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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 200 vom 27.07.2012 S. 5;
VO (EU) 700/2014 - ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 8;
VO (EU) 2015/52 - ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2015 S. 27 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/183 - ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2016 S. 44 Inkraftreten;
VO (EU) 2017/243 - ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 53 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/155 - ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2018 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/150 - ABl. L 27 vom 31.01.2019 S. 23 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/336 - ABl. L 60 vom 28.02.2019 S. 8 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/724 - ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 32 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1093 - ABl. L 241 vom 27.07.2020 S. 13 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/543 - ABl. L 73 vom 10.03.2023 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1784 - ABl. L 229 vom 18.09.2023 S. 89 Inkrafttreten)



Änd.:Titel 16

Ergänzende Informationen
Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Wirkstoffen, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, sollte den Mitgliedstaaten die Überprüfung zum Zweck des Erneuerungsverfahrens übertragen werden, indem für jeden Wirkstoff ein berichterstattender Mitgliedstaat und ein mitberichterstattender Mitgliedstaat benannt wird. Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 19

Zum Zweck des Erneuerungsverfahrens wird die Überprüfung der einzelnen, in der ersten Spalte des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe entweder den in der zweiten Spalte des Anhangs aufgeführten berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie den in der dritten Spalte des Anhangs aufgeführten mitberichterstattenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Gruppe von in der vierten Spalte des Anhangs aufgeführten, gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten übertragen. Im letzteren Fall wird kein Mitberichterstatter ernannt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

.

Anhang 14 15 16 17 19 20 23 23a

Teil A
Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft
19 19a

Wirkstoff Berichterstattender Mitgliedstaat

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(Stand: 26.10.2023)

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