigt werden. Um für die Gegenparteien eine kostengünstige Lösung zu gewährleisten und für Transaktionsregister das operationelle Risiko zu mindern, sollte das Datum des Meldebeginns nach verschiedenen Derivatekategorien gestaffelt werden, d. h. die Meldung sollte mit den am stärksten standardisierten Kategorien beginnen und dann allmählich auf die anderen Kategorien ausgeweitet werden. Die vor, zu oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossenen Derivatekontrakte, die zu oder nach dem Datum des Meldebeginns nicht mehr ausstehen, sind für Regulierungszwecke von eher untergeordneter Bedeutung. Dennoch müssen sie nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden. Um für solche Fälle eine effiziente und verhältnismäßige Melderegelung zu gewährleisten und der Schwierigkeit der Rekonstruktion von Daten beendeter Kontrakte Rechnung zu tragen, sollte für solche Meldungen eine längere Frist vorgesehen werden.

(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 hat die ESMa zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Format der Derivatekontrakt-Meldungen

Die in einer Meldung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Angaben werden in dem im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Format übermittelt.

Artikel 2 Häufigkeit der Derivatekontrakt-Meldungen

Soweit in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen, werden die an ein Transaktionsregister gemeldeten Kontrakte täglich einer Marktpreis- oder Modellpreisbewertung unterzogen. Alle anderen etwaigen Bestandteile der Meldung, die im Anhang dieser Verordnung und im Anhang des delegierten Rechtsakts zur Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben, die den Transaktionsregistern gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu melden sind, aufgeführt sind, werden bei Eintreten des betreffenden Ereignisses und unter Beachtung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 insbesondere für den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines Kontrakts vorgesehenen Fristen gemeldet.

Artikel 3 Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen 17

Eine Kennziffer für die juristische Person wird in einer Meldung verwendet für:

  1. Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
  2. Maklerfirmen,
  3. zentrale Gegenparteien,
  4. Clearingmitglieder,
  5. Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
  6. meldende Unternehmen.

Artikel 3a Seite der Gegenpartei 17

  1. Die in Tabelle 1 Feld 14 des Anhangs genannte Seite der Gegenpartei eines Derivatkontrakts wird gemäß den Absätzen 2 bis 10 bestimmt.
  2. Bei Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die das Recht auf Ausübung der Option innehat, als Käufer und die Gegenpartei, die die Option gegen eine Prämie verkauft, als Verkäufer angegeben.
  3. Bei Futures und Forwards außer Futures und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die das Instrument kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die das Instrument verkauft, als Verkäufer angegeben.
  4. Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, wird die Gegenpartei, die das Risiko einer Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt, als Verkäufer angegeben.
  5. Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben. Bei Basisswaps wird die Gegenpartei, die den Spread zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Spread erhält, als Verkäufer angegeben.
  6. Bei Währungsswaps sowie Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes der Internationalen Organisation für Normung an erster Stelle steht, als Käufer und die Gegenpartei, die diese Währung liefert, als Verkäufer angegeben.
  7. Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, wird die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben.
  8. Bei derivativen Instrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos mit Ausnahme von Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die die Absicherung kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die die Absicherung verkauft, als Verkäufer angegeben.
  9. Bei Warenderivatkontrakten wird die Gegenpartei, die die in der Meldung genannte Ware erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Ware liefert, als Verkäufer angegeben.
  10. Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben.

Artikel 3b Besicherung 17

  1. Die Art der Besicherung des Derivatkontrakts gemäß Tabelle 1 Feld 21 des Anhangs wird von der meldenden Gegenpartei in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 angegeben.
  2. Wenn die Gegenparteien keine Sicherungsvereinbarung geschlossen haben oder in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt ist, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt weder Ersteinschuss- noch Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als unbesichert angegeben.
  3. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt lediglich regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als teilweise besichert angegeben.
  4. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei die Ersteinschusszahlung und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt und die andere Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt entweder lediglich Nachschusszahlungen oder überhaupt keine Einschüsse hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als einseitig besichert angegeben.
  5. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass beide Gegenparteien in Bezug auf den Derivatkontrakt Ersteinschusszahlungen und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegen, wird der Derivatkontrakt als vollständig besichert angegeben.

