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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 20;
VO (EU) 2017/105 - ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2017 S. 17 Inkrafttreten Gültig, ber. L 19 S. 97;
VO (EU) 2019/363 - ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 85 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1860 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 68aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 der VO (EU) 2022/1860
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Inkohärenzen zu vermeiden, sollten alle Daten, die Transaktionsregistern nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt werden, unabhängig vom Transaktionsregister, von der Gegenpartei und von der Derivateart den gleichen Regeln, Standards und Formaten folgen. Für die Beschreibung eines Derivatgeschäfts sollte deshalb ein einheitlicher Datensatz verwendet werden.
(2) Da OTC-Derivate in der Regel weder über die bestehenden, an den Finanzmärkten weit verbreiteten Kennziffern, wie die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN), eindeutig identifiziert noch mit Hilfe der ISO-Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) beschrieben werden können, muss eine neue universelle Identifikationsmethode entwickelt werden. Liegt eine einheitliche Produktkennziffer vor, die den Grundsätzen der Unverwechselbarkeit, Neutralität, Verlässlichkeit, Quelloffenheit, Skalierbarkeit und Zugänglichkeit entspricht, zu vertretbaren Kosten verfügbar ist, einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegt und für den Gebrauch in der Union angenommen wird, so sollte diese verwendet werden. Liegt eine einheitliche Produktkennziffer, die diese Anforderungen erfüllt, nicht vor, sollte auf eine vorläufige Taxonomie zurückgegriffen werden.
(3) Auch wenn es zurzeit keine marktweit standardisierte Kennziffer zur Identifizierung der Basiswerte in einem Korb gibt, sollte der Basiswert durch eine einheitliche Kennziffer identifiziert werden. Die Gegenparteien sollten deshalb zumindest angeben müssen, dass es sich bei dem Basiswert um einen Korb handelt, und so weit wie möglich die ISIN für standardisierte Indizes verwenden.
(4) Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten alle Parteien eines Derivatekontrakts durch eine einheitliche Kennziffer identifiziert werden. Um insbesondere für Kohärenz mit dem Bericht des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO) über die Meldung und Aggregierung von Daten über OTC-Derivate zu sorgen, in dem Kennziffern für juristische Personen als Instrument für die Datenaggregierung beschrieben werden, sollte zur Identifikation aller finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien, Makler, zentralen Gegenparteien und Begünstigten eine für den Gebrauch in der EU angenommene globale oder vorläufige Kennziffer für juristische Personen verwendet werden, sobald sie vorliegt, die innerhalb eines Entscheidungsrahmens festzulegen ist, der mit den FSB-Empfehlungen zu Datenanforderungen vereinbar ist. Bei Kommissionsgeschäften sollten die Begünstigten als die natürlichen oder juristischen Personen ausgewiesen werden, auf deren Namen der Kontrakt geschlossen wurde.
(5) Die von Drittländern und auch von den Transaktionsregistern selbst bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit praktizierten Verfahrensweisen sollten berücksichtigt werden. Um für die Gegenparteien eine kostengünstige Lösung zu gewährleisten und für Transaktionsregister das operationelle Risiko zu mindern, sollte das Datum des Meldebeginns nach verschiedenen Derivatekategorien gestaffelt werden, d. h. die Meldung sollte mit den am stärksten standardisierten Kategorien beginnen und dann allmählich auf die anderen Kategorien ausgeweitet werden. Die vor, zu oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossenen Derivatekontrakte, die zu oder nach dem Datum des Meldebeginns nicht mehr ausstehen, sind für Regulierungszwecke von eher untergeordneter Bedeutung. Dennoch müssen sie nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden. Um für solche Fälle eine effiziente und verhältnismäßige Melderegelung zu gewährleisten und der Schwierigkeit der Rekonstruktion von Daten beendeter Kontrakte Rechnung zu tragen, sollte für solche Meldungen eine längere Frist vorgesehen werden.
(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(7) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 hat die ESMa zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Format der Derivatekontrakt-Meldungen
Die in einer Meldung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Angaben werden in dem im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Format übermittelt.
Artikel 2 Häufigkeit der Derivatekontrakt-Meldungen
Soweit in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen, werden die an ein Transaktionsregister gemeldeten Kontrakte täglich einer Marktpreis- oder Modellpreisbewertung unterzogen. Alle anderen etwaigen Bestandteile der Meldung, die im Anhang dieser Verordnung und im Anhang des delegierten Rechtsakts zur Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben, die den Transaktionsregistern gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu melden sind, aufgeführt sind, werden bei Eintreten des betreffenden Ereignisses und unter Beachtung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 insbesondere für den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines Kontrakts vorgesehenen Fristen gemeldet.
