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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Benennung von berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe Glyphosat, Lambda-Cyhalothrin, Imazamox und Pendimethalin sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Übernahme der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung eines Wirkstoffs einem berichterstattenden sowie einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat zum Zweck des Erneuerungsverfahrens übertragen. Da die Überprüfung der Wirkstoffe Glyphosat, Imazamox und Pendimethalin noch keinem berichterstattenden oder mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen wurde und die Genehmigungen der Wirkstoffe zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 auslaufen, sollte die Übertragung nun vorgenommen werden.

(2) Die Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(3) In Ausnahmefällen könnten die erwartete Arbeitsbelastung sowie die Komplexität der Überprüfung eines bestimmten Wirkstoffs die Kapazitäten eines einzelnen als Berichterstatter fungierenden Mitgliedstaats mit Unterstützung eines einzelnen mitberichterstattenden Mitgliedstaats übersteigen. In diesen Fällen kann eine weiter reichende Verteilung der Arbeitsbelastung sowie eine Bündelung des Fachwissens mehrerer Mitgliedstaaten durch die Benennung einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Rolle eines berichterstattenden Mitgliedstaats gemeinsam durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten übernommen werden kann. In diesem Fall ist die Benennung eines mitberichterstattenden Mitgliedstaats nicht erforderlich. Daher sollten sich Mitgliedstaaten, die gemeinsam die Rolle eines berichterstattenden Mitgliedstaats wahrnehmen, über die Modalitäten der Arbeitsorganisation einigen. In diesem Zusammenhang sollte die Überprüfung des Wirkstoffs Glyphosat einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten übertragen werden.

(4) Die Überprüfung von Imazamox sollte Griechenland als berichterstattender Mitgliedstaat und Italien als mitberichterstattender Mitgliedstaat übertragen werden.

(5) Die Überprüfung von Pendimethalin sollte Schweden als berichterstattender Mitgliedstaat und den Niederlanden als mitberichterstattender Mitgliedstaat übertragen werden.

(6) Im Einverständnis mit den betroffenen Mitgliedstaaten wird es ebenso als notwendig erachtet, einen anderen berichterstattenden Mitgliedstaat für den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin zu benennen, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte. Die Überprüfung zum Zweck des Erneuerungsverfahrens für Lambda-Cyhalothrin sollte Griechenland als berichterstattender Mitgliedstaat übertragen werden, wobei Frankreichs Rolle als Mitberichterstatter unverändert bleibt.

(7) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 3 ist das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt.

(8) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 ist die Bearbeitung von Anträgen sowie der anschließend vorgelegten ergänzenden Dossiers und deren Bewertung durch einen als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaat, unterstützt durch einen als mitberichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaat, festgelegt. Die Verfahrensmodalitäten sollten jedoch für die zuvor erwähnten Ausnahmefälle, in denen die Überprüfung einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 übertragen wird, klargestellt werden. Diese Gruppe sollte die dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 übertragene Rolle gemeinsam übernehmen.

(9) Die Möglichkeiten zur Erhebung von Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollten für das Erneuerungsverfahren klargestellt werden.

(10) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr.

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(Stand: 16.05.2019)

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