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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1734 der Kommission vom 21. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 betreffend die Übertragung der Überprüfung des Wirkstoffs Deltamethrin auf Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1734 vom 24.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zum Widerruf von Genehmigungen/zu vorläufigen Zulassungen für Wirkstoffe ... gem. VO (EG) 1107/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung der Wirkstoffe Deltamethrin, Diflufenican, Epoxiconazol, Fluoxastrobin, Prothioconazol und Tebuconazol zum Zweck der Erneuerungsverfahren auf die jeweiligen Mitgliedstaaten übertragen, wobei für jeden Wirkstoff ein Berichterstatter und ein Mitberichterstatter benannt werden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/150 der Kommission 3 wird die Übertragung der Überprüfung dieser Wirkstoffe auf jeweils andere berichterstattende Mitgliedstaaten geändert, nachdem das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hatte, aus der Union auszutreten.

(3) Die Übertragung basiert auf der Erwägung, dass die Überprüfung der betreffenden Wirkstoffe bereits weit fortgeschritten ist und die durchzuführenden Arbeiten voraussichtlich geringfügig sein werden. Daher wird kein mitberichterstattender Mitgliedstaat für diese Überprüfung zugewiesen.

(4) Am 28. August 2023 ersuchte die Behörde jedoch gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 um zusätzliche Informationen betreffend den Wirkstoff Deltamethrin zur Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(5) Da Schweden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die bewertende zuständige Behörde für die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Deltamethrin ist, wird es als angemessen erachtet, Schweden für die Zwecke der Erneuerung der Genehmigung für Deltamethrin als mitberichterstattenden Mitgliedstaat zu ernennen, um die Kohärenz und Effizienz der Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu erleichtern.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 erhält der Eintrag für Deltamethrin folgende Fassung:

Wirkstoff Berichterstattender Mitgliedstaat Mitberichterstattender Mitgliedstaat
"Deltamethrin AT SE"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2024

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.07.2012 S. 5., ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/686/2023-10-08).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/150 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012

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(Stand: 25.06.2024)

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