Artikel 3 Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen 17
Eine Kennziffer für die juristische Person wird in einer Meldung verwendet für:
Artikel 3a Seite der Gegenpartei 17
Artikel 3b Besicherung 17
Artikel 4 Spezifizierung, Identifizierung und Klassifizierung von Derivaten 17 19
Bei Verwendung eines AII-Codes ist der vollständige AII-Code anzugeben.
Artikel 4a Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer 17 19
Artikel 4b Ausführungsplatz 17
Der Ausführungsplatz des Derivatkontrakts wird in Tabelle 2 Feld 15 des Anhangs wie folgt angegeben:
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012.
3) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.
4) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
5) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1).
Anhang 17 19 |
Tabelle 1 Angaben zur Gegenpartei
Feld | Format | |
Parteien | ||
1 | Meldezeitstempel | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
2 | ID der meldenden Gegenpartei | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
3 | Art der ID der anderen Gegenpartei | "LEI": Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 "CLC": Kundenkennziffer |
4 | ID der anderen Gegenpartei | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen). |
5 | Land der anderen Gegenpartei | Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166 |
6 | Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist | Taxonomie für finanzielle Gegenparteien:
a = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zugelassenes Versicherungsunternehmen C = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassenes Kreditinstitut F = gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassene Wertpapierfirma I = gemäß der Richtlinie 2009/138/EC zugelassenes Versicherungsunternehmen L = alternativer Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird O = Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 R = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen U = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaft Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7. 1 = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2 = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 3 = verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 4 = Energieversorgung 5 = Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 6 = Baugewerbe/Bau 7 = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 8 = Verkehr und Lagerei 9 = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie 10 = Information und Kommunikation 11 = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 12 = Grundstücks- und Wohnungswesen 13 = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 14 = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 15 = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung 16 = Erziehung und Unterricht 17 = Gesundheits- und Sozialwesen 18 = Kunst, Unterhaltung und Erholung 19 = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 20 = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 21 = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten, getrennt durch einen Gedankenstrich ("-"), aufzuführen. |
7 | Art der meldenden Gegenpartei | F = finanzielle Gegenpartei N = nichtfinanzielle Gegenpartei C = zentrale Gegenpartei O = Sonstige |
8 | Makler-ID | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
9 | ID der meldenden Stelle | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
10 | ID des Clearingmitglieds | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
11 | Art der ID des Begünstigten | "LEI": Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 "CLC": Kundenkennziffer |
12 | ID des Begünstigten | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) oder Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen), wenn der Kunde keine Kennziffer der juristischen Person erhalten kann |
13 | Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird | P = Eigenhändler a = Beauftragter |
14 | Seite der Gegenpartei | B = Käufer S = Verkäufer Angabe gemäß Artikel 3a |
15 | Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement | Y = Ja N = Nein |
16 | Clearingschwelle | Y = darüber N = darunter |
17 | Wert des Kontrakts | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
18 | Währung, in der der Wert des Kontrakts angegeben ist | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
19 | Bewertungszeitstempel | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) |
20 | Art der Bewertung | M = Marktpreisbewertung O = Modellpreisbewertung C = CCP-Bewertung |
21 | Besicherung | U = unbesichert PC = teilbesichert OC = einseitig besichert FC = vollständig besichert Angabe gemäß Artikel 3b |
22 | Besicherung auf Portfolioebene | Y = Ja N = Nein |
23 | Kennziffer des besicherten Portfolios | Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:". - _."
Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig. |
24 | Hinterlegte Ersteinschusszahlung | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
25 | Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
26 | Hinterlegte Nachschusszahlung | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
27 | Währung der hinterlegten Nachschusszahlung | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
28 | Erhaltene Ersteinschusszahlung | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
29 | Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
30 | Erhaltene Nachschusszahlung | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
31 | Währung der erhaltenen Nachschusszahlung | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
32 | Hinterlegte überschüssige Sicherheiten | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
33 | Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
34 | Erhaltene überschüssige Sicherheiten | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
35 | Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338). 3) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1). 4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1). 5) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003 S. 10). 6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32). 7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1). |
Tabelle 2 Allgemeine Angaben
Feld | Format | Derivatkontrakttypen | |
Abschnitt 2a - Art des Kontrakts | Alle Kontrakte | ||
1 | Art des Kontrakts | CD = finanzieller Differenzkontrakt FR = Zinstermingeschäft FU = Börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future) FW = Außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward) OP = Option SB = Spreadbet SW = Swap ST = Tauschoption (Swaption) OT = Sonstige |
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2 | Vermögensklasse | CO = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten CR = Kreditderivat CU = Währungsderivat EQ = Aktienderivat IR = Zinsderivat |
|
Abschnitt 2b - Angaben zu den Kontrakten | Alle Kontrakte | ||
3 | Art der Produktklassifizierung | C = CFI | |
4 | Produktklassifizierung | CFI nach ISO 10692, sechsstelliger alphabetischer Code | |
5 | Art der Produktkennung | Angabe des Identifikationstyps: I = ISIN a = AII |
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6 | Produktkennziffer | Produktkennung, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code
Produktkennung, Typ A: Vollständiger AII-Code |
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7 | Art der Identifizierung der Basiswerte | I = ISIN a = AII B = Korb X = Index |
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8 | Identifizierung der Basiswerte | Identifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code
Identifizierung der Basiswerte, Typ A: vollständiger AII-Code Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 oder den vollständigen AII-Code. Die Kennziffern der einzelnen Komponenten werden durch einen Bindestrich ("-") getrennt. Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar, ISIN nach ISO 6166, andernfalls die vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Indexes |
|
9 | Nennwährung 1 | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen | |
10 | Nennwährung 2 | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen | |
11 | Zu liefernde Währung | Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen | |
Abschnitt 2c - Transaktionsdetails | Alle Kontrakte | ||
12 | Transaktions-ID | Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:". - _."
Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig. |
|
13 | Laufende Meldenummer | Alphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen | |
14 | ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts | Alphanumerisches Feld mit bis zu 35 Zeichen | |
15 | Ausführungsplatz | Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen, gemäß Artikel 4b. | |
16 | Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte ("Compression") | Y = aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt
N = nicht aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt |
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17 | Preis/Satz | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als "100" angegeben wird. |
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18 | Preisnotierung | U = Anteile P = Prozentsatz Y = Ertrag |
|
19 | Währung, in der der Preis angegeben ist | Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen | |
20 | Nennwert | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
21 | Preismultiplikator | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
22 | Menge | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
23 | Zahlung bei Abschluss | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das negative Vorzeichen wird verwendet, wenn die Zahlung geleistet wurde, aber nicht eingegangen ist. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
24 | Art der Lieferung | C = Bar P = Physisch O = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten |
|
25 | Ausführungszeitstempel | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) | |
26 | Geltungsbeginn | Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) | |
27 | Fälligkeitstermin | Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) | |
28 | Kontraktende | Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) | |
29 | Abrechnungstermin | Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) | |
30 | Art des Rahmenvertrags | Freitextfeld mit maximal 50 Zeichen, gegebenenfalls mit Angabe des Namens des genutzten Rahmenvertrags | |
31 | Fassung des Rahmenvertrags | Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY) | |
Abschnitt 2d - Risikominderung/Meldung | Alle Kontrakte | ||
32 | Bestätigungszeitstempel | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) | |
33 | Art der Bestätigung | Y = nichtelektronisch N = unbestätigt E = elektronisch |
|
Abschnitt 2e - Clearing | Alle Kontrakte | ||
34 | Clearingpflicht | Y = Ja N = Nein |
|
35 | Gecleart | Y = Ja N = Nein |
|
36 | Clearing-Zeitstempel | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) | |
37 | CCP | Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442
20-stelliger alphanumerischer Code |
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38 | Gruppenintern | Y = Ja
N = Nein |
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Abschnitt 2f - Zinssätze | Zinsderivate | ||
39 | Fester Satz "Leg 1" | Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
40 | Festsatz, Leg 2 | Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
41 | Festsatzberechnungsmethode "Leg 1" | Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365 | |
42 | Festsatzberechnungsmethode "Leg 2" | Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365 | |
43 | Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 1" - Zeitraum | Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
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44 | Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.
Bis zu drei numerische Zeichen |
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45 | Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 2" - Zeitraum | Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
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46 | Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 2" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.
Bis zu drei numerische Zeichen |
|
47 | Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 1" - Zeitraum | Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
|
48 | Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 1" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.
Bis zu drei numerische Zeichen |
|
49 | Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 2" - Zeitraum | Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
|
50 | Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 2" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.
Bis zu drei numerische Zeichen |
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51 | Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 1" - Zeitraum | Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
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52 | Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 1" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.
Bis zu drei numerische Zeichen |
|
53 | Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 2" - Zeitraum | Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
|
54 | Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 2" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.
Bis zu drei numerische Zeichen |
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55 | Variabler Satz "Leg 1" | Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert "EONA" = EONIa "EONS" = EONIa SWAP "EURI" = EURIBOR "EUUS" = EURODOLLAR "EUCH" = EuroSwiss "GCFR" = GCF REPO "ISDA" = ISDAFIX "LIBI" = LIBID "LIBO" = LIBOR "MAAA" = Muni AAa "PFAN" = Pfandbriefe "TIBO" = TIBOR "STBO" = STIBOR "BBSW" = BBSW "JIBA" = JIBAR "BUBO" = BUBOR "CDOR" = CDOR "CIBO" = CIBOR "MOSP" = MOSPRIM "NIBO" = NIBOR "PRBO" = PRIBOR "TLBO" = TELBOR "WIBO" = WIBOR "TREA" = Treasury "SWAP" = SWAP "FUSW" = Future SWAP Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist |
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56 | Referenzzeitraum variable Seite "Leg 1" - Zeitraum | Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:
Y = Jahr |
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57 | Referenzzeitraum variable Seite "Leg 1" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.
