Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1310)
(ABl. Nr. L 64 vom 03.03.2012 S. 38; Beschl. 2014/356/EU - ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 38; VO (EU) 2022/2095 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 53aufgehoben)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die allgemeine Erfahrung aus der Durchführung der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)2, unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse, die aus Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gemeldet wurden, und der Erfahrungen aus den Ausrottungsmaßnahmen, zeigt die Notwendigkeit, die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen zu überarbeiten. Im Interesse der Klarheit und angesichts des Umfangs dieser Änderungen sowie früherer Änderungen ist es angebracht, die Entscheidung 2008/840/EG zu ersetzen.
(2) In Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sind Anoplophora chinensis (Thomson) und Anoplophora malasiaca (Forster) aufgeführt, obwohl beide Bezeichnungen für dieselbe Art stehen, die für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Anoplophora chinensis (Forster) bezeichnet wird, nachstehend "spezifizierter Organismus" genannt, in Analogie zur Entscheidung 2008/840/EG.
(3) Angesichts der bisherigen Erfahrung sollten bestimmte Pflanzenarten, die in der Entscheidung 2008/840/EG nicht aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich aufgenommen, andere, die bisher dort genannt sind, jedoch gestrichen werden. Pflanzen und Edelreiser mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser unter einem bestimmten Wert sollten aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Zur Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit sollten bestimmte Definitionen aufgenommen werden.
(4) In Bezug auf Einfuhren sollte in den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsstatus des spezifizierten Organismus im Ursprungsland berücksichtigt werden.
(5) Angesichts der Erfahrung mit befallenen Sendungen mit Ursprung in China sollten für Einfuhren aus diesem Land besondere Bestimmungen gelten. Da die Mehrzahl der Beanstandungen aus China importierter spezifizierter Pflanzen sich auf Pflanzen der Art Acer spp. bezogen, ist es angemessen, das bestehende Verbot der Einfuhr dieser Pflanzen bis zum 30. April 2012 beizubehalten.
(6) Die Verbringung von Pflanzen innerhalb der Union sollte geregelt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten jährlich Erhebungen durchführen und die Ergebnisse der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Es sollte eine Regelung für die Meldung in den Fällen vorgesehen werden, in denen der spezifizierte Organismus in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats festgestellt wird, in dem sein Vorkommen zuvor unbekannt war oder er als ausgerottet galt. Für die Meldung des Vorhandenseins des spezifizierten Organismus durch einen Mitgliedstaat sollte eine Frist von fünf Tagen festgelegt werden, um gegebenenfalls eine rasche Reaktion auf Unionsebene zu ermöglichen.
(8) Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus sensibilisieren. Außerdem sollten sie feste Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen festsetzen. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu seiner Eindämmung treffen.
(9) Unter bestimmten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich gegen die Festlegung abgegrenzter Gebiete zu entscheiden und die Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials zu begrenzen, wobei eine verstärkte Überwachung und die Rückverfolgung von Pflanzen, die mit dem Befall in Zusammenhang stehen, erforderlich sind.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über durchgeführte oder beabsichtigte Maßnahmen sowie über die Gründe für den Verzicht auf abgegrenzte Gebiete informieren. Sie sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich eine aktualisierte Fassung des Berichts übermitteln und einen Überblick über die Situation geben.
(11) Die Entscheidung 2008/840/EG sollte deshalb aufgehoben werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
Artikel 2 Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China
Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, mit Ausnahme von China, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen;
sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden.
Artikel 3 Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China
(1) Für Einfuhren aus China gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt I Teil B Nummer 1 entsprechen;
sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden;
der Erzeugungsort dieser Pflanzen
von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registriernummer gekennzeichnet wird,
in der von der Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilten neuesten Fassung des Registers eingetragen ist,
innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten bezüglich der Streichung aus dem Register gemäß Absatz 3 war und
innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 war.
(2) Pflanzen der Art Acer spp. dürfen jedoch bis zum 30. April 2012 nicht in die Union eingeführt werden.
Ab dem 1. Mai 2012 gilt Absatz 1 für Pflanzen der Art Acer spp.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b erstellt hat.
Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Streichung eines Erzeugungsorts, weil entweder die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort nicht länger den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, oder weil die Kommission China über in Einfuhren spezifizierter Pflanzen von einem dieser Erzeugungsorte festgestellte Anzeichen des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet hat, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers an die Kommission, übermittelt diese die aktualisierte Fassung des Registers den Mitgliedstaaten.
Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Aufnahme eines Erzeugungsorts, weil die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers zusammen mit einschlägigen Erläuterungen an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung und gegebenenfalls die Erläuterungen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Die Kommission veröffentlicht das Register und die jeweiligen Aktualisierungen auf einer Website.
(4) Stellt die chinesische Pflanzenschutzorganisation anlässlich einer Kontrolle an einem registrierten Erzeugungsort gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv Anzeichen für das Vorhandensein des spezifizierten Organismus fest und wird die Kommission von China darüber informiert, unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten.
Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.
(5) Liegen der Kommission aus anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder der spezifizierte Organismus an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, stellt sie den Mitgliedstaaten die Information bezüglich dieses Erzeugungsorts zur Verfügung.
Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.
Artikel 4 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 6 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 entsprechen.
Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllen.
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3 erfüllen.
Artikel 5 Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus
(1) Jedes Jahr führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.
(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen in schriftlicher Form der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder der spezifizierte Organismus als ausgerottet galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.
(1) Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Abschnitt 1 unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, das aus einer Befallszone und einer Pufferzone besteht.
(2) Sofern die in Anhang II Abschnitt 2 Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten keine abgegrenzten Gebiete gemäß Absatz 1 festlegen. In einem solchen Fall treffen die Mitgliedstaaten die unter Nummer 2 des genannten Abschnitts festgelegten Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 3.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 fest.
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Bericht über bereits getroffene oder geplante Maßnahmen gemäß Artikel 6.
In diesem Bericht ist auch - soweit eingerichtet - das abgegrenzte Gebiet zu beschreiben, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; außerdem sind Informationen über den aktuellen Befallsstatus sowie die Maßnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäß Artikel 4 vorzulegen.
Anzugeben sind auch die Evidenzbasis und die Kriterien, auf die sich die Maßnahmen stützen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegen, muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April jedes Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Bericht einschließlich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 sowie Erläuterungen und geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte, außerdem Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, damit die Vorschriften dieses Beschlusses eingehalten werden. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
3) "Glossary of Phytosanitary Terms" (national Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
A. Einfuhren mit Ursprung in Drittländern außer China
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Richtlinie beigelegt sein; im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Zeugnisses wird angegeben, dass
die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld "Ursprungsort" eingetragen; oder
die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen - an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,
und der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und
der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich eingehend auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und
an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,
auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand, oder
auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und
an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf den spezifizierten Organismus unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens den Nachweis von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; oder
die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:
zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die aufgepfropften Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser;
die veredelten Pflanzen wurden gemäß Buchstabe b Ziffer iv untersucht.
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission1 gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens den Nachweis von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Zeugnisses wird angegeben, dass:
die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld "Ursprungsort" eingetragen; oder
die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen - an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,
und der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert wurde und überwacht wird, und
der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und
an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,
auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder
auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und
an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschließlich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen.
Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; oder
die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:
zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser;
die veredelten Pflanzen wurden gemäß Buchstabe b Ziffer iv