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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 13;
VO (EU) 2018/762 - ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 26 Inkrafttreten Geltung *)



aufgehoben/ersetzt zum 31.10.2025 gem. Art. 5 der VO (EU) 2018/762 - Inkrafttreten Geltung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung ERA/REC/SAF/09-2009 der Europäischen Eisenbahnagentur an die Kommission vom 18. September 2009 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweck der festzulegenden gemeinsamen Sicherheitsmethode (CSM) ist es, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG für die nationalen Sicherheitsbehörden einen Rahmen zur unionsweiten Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien zu schaffen. Dies sollte den nationalen Sicherheitsbehörden eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewertung, inwieweit die Anforderungen erfüllt wurden, ermöglichen.

(2) Die CSM sollte alle harmonisierten Anforderungen und Bewertungsmethoden umfassen, die es nationalen Sicherheitsbehörden ermöglichen, Fahrwegbetreibern eine Sicherheitsgenehmigung zu erteilen, die sich auf die Eignung des allgemeinen Sicherheitsmanagementsystems und etwaige netzspezifische Genehmigungen erstreckt. Ferner ist zu erwarten, dass die Fahrwegbetreiber die generelle Genehmigung ihres Sicherheitsmanagementsystems und des netzspezifischen Teils gleichzeitig beantragen.

(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden bewerten die Fähigkeit eines Fahrwegbetreibers, sämtliche Anforderungen an den allgemeinen Betrieb und den Betrieb auf einem bestimmten Netz, für das eine Genehmigung beantragt wird, zu erfüllen, indem sie dessen Sicherheitsmanagementsystem auf globaler Ebene bewerten.

(4) Jede nationale Sicherheitsbehörde muss gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG Vorkehrungen treffen, um zu überprüfen, ob die bei der Beantragung einer Sicherheitsgenehmigung genannten Ergebnisse auch im Betrieb nach Erteilung der Genehmigung erbracht und die notwendigen Anforderungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden. Daher ist es notwendig, ein auf wesentliche Grundsätze gestütztes System zur Überwachung nach Erteilung der Genehmigungen aufzubauen, um ein harmonisiertes Vorgehen der nationalen Sicherheitsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsgenehmigungen fest.

Die CSM umfasst:

  1. die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Verfahren und Kriterien zur Bewertung der von den Fahrwegbetreibern eingereichten Anträge auf Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/49/EG,
  2. die in Anhang III dieser Verordnung genannten Grundsätze für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG, nachdem die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung erteilt hat.

Artikel 2 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die folgende Begriffsbestimmung:

"Überwachung" bezeichnet die von der nationalen Sicherheitsbehörde getroffenen Vorkehrungen zur Feststellung, ob nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

Artikel 3 Verfahren zur Bewertung der Anträge

  1. Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung der Sicherheitsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden anhand des in Anhang I dieser Verordnung genannten Verfahrens fest, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2004/49

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