Artikel 4 Spezifizierung, Identifizierung und Klassifizierung von Derivaten 17 19

  1. In einer Meldung wird ein Derivat auf der Grundlage des Kontrakttyps und der Vermögensklasse gemäß den Absätzen 2 und 3 identifiziert.
  2. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs als einer der folgenden Kontrakttypen angegeben:
    1. finanzieller Differenzkontrakt,
    2. Zinstermingeschäft,
    3. außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward),
    4. börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future),
    5. Option,
    6. Spreadbet,
    7. Swap,
    8. Tauschoption (Swaption),
    9. Sonstige.
  3. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs als einer der folgenden Vermögensklassen angegeben:
    1. Warenderivat und Emissionszertifikat,
    2. Kreditderivat,
    3. Währungsderivat,
    4. Aktienderivat,
    5. Zinsderivat.
  4. Wenn ein Derivat unter keine der in Absatz 3 genannten Vermögensklassen fällt, so geben die Gegenparteien in der Meldung die Vermögensklasse an, die dem Derivat am ähnlichsten ist. Beide Gegenparteien geben die gleiche Vermögensklasse an.
  5. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 6 des Anhangs mittels folgender Angaben identifiziert, sofern verfügbar:
    1. bis zum Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) nach ISO 6166 bzw. eine alternative Instrumentenkennziffer (AII);
    2. ab dem Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine ISIN.

    Bei Verwendung eines AII-Codes ist der vollständige AII-Code anzugeben.

  6. Der vollständige AII-Code gemäß Absatz 5 ergibt sich aus der Verkettung folgender sechs Elemente:
    1. Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383 des Handelsplatzes, an dem das Derivat gehandelt wird, bestehend aus vier alphanumerischen Zeichen;
    2. vom Handelsplatz zugewiesener, ausschließlich mit einem bestimmten zugrunde liegenden Instrument, einer bestimmten Abwicklungsart und anderen Eigenschaften des Kontrakts verknüpfter Code, bestehend aus maximal zwölf alphanumerischen Zeichen;
    3. Buchstabe zur Angabe, ob es sich bei dem Instrument um eine Option oder einen Finanzterminkontrakt (Future) handelt, wobei "O" für Option und "F" für Future steht;
    4. Buchstabe zur Angabe, ob es sich bei der Option um eine Put- oder eine Call-Option handelt, wobei "P" für Put und "C" für Call steht; wurde das Instrument gemäß Buchstabe c als Future identifiziert, wird "F" angegeben;
    5. Ausübungs- oder Fälligkeitstermin eines Derivatkontrakts gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT);
    6. Ausübungspreis einer Option, bestehend aus maximal 19 Ziffern mit bis zu fünf Dezimalstellen ohne vorangestellte oder nachfolgende Nullen. Als Dezimalzeichen wird ein Punkt verwendet. Negative Werte sind nicht zulässig. Handelt es sich bei dem Instrument um ein Future, wird der Ausübungspreis als Null angegeben.
  7. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.

Artikel 4a Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer 17 19

  1. Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.
  2. Können sich die Gegenparteien nicht darauf einigen, wer für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer zuständige Stelle wie folgt:
    1. bei zentral abgewickelten und geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer beim Clearing durch die zentrale Gegenpartei (CCP) für das Clearingmitglied generiert. Das Clearingmitglied generiert eine andere eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer für seine Gegenpartei;
    2. bei zentral abgewickelten, aber nicht zentral geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer vom Handelsplatz der Auftragsausführung für sein Mitglied generiert;
    3. bei zentral bestätigten und geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer beim Clearing durch die CCP für das Clearingmitglied generiert. Das Clearingmitglied generiert eine andere eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer für seine Gegenpartei;
    4. bei auf elektronischem Wege zentral bestätigten, aber nicht zentral geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die Plattform der Geschäftsbestätigung bei der Bestätigung generiert;
    5. für alle Geschäfte außer den Geschäften gemäß den Buchstaben a bis d gilt Folgendes:
      1. bei Geschäften zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die finanzielle Gegenpartei generiert;
      2. bei Geschäften zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle und nichtfinanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die nichtfinanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearingschwelle generiert;
      3. bei allen Geschäften außer den Geschäften gemäß Ziffer (i) und (ii) wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch den Verkäufer generiert.
  3. Die Gegenpartei, die die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei so rechtzeitig mit, dass diese in der Lage ist, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Artikel 4b Ausführungsplatz 17