Bis zu drei numerische Zeichen |
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58 | Variabler Satz "Leg 2" | Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert
"EONA" = EONIa |
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59 | Referenzzeitraum variable Seite "Leg 2" - Zeitraum | Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen: Y = Jahr M = Monat W = Woche D = Tag |
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60 | Referenzzeitraum variable Seite "Leg 2" - Multiplikator | Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.
Bis zu drei numerische Zeichen |
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Abschnitt 2f - Devisen | Währungsderivate | ||
61 | Zu liefernde Währung 2 | Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code | |
62 | Wechselkurs 1 | Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
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63 | Devisenterminkurs | Bis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
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64 | Umrechnungsbasis | Zwei Währungscodes nach ISO 4217, getrennt durch einen Schrägstrich ("/"). Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an. | |
Abschnitt 2h - Rohstoffe und Emissionszertifikate | Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten | ||
Allgemeines | |||
65 | Basiswert | AG = Agrarprodukt EN = Energie FR = Fracht ME = Metalle IN = Index EV = Umwelt EX = Exotisch OT = Sonstige |
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66 | Nähere Beschreibung des Basiswerts | Agrarprodukt GO = Getreide, Ölsaaten Da = Molkereiprodukte LI = Vieh FO = Forstwirtschaftliche Produkte SO = Weichwaren SF = Meeresfrüchte OT = Sonstige Energie Fracht Metalle Umwelt |
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Energie | |||
67 | Lieferpunkt oder -zone | EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.
Wiederholbares Feld. |
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68 | Kuppelstelle/Kopplungspunkt | EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code. | |
69 | Art der Last | BL = Grundlast PL = Spitzenlast OP = Schwachlast BH = Stunde/Blockstunden SH = geformt ("shaped") GD = Gastag OT = Sonstige |
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Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77 | |||
70 | Lieferzeitspanne | hh:mmZ | |
71 | Lieferstarttermin und -zeit | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) | |
72 | Lieferendtermin und -zeit | Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) | |
73 | Laufzeit | N = Minuten H = Stunde D = Tag W = Woche M = Monat Q = Quartal S = Saison Y = jährlich O = Sonstige |
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74 | Wochentage | WD = Werktage WN = Wochenende MO = Montag TU = Dienstag WE = Mittwoch TH = Donnerstag FR = Freitag Sa = Samstag SU = Sonntag Es können mehrere, durch einen Schrägstrich ("/") getrennte Werte angegeben werden. |
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75 | Lieferkapazität | 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
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76 | Mengeneinheit | KW KWh/h KWh/d MW MWh/h MWh/d GW GWh/h GWh/d Therm/d KTherm/d MTherm/d cm/d mcm/d |
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77 | Preis-/Zeitintervallmengen | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
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Abschnitt 2i - Optionen | Kontrakte mit Option | ||
78 | Art der Option | P = Put C = Call O = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt |
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79 | Art der Option (mögliche Ausübung) | a = Amerikanische Option B = Bermuda-Option E = Europäische Option S = Asiatische Option Es können mehrere Angaben gemacht werden. |
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80 | Ausübungspreis (Zinsober-/-untergrenze) | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Wird der Ausübungspreis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als "100" angegeben wird. |
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81 | Notierung des Ausübungspreises | U = Anteile P = Prozentsatz Y = Ertrag |
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82 | Fälligkeit des Basiswerts | Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) | |
Abschnitt 2j - Kreditderivate | |||
83 | Rang | SNDB = Vorrangig, z.B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen)
SBOD = Nachrangig, z.B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken) OTHR = sonstige, z.B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate |
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84 | Referenzeinrichtung | Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166
oder Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166-2, gefolgt von einem Bindestrich ("-") und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen oder Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
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85 | Regelmäßigkeit der Zahlung | MNTH = monatlich QURT = vierteljährlich MIAN = halbjährlich YEAR = jährlich |
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86 | Berechnungsgrundlage | Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365 | |
87 | Serien | Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen | |
88 | Version | Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen | |
89 | Indexfaktor | Bis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
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90 | Tranche | T = in Tranchen U = nicht in Tranchen |
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91 | Attachment-Point | Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
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92 | Detachment-Point | Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.
Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
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Abschnitt 2k - Änderung des Kontrakts | |||
93 | Art des Vorgangs | N = Neu M = Änderung E = Fehler C = vorzeitige Kündigung R = Korrektur Z = Reduktion V = Bewertungsaktualisierung P = Positionskomponente |
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94 | Ebene | T = Geschäft P = Position |
ENDE |
(Stand: 26.04.2024)
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