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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 17.11.2012 S. 3;
VO (EU) 2018/761 - ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 16 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2018/761 - Inkrafttreten Gültig

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung 1, insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Richtlinie 2004/49/EG ist die Verbesserung des Marktzugangs für Eisenbahnverkehrsleistungen durch die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für das Management, die Regulierung und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit. In der Richtlinie 2004/49/EG ist auch die Gleichbehandlung aller Eisenbahnunternehmen durch Anwendung einheitlicher Anforderungen für die Sicherheitsbescheinigung in der gesamten Europäischen Union vorgesehen.

(2) Am 5. Oktober 2009 erteilte die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur ("die Agentur") in Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG den Auftrag zur Erarbeitung des Entwurfs einer gemeinsamen Sicherheitsmethode (CSM) für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung an Eisenbahnunternehmen beziehungsweise Fahrwegbetreiber. Die Agentur hat der Kommission gemäß dem von ihr erteilten Auftrag ihre Empfehlung für eine gemeinsame Sicherheitsmethode zusammen mit einem Folgenabschätzungsbericht übermittelt. Diese Verordnung basiert auf der Empfehlung der Agentur.

(3) Die Verordnung (EU) 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen 2 enthält eine Methode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG. In dieser Verordnung sind die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die nationalen Sicherheitsbehörden die Bewertung durchzuführen haben, die Verfahren, nach denen sie dabei vorzugehen haben, sowie die Grundsätze, die von den nationalen Sicherheitsbehörden bei der Überwachung im Sinne der Verordnung nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung zu beachten sind.

(4) In der Verordnung (EU) 1169/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen 3 sind alle harmonisierten Anforderungen und Bewertungsmethoden festgelegt, auf deren Grundlage die nationalen Sicherheitsbehörden Fahrwegbetreibern Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG ausstellen können, die sich auf die Eignung des Sicherheitsmanagementsystems im Allgemeinen und auf etwaige netzspezifische Genehmigungen erstrecken. Diese Verordnung enthält ferner die Kriterien, auf deren Grundlage die nationalen Sicherheitsbehörden die Bewertung durchzuführen haben, die Verfahren, nach denen sie dabei vorzugehen haben, sowie die Grundsätze, die von den nationalen Sicherheitsbehörden bei der Überwachung im Sinne der Verordnung nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung zu beachten sind.

(5) Nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung müssen die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen einführen, anhand derer geprüft werden kann, ob die im Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung genannten Ergebnisse im Betrieb tatsächlich erbracht werden und ob alle geltenden Anforderungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden, wie in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG vorgeschrieben.

(6) Um ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/49/EG erfüllen zu können, muss die nationale Sicherheitsbehörde auf der Grundlage ihrer Überwachungstätigkeiten auch die Effektivität des rechtlichen Rahmens für die Sicherheit beurteilen. "Überwachung" bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

(7) Bei der Überwachung muss die nationale Sicherheitsbehörde die wesentlichen Grundprinzipien für die Überwachungstätigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden anwenden: Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, Zielgerichtetheit, Transparenz, Rechenschafspflicht und Kooperation, wie in den Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 festgelegt. Für die praktische Anwendung dieser Prinzipien bei der täglichen Arbeit der nationalen Sicherheitsbehörden sind jedoch auch ein Rahmen und ein Verfahren erforderlich. Die vorliegende Verordnung würde den nationalen Sicherheitsbehörden den erforderlichen Rahmen und das erforderliche Verfahren bieten und das gegenseitige Vertrauen in ihre jeweiligen Ansätze und Entscheidungsfindungsprozesse bei den Überwachungstätigkeiten stärken.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Überwachung des Sicherheitsniveaus nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnunternehmen oder einer Sicherheitsgenehmigung für Fahrwegbetreiber gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 bzw. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 eingeführt.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden die gemeinsame Sicherheitsmethode an, um zu überwachen, ob Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber ihrer rechtlichen Verpflichtung nachgekommen sind, mit Hilfe eines Sicherheitsmanagementsystems alle mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken zu beherrschen, einschließlich der Bereitstellung von Instandhaltungsleistungen, Material und des Einsatzes von Unterauftragnehmern, und um ggf. die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist 4, zu prüfen.

(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden führen anhand dieser Verordnung ihre Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/49/EG durch und beraten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Effektivität des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung hat "Überwachung" die Bedeutung, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 und in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 festgelegt ist.

