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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 85)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU)2015/2365

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wenn Gegenparteien Transaktionsregistern oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden, sollte diese Meldung in einem harmonisierten Format erfolgen, um die Erfassung, die Aggregierung und den Vergleich zwischen Transaktionsregistern zu erleichtern. Um die Kosten für die meldenden Gegenparteien möglichst gering zu halten, sollte das Format für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften soweit möglich mit dem für die Meldung von Derivatekontrakten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschriebenen Format übereinstimmen. Daher wird in dieser Verordnung das Format aller zu meldenden Felder vorgeschrieben und werden die Meldungen durch Verweis auf eine in der Finanzbranche weitverbreitete ISO-Norm vereinheitlicht.

(2) Das globale System der Rechtsträgerkennung (im Folgenden "LEI") wurde mittlerweile vollständig umgesetzt, sodass jede Gegenpartei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts juristische Personen in ihren Meldungen ausschließlich anhand dieses Systems benennen sollte. Damit Gegenparteien das LEI-System wirksam in Anspruch nehmen können, sollten sie sicherstellen, dass die Referenzdaten ihrer LEI gemäß den Bedingungen eines akkreditierten LEI-Emittenten (lokale operative Stelle) verlängert werden. Derzeit wird daran gearbeitet, auch Zweigniederlassungen juristischer Personen durch das globale LEI-System zu erfassen. Bis diese Systemänderung abgeschlossen ist, für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollte bei Abschlüssen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei zur Identifizierung dieser Zweigniederlassung der ISO-Code des Landes verwendet werden, in dem diese sich befindet.

(3) Aktuell wird auch ein globales System für eindeutige Transaktionskennungen (unique trader identifier - "UTI") entwickelt, das der Identifizierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften dienen wird. Bis die Entwicklung dieses globalen UTI-Systems abgeschlossen ist, das System für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mittels einer UTI gekennzeichnet werden, auf die sich die Gegenparteien geeinigt haben.

(4) In Artikel 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission 3 ist ein Verfahren zur Bestimmung der Stelle beschrieben, die für die Zwecke der Meldung von Derivatekontrakten für die UTI-Generierung zuständig ist, wenn sich die Gegenparteien nicht darauf einigen können, wer die UTI generiert. Um die Kohärenz zwischen Meldungen von Derivatekontrakten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu gewährleisten, sollte für Gegenparteien, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte melden, ein ähnliches Verfahren eingeführt werden.

(5) Derzeit gibt es keine gemeinsame Marktpraxis für die Bestimmung der Seite der Gegenpartei bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Daher sollten spezifische Regeln festgelegt werden, die eine präzise und kohärente Identifizierung von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gewährleisten.

(6) Für einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können - z.B. im Falle sukzessiver Änderungen - mehrere Meldungen erfolgen. Um sicherzustellen, dass jede Meldung zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften und jedes einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäft insgesamt richtig verstanden wird, sollten die Meldungen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind, erfolgen.

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