Der Ausführungsplatz des Derivatkontrakts wird in Tabelle 2 Feld 15 des Anhangs wie folgt angegeben:

  1. bis zum Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts:
    1. bei einem Ausführungsplatz innerhalb der Union mittels der Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383 gemäß dem auf der Website der ESMa veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission 5 bereitgestellten Informationen eingerichtet wurde;
    2. bei einem Ausführungsplatz außerhalb der Union mittels des MIC-Codes nach ISO 10383 gemäß der Liste von MIC-Codes, die von der ISO gepflegt und aktualisiert und auf der ISO-Website veröffentlicht ist;
  2. ab dem Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine ISIN mittels des MIC-Codes nach ISO 10383.

Artikel 5 Meldebeginn 17

  1. Kredit- und Zinsderivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
    1. wenn ein Transaktionsregister vor dem 1. April 2013 nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für diese Derivatekategorie registriert wurde, bis zum 1. Juli 2013;
    2. wenn vor dem oder am 1. April 2013 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für diese Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
    3. wenn für diese Derivatekategorie bis zum 1. Juli 2015 kein Transaktionsregister nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde, bis zum 1 Juli 2015; die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMa gemeldet.
  2. Nicht in Absatz 1 genannte Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
    1. wenn ein Transaktionsregister vor dem 1. Oktober 2013 nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für diese Derivatekategorie registriert wurde, bis zum 1. Januar 2014;
    2. wenn vor dem oder am 1. Oktober 2013 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für diese Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
    3. wenn für diese Derivatekategorie bis zum 1. Juli 2015 kein Transaktionsregister nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde, bis zum 1. Juli 2015; Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMa gemeldet.
  3. Derivatkontrakte, die am 16. August 2012 ausstanden und bei Meldebeginn nach wie vor ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von 90 Tagen nach Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie gemeldet.
  4. Die folgenden Derivatkontrakte, die bei Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie nicht ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von fünf Jahren nach diesem Datum gemeldet:
    1. Derivatkontrakte, die vor dem 16. August 2012 geschlossen wurden und am 16. August 2012 nach wie vor ausstanden;
    2. Derivatkontrakte, die am oder nach dem 16. August 2012 geschlossen wurden.
  5. Für die Meldung der Angaben, die in Artikel 3 des delegierten Rechtsakts zur Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben, die den Transaktionsregistern gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu melden sind, genannt sind, wird der Meldebeginn um 180 Tage verlängert.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012.

3) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

4) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

5) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1).

.

Anhang 17 19

Tabelle 1 Angaben zur Gegenpartei

Feld Format
Parteien
1 Meldezeitstempel Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).
2 ID der meldenden Gegenpartei Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
3 Art der ID der anderen Gegenpartei "LEI": Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442
"CLC": Kundenkennziffer
4 ID der anderen Gegenpartei Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen).
5 Land der anderen Gegenpartei Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166
6 Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist Taxonomie für finanzielle Gegenparteien:

a = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zugelassenes Versicherungsunternehmen

C = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassenes Kreditinstitut

F = gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassene Wertpapierfirma

I = gemäß der Richtlinie 2009/138/EC zugelassenes Versicherungsunternehmen

L = alternativer Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird

O = Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5

R = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen

U = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaft

Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

1 = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2 = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3 = verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

4 = Energieversorgung

5 = Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6 = Baugewerbe/Bau

7 = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8 = Verkehr und Lagerei

9 = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

10 = Information und Kommunikation

11 = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

12 = Grundstücks- und Wohnungswesen

13 = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

14 = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

15 = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

16 = Erziehung und Unterricht

17 = Gesundheits- und Sozialwesen

18 = Kunst, Unterhaltung und Erholung

19 = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

20 = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

21 = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten, getrennt durch einen Gedankenstrich ("-"), aufzuführen.
Im Falle von zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bleibt dieses Feld frei.

