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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/543 der Kommission vom 9. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 73 vom 10.03.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung von Wirkstoffen zum Zweck des Erneuerungsverfahrens jeweils einem berichterstattenden und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Da für die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft, noch keine berichterstattenden bzw. mitberichterstattenden Mitgliedstaaten benannt wurden, sollte dies nun geschehen.

(2) Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2023

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.07.2012 S. 5).

.

Anhang

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird folgender Teil E angefügt:

" Teil E
Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung zwischen dem 31. Januar 2029 und dem 1. Oktober 2035 ausläuft

Wirkstoff Berichterstattender Mitgliedstaat Mitberichterstattender Mitgliedstaat
1-Methylcyclopropen DE EL
2,4-D DE EL
2,4-DB EL IE
ABE-IT 56 FR PT
Acetamiprid DE ES
Acibenzolar-S-methyl ES BE
Ampelomyces quisqualis Stamm AQ10 SE NL
Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 DE AT
Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 ES AT
Beauveria bassiana Stamm 203 DK NL
Beauveria bassiana Stamm IMI389521 SE NL
Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339 SE NL
Benzoesäure HU CZ
Carfentrazon-ethyl FR DE
Carvon IT NL
Cerevisan ES DE
Clonostachys rosea Stamm J1446 HU AT
Coniothyrium minitans

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(Stand: 10.03.2023)

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