Artikel 3 Überwachungsstrategie und -plan/-pläne

(1) Die nationale Sicherheitsbehörde trifft Vorkehrungen für die Entwicklung und Anwendung einer Überwachungsstrategie und eines Überwachungsplans (bzw. mehrerer Überwachungspläne), in denen sie angibt, wie sie ihre Tätigkeiten ausrichtet und ihre Prioritäten bei der Überwachung entsprechend dem Anhang festlegt.

(2) Die nationale Sicherheitsbehörde sammelt und analysiert Informationen aus verschiedenen Quellen. Sie nutzt die gesammelten Informationen und die Ergebnisse der Überwachung für die in Artikel 1 genannten Zwecke.

(3) Die nationale Sicherheitsbehörde überprüft regelmäßig die Strategie und den Plan/die Pläne anhand der gewonnenen Erfahrungen und unter Verwendung der gesammelten Informationen und der Überwachungsergebnisse.

Artikel 4 Techniken für die Durchführung der Überwachung

(1) Die nationale Sicherheitsbehörde bestimmt Techniken für ihre Überwachungstätigkeiten. Diese umfassen in der Regel Befragungen von Personen auf verschiedenen Ebenen in einer Organisation, die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem und die Untersuchung der sicherheitsspezifischen Ergebnisse des Managementsystems, die bei Inspektionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten ermittelt wurden.

(2) Die nationale Sicherheitsbehörde gewährleistet, dass ihre Überwachungstätigkeiten folgende Überprüfungen einschließen:

  1. die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems,
  2. die Wirksamkeit einzelner oder partieller Elemente des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich der betrieblichen Tätigkeiten.

Artikel 5 Verbindungen zwischen Bewertung und Überwachung

(1) Die nationale Sicherheitsbehörde nutzt Informationen, die bei der Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens oder Fahrwegbetreibers gesammelt wurden, zum Zweck der Überwachung der kontinuierlichen Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems nach Erteilung der Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung.

(2) Die nationale Sicherheitsbehörde nutzt auch Informationen, die bei ihren Überwachungstätigkeiten gewonnen wurden, für die Neubewertung des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens oder Fahrwegbetreibers vor der Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung.

Artikel 6 Kompetenz der mit den Überwachungstätigkeiten befassten Personen

Die nationale Sicherheitsbehörde gewährleistet durch geeignete Vorkehrungen, dass die Überwachungstätigkeiten von kompetentem Personal durchgeführt werden.

Artikel 7 Entscheidungskriterien

(1) Die nationale Sicherheitsbehörde bestimmt und veröffentlicht Kriterien für Entscheidungen über die Art und Weise, wie sie die Einhaltung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit überwacht, unterstützt und ggf. durchsetzt. Diese Kriterien umfassen auch Aspekte der Nichteinhaltung hinsichtlich der durchgängigen Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch ein Eisenbahnunternehmen oder einen Fahrwegbetreiber sowie in Bezug auf den rechtlichen Rahmen im Bereich der Sicherheit.

(2) Die nationale Sicherheitsbehörde richtet ein Verfahren ein und veröffentlicht dieses, um Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern die Einreichung von Beschwerden zu Entscheidungen im Rahmen von Überwachungstätigkeiten zu ermöglichen, unbeschadet der Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung solcher Entscheidungen.

Artikel 8 Koordinierung und Zusammenarbeit

(1) Nationale Sicherheitsbehörden, die an der Überwachung eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, koordinieren ihren Überwachungsansatz, um sicher zu stellen, dass das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens effektiv ist und alle relevanten Tätigkeiten abdeckt. Zu den Koordinierungsmaßnahmen gehört auch eine Vereinbarung darüber, welche Informationen die nationalen Sicherheitsbehörden untereinander austauschen werden, um einen gemeinsamen Ansatz für die Überwachung des betreffenden Eisenbahnunternehmens zu gewährleisten. Die Koordinierungsmaßnahmen beinhalten auch den Austausch von Informationen zur Überwachungsstrategie und zum Überwachungsplan bzw. zu den Überwachungsplänen der betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden, einschließlich etwaiger relevanter Ergebnisse, um einen gemeinsamen Ansatz für das Verfahren bei Nichteinhaltung sicher zu stellen.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen für die Zusammenarbeit mit nationalen Untersuchungsstellen, Zertifizierungsstellen im Bereich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden, um Informationen auszutauschen und das Vorgehen bei Verstößen gegen den rechtlichen Rahmen im Bereich der Sicherheit zu koordinieren.

Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 7. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2012

1) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44.

2) ABl. Nr. L 326 vom 10.12.2010 S. 11.

3) ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 13.

4) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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Überwachungstätigkeiten Anhang

1. Entwicklung von Überwachungsstrategie und -plan/-plänen

Die nationale Sicherheitsbehörde

  1. bestimmt Bereiche für gezielte Überwachungstätigkeiten,
  2. entwickelt einen Überwachungsplan/Überwachungspläne und zeigt auf, wie sie die Überwachungsstrategie innerhalb der Geltungsdauer einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung umsetzen wird,
  3. legt eine erste Abschätzung der erforderlichen Ressourcen für die Umsetzung des Plans/der Pläne auf der Grundlage der bestimmten Zielbereiche vor,
  4. weist die Ressourcen für die Umsetzung des Plans/der Pläne zu,
  5. nutzt Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen als Input für die Strategie und den Plan/die Pläne. Als Quellen kommen in Frage: Informationen, die bei der Bewertung der Sicherheitsmanagementsysteme gesammelt wurden; Ergebnisse früherer Überwachungstätigkeiten; Informationen aus Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Teilsystemen oder Fahrzeugen; Unfallberichte/Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen; sonstige Berichte oder Daten über Unfälle/Störungen; Sicherheitsberichte von Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreibern an die nationale Sicherheitsbehörde; jährliche Instandhaltungsberichte der für die Instandhaltung zuständigen Stellen; Beschwerden seitens der Öffentlichkeit sowie andere relevante Quellen.

2. Übermittlung von Überwachungsstrategie und -plan/-plänen Die nationale Sicherheitsbehörde

  1. unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber sowie bei Bedarf einen weiteren Kreis von Interessenträgern über die allgemeinen Zielsetzungen der Überwachungsstrategie und der allgemeinen Erläuterung des Plans oder der Pläne,
  2. unterrichtet die betroffenen Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber über die grundsätzliche Umsetzung des Überwachungsplans bzw. der Überwachungspläne.

3. Durchführung von Überwachungsstrategie und -plan/-plänen

Die nationale Sicherheitsbehörde

  1. führt den Plan bzw. die Pläne wie vorgesehen durch;
  2. trifft angemessene Maßnahmen bei Nichteinhaltung, einschließlich erforderlichenfalls der Ausgabe dringender Sicherheitswarnungen;
  3. bewertet, inwieweit ein Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber einen Aktionsplan oder Aktionspläne zur Beseitigung einer durch die nationale Sicherheitsbehörde festgestellten Nichteinhaltung innerhalb einer bestimmten Frist angemessen entwickelt und umgesetzt hat.

4. Ergebnisse des Überwachungsplans/der Überwachungspläne Die nationale Sicherheitsbehörde

  1. tauscht mit dem betreffenden Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber die Ergebnisse betreffend die Effektivität seines Sicherheitsmanagementsystems für die Erbringung einer sicheren Dienstleistung, einschließlich der Ermittlung von Bereichen der Nichteinhaltung seitens des Fahrwegbetreibers oder Eisenbahnunternehmens, aus,
  2. verschafft sich einen Überblick über das Sicherheitsniveau der einzelnen Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber, die in ihrem Mitgliedstaat Eisenbahnen betreiben,
  3. veröffentlicht und übermittelt den in Frage kommenden Sektororganisationen ihre Auffassung zum allgemeinen Sicherheitsniveau in dem Mitgliedstaat,
  4. veröffentlicht ihre Auffassung zur Effektivität des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit und übermittelt sie den in Frage kommenden Sektororganisationen.

5. Überprüfung der Überwachungstätigkeiten

Die nationale Sicherheitsbehörde muss auf der Grundlage der bei den Überwachungstätigkeiten gewonnenen Erfahrungen regelmäßig

  1. eine Überprüfung des Plans bzw. der Pläne durchführen, um festzustellen, ob die ursprüngliche Zielsetzung, die Nutzung von Daten/Informationen aus verschiedenen Quellen, die Überwachungsergebnisse und die Zuweisung der Ressourcen noch angemessen sind, und wird bei Bedarf die Prioritäten ändern;
  2. die notwendigen Änderungen an dem Plan bzw. den Plänen vornehmen, wenn eine Revision ansteht, und wird die Auswirkung dieser Änderungen auf die Überwachungsstrategie dabei berücksichtigen;
  3. bei Bedarf ihre Standpunkte und etwaigen Vorschläge ihrem Mitgliedstaat mitteilen, um etwaige Mängel des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit zu beseitigen.
ENDE

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