7 Art der meldenden Gegenpartei F = finanzielle Gegenpartei
N = nichtfinanzielle Gegenpartei
C = zentrale Gegenpartei
O = Sonstige
8 Makler-ID Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
9 ID der meldenden Stelle Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
10 ID des Clearingmitglieds Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
11 Art der ID des Begünstigten "LEI": Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442
"CLC": Kundenkennziffer
12 ID des Begünstigten Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) oder Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen), wenn der Kunde keine Kennziffer der juristischen Person erhalten kann
13 Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird P = Eigenhändler
a = Beauftragter
14 Seite der Gegenpartei B = Käufer
S = Verkäufer
Angabe gemäß Artikel 3a
15 Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement Y = Ja
N = Nein
16 Clearingschwelle Y = darüber
N = darunter
17 Wert des Kontrakts Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

18 Währung, in der der Wert des Kontrakts angegeben ist Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
19 Bewertungszeitstempel Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
20 Art der Bewertung M = Marktpreisbewertung
O = Modellpreisbewertung
C = CCP-Bewertung
21 Besicherung U = unbesichert
PC = teilbesichert
OC = einseitig besichert
FC = vollständig besichert
Angabe gemäß Artikel 3b
22 Besicherung auf Portfolioebene Y = Ja
N = Nein
23 Kennziffer des besicherten Portfolios Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:". - _."

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

24 Hinterlegte Ersteinschusszahlung Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

25 Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
26 Hinterlegte Nachschusszahlung Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

27 Währung der hinterlegten Nachschusszahlung Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
28 Erhaltene Ersteinschusszahlung Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

29 Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
30 Erhaltene Nachschusszahlung Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

31 Währung der erhaltenen Nachschusszahlung Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
32 Hinterlegte überschüssige Sicherheiten Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

33 Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
34 Erhaltene überschüssige Sicherheiten Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

35 Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

3) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

5) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).

6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

Tabelle 2 Allgemeine Angaben

Feld Format Derivatkontrakttypen
Abschnitt 2a - Art des Kontrakts Alle Kontrakte
1 Art des Kontrakts CD = finanzieller Differenzkontrakt
FR = Zinstermingeschäft
FU = Börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future) FW = Außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward) OP = Option
SB = Spreadbet
SW = Swap
ST = Tauschoption (Swaption) OT = Sonstige
2 Vermögensklasse CO = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten
CR = Kreditderivat
CU = Währungsderivat
EQ = Aktienderivat
IR = Zinsderivat
Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten Alle Kontrakte
3 Art der Produktklassifizierung C = CFI
4 Produktklassifizierung CFI nach ISO 10692, sechsstelliger alphabetischer Code
5 Art der Produktkennung Angabe des Identifikationstyps:
I = ISIN
a = AII
6 Produktkennziffer Produktkennung, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Produktkennung, Typ A: Vollständiger AII-Code

7 Art der Identifizierung der Basiswerte I = ISIN
a = AII
B = Korb
X = Index
8 Identifizierung der Basiswerte Identifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ A: vollständiger AII-Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 oder den vollständigen AII-Code. Die Kennziffern der einzelnen Komponenten werden durch einen Bindestrich ("-") getrennt.

Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar, ISIN nach ISO 6166, andernfalls die vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Indexes

9 Nennwährung 1 Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
10 Nennwährung 2 Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
11 Zu liefernde Währung Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
Abschnitt 2c - Transaktionsdetails Alle Kontrakte
12 Transaktions-ID Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:". - _."

