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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/183 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2016 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, zum Zweck des Erneuerungsverfahrens auf die Mitgliedstaaten übertragen, wobei für jeden Wirkstoff ein Berichterstatter und ein Mitberichterstatter benannt wird. Die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2021 ausläuft, sollte übertragen werden.

(2) Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens".

2. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2016

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. Nr. L 200 vom 27.07.2012 S. 5).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:

1. Das Wort "Anhang" erhält folgende Fassung:

"Anhang

Teil A
Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft"

2. Der folgende Teil B wird angefügt:

"Teil B
Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen, deren Genehmigung nach dem 31. Dezember 2018,
spätestens aber am 31. Dezember 2021 ausläuft

Wirkstoff Berichterstattender
Mitgliedstaat
Mitberichterstattender
Mitgliedstaat
1-Decanol PL IT
1-Naphthylacetamid (1-NAD) HU FR
1-Naphthylessigsäure (1-NAA) HU FR
2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester FR AT
2-Phenylphenol (einschl. Natriumsalz Orthophenylphenol) ES EL
6-Benzyladenin SE NL
8-Hydroxychinolin einschl. Oxyquinolein ES NL
Abamectin (auch bekannt als Avermectin) AT MT
Essigsäure AT NL
Aclonifen NL NO
Acrinathrin FR ES
Aluminiumammoniumsulfat IE UK
Aluminiumphosphid AT EE
Aluminiumsilicat (auch bekannt als Kaolin) EL FR
Aluminiumsulfat

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