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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 16 A;
VO (EU) 2020/782 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 14)



Neufassung -Ersetzt zum 16.06.2019 VO (EU) 1077/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

gestützt auf die Empfehlung ERA-REC-115-REC der Eisenbahnagentur der Europäischen Union an die Kommission vom 9. März 2017 hinsichtlich der Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) wird beschrieben, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind die CSM regelmäßig mit dem Ziel zu überarbeiten, die Sicherheit generell aufrechtzuerhalten und, soweit billigerweise durchführbar, kontinuierlich zu verbessern, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit berücksichtigt werden.

(3) Mit ihrem Durchführungsbeschluss vom 1. September 2016 2 erteilte die Kommission der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 den Auftrag, die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 3, (EU) Nr. 1169/2010 4 und (EU) Nr. 1077/2012 5 der Kommission zu überarbeiten. Die Agentur legte ihre Empfehlung zu dem Auftrag der Kommission am 9. März 2017 vor. Darin waren auch ein Bericht über die Ergebnisse der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden, der Sozialpartner und Nutzer sowie ein Bericht zur Abschätzung der Folgen der geänderten CSM enthalten. Die Kommission hat die Empfehlungen der Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 geprüft, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag erfüllt ist.

(4) Nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung sollte die nationale Sicherheitsbehörde Aufsichtstätigkeiten durchführen, um zu prüfen, ob die Vorgaben des Sicherheitsmanagementsystems während des Verkehrsbetriebs tatsächlich eingehalten werden, und um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden.

(5) Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind in Fällen, in denen es sich bei den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern auch um die für die Instandhaltung zuständigen Stellen handelt, die nicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 zertifiziert sind, die Aufsichtstätigkeiten, die von den nationalen Sicherheitsbehörden mit dem Ziel durchgeführt werden, die Anwendung der CSM gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu kontrollieren, zulässige Mittel für die Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheitsmanagementsysteme dieser Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber.

(6) Um das wechselseitige Vertrauen in das jeweilige Vorgehen und die Entscheidungsfindung der nationalen Sicherheitsbehörden während der Aufsichtstätigkeiten zu stärken, sollte ein Aufsichtsverfahren festgelegt werden.

(7) Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig sein und daher über interne Regelungen oder Verfahren verfügen, anhand derer sie zur Rechenschaft gezogen werden können.

(8) Beaufsichtigt werden sollten dabei in erster Linie die Tätigkeiten, bei denen nach Auffassung der nationalen Sicherheitsbehörde die größten Risiken bestehen oder bei denen sich die Risiken am wenigsten beherrschen lassen. Zu diesem Zweck sollte die nationale Sicherheitsbehörde eine risikobasierte Aufsichtsstrategie und einen risikobasierten Aufsichtsplan (bzw. mehrere Aufsichtspläne) entwickeln und anwenden, in denen sie angibt, wie sie ihre Tätigkeiten ausrichtet und ihre Prioritäten bei der Aufsicht festlegt.

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