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

13 Laufende Meldenummer Alphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen
14 ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts Alphanumerisches Feld mit bis zu 35 Zeichen
15 Ausführungsplatz Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen, gemäß Artikel 4b.
16 Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte ("Compression") Y = aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

N = nicht aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

17 Preis/Satz Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

18 Preisnotierung U = Anteile
P = Prozentsatz
Y = Ertrag
19 Währung, in der der Preis angegeben ist Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
20 Nennwert Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

21 Preismultiplikator Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

22 Menge Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

23 Zahlung bei Abschluss Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das negative Vorzeichen wird verwendet, wenn die Zahlung geleistet wurde, aber nicht eingegangen ist.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

24 Art der Lieferung C = Bar
P = Physisch
O = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten
25 Ausführungszeitstempel Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
26 Geltungsbeginn Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
27 Fälligkeitstermin Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
28 Kontraktende Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
29 Abrechnungstermin Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
30 Art des Rahmenvertrags Freitextfeld mit maximal 50 Zeichen, gegebenenfalls mit Angabe des Namens des genutzten Rahmenvertrags
31 Fassung des Rahmenvertrags Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY)
Abschnitt 2d - Risikominderung/Meldung Alle Kontrakte
32 Bestätigungszeitstempel Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
33 Art der Bestätigung Y = nichtelektronisch
N = unbestätigt
E = elektronisch
Abschnitt 2e - Clearing Alle Kontrakte
34 Clearingpflicht Y = Ja
N = Nein
35 Gecleart Y = Ja
N = Nein
36 Clearing-Zeitstempel Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
37 CCP Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

20-stelliger alphanumerischer Code

38 Gruppenintern Y = Ja

N = Nein

Abschnitt 2f - Zinssätze Zinsderivate
39 Fester Satz "Leg 1" Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

40 Festsatz, Leg 2 Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

41 Festsatzberechnungsmethode "Leg 1" Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365
42 Festsatzberechnungsmethode "Leg 2" Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365
43 Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 1" - Zeitraum Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
44 Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

45 Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 2" - Zeitraum Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
46 Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 2" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

47 Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 1" - Zeitraum Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
48 Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 1" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

49 Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 2" - Zeitraum Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
50 Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 2" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

51 Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 1" - Zeitraum Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
52 Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 1" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

53 Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 2" - Zeitraum Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
54 Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 2" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

55 Variabler Satz "Leg 1" Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert
"EONA" = EONIa
"EONS" = EONIa SWAP
"EURI" = EURIBOR
"EUUS" = EURODOLLAR
"EUCH" = EuroSwiss
"GCFR" = GCF REPO
"ISDA" = ISDAFIX
"LIBI" = LIBID
"LIBO" = LIBOR
"MAAA" = Muni AAa
"PFAN" = Pfandbriefe
"TIBO" = TIBOR
"STBO" = STIBOR
"BBSW" = BBSW
"JIBA" = JIBAR
"BUBO" = BUBOR
"CDOR" = CDOR
"CIBO" = CIBOR
"MOSP" = MOSPRIM
"NIBO" = NIBOR
"PRBO" = PRIBOR
"TLBO" = TELBOR
"WIBO" = WIBOR
"TREA" = Treasury
"SWAP" = SWAP
"FUSW" = Future SWAP
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist
56 Referenzzeitraum variable Seite "Leg 1" - Zeitraum Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag

57 Referenzzeitraum variable Seite "Leg 1" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.

Bis zu drei numerische Zeichen

58 Variabler Satz "Leg 2" Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert

"EONA" = EONIa
"EONS" = EONIa SWAP
"EURI" = EURIBOR
"EUUS" = EURODOLLAR
"EUCH" = EuroSwiss
"GCFR" = GCF REPO
"ISDA" = ISDAFIX
"LIBI" = LIBID
"LIBO" = LIBOR
"MAAA" = Muni AAa
"PFAN" = Pfandbriefe
"TIBO" = TIBOR
"STBO" = STIBOR
"BBSW" = BBSW
"JIBA" = JIBAR
"BUBO" = BUBOR
"CDOR" = CDOR
"CIBO" = CIBOR
"MOSP" = MOSPRIM
"NIBO" = NIBOR
"PRBO" = PRIBOR
"TLBO" = TELBOR
"WIBO" = WIBOR
"TREA" = Treasury
"SWAP" = SWAP
"FUSW" = Future SWAP
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist

59 Referenzzeitraum variable Seite "Leg 2" - Zeitraum Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
60 Referenzzeitraum variable Seite "Leg 2" - Multiplikator Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.

Bis zu drei numerische Zeichen

Abschnitt 2f - Devisen Währungsderivate
61 Zu liefernde Währung 2 Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code
62 Wechselkurs 1 Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

63 Devisenterminkurs Bis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

64 Umrechnungsbasis Zwei Währungscodes nach ISO 4217, getrennt durch einen Schrägstrich ("/"). Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an.
Abschnitt 2h - Rohstoffe und Emissionszertifikate Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten
Allgemeines
65 Basiswert AG = Agrarprodukt
EN = Energie
FR = Fracht
ME = Metalle
IN = Index
EV = Umwelt
EX = Exotisch
OT = Sonstige
66 Nähere Beschreibung des Basiswerts Agrarprodukt
GO = Getreide, Ölsaaten
Da = Molkereiprodukte
LI = Vieh
FO = Forstwirtschaftliche Produkte
SO = Weichwaren
SF = Meeresfrüchte
OT = Sonstige

Energie
OI = Öl
NG = Erdgas
CO = Kohle
EL = Strom
IE = Arbitragegeschäft
OT = Sonstige

Fracht
DR = Trockenfracht
WT = Nassfracht
OT = Sonstige

Metalle
PR = Edelmetalle
NP = Nichtedelmetalle

Umwelt
WE = Wetter
EM = Emissionen
OT = Sonstige

Energie
67 Lieferpunkt oder -zone EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.

Wiederholbares Feld.

68 Kuppelstelle/Kopplungspunkt EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.
69 Art der Last BL = Grundlast
PL = Spitzenlast
OP = Schwachlast
BH = Stunde/Blockstunden
SH = geformt ("shaped")
GD = Gastag
OT = Sonstige
Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77
70 Lieferzeitspanne hh:mmZ
71 Lieferstarttermin und -zeit Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
72 Lieferendtermin und -zeit Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
73 Laufzeit N = Minuten
H = Stunde
D = Tag
W = Woche
M = Monat
Q = Quartal
S = Saison
Y = jährlich
O = Sonstige
74 Wochentage WD = Werktage
WN = Wochenende
MO = Montag
TU = Dienstag
WE = Mittwoch
TH = Donnerstag
FR = Freitag
Sa = Samstag
SU = Sonntag
Es können mehrere, durch einen Schrägstrich ("/") getrennte Werte angegeben werden.
75 Lieferkapazität 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

76 Mengeneinheit KW
KWh/h
KWh/d
MW
MWh/h
MWh/d
GW
GWh/h
GWh/d
Therm/d
KTherm/d
MTherm/d
cm/d
mcm/d
77 Preis-/Zeitintervallmengen Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Abschnitt 2i - Optionen Kontrakte mit Option
78 Art der Option P = Put
C = Call
O = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt
79 Art der Option (mögliche Ausübung) a = Amerikanische Option
B = Bermuda-Option
E = Europäische Option
S = Asiatische Option
Es können mehrere Angaben gemacht werden.
80 Ausübungspreis (Zinsober-/-untergrenze) Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Ausübungspreis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

81 Notierung des Ausübungspreises U = Anteile
P = Prozentsatz
Y = Ertrag
82 Fälligkeit des Basiswerts Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
Abschnitt 2j - Kreditderivate
83 Rang SNDB = Vorrangig, z.B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen)

SBOD = Nachrangig, z.B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken)

OTHR = sonstige, z.B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate

84 Referenzeinrichtung Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166

oder

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166-2, gefolgt von einem Bindestrich ("-") und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen

oder

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

85 Regelmäßigkeit der Zahlung MNTH = monatlich
QURT = vierteljährlich
MIAN = halbjährlich
YEAR = jährlich
86 Berechnungsgrundlage Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365
87 Serien Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen
88 Version Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen
89 Indexfaktor Bis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

90 Tranche T = in Tranchen
U = nicht in Tranchen
91 Attachment-Point Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

92 Detachment-Point Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Abschnitt 2k - Änderung des Kontrakts
93 Art des Vorgangs N = Neu
M = Änderung
E = Fehler
C = vorzeitige Kündigung
R = Korrektur
Z = Reduktion
V = Bewertungsaktualisierung
P = Positionskomponente
94 Ebene T = Geschäft
P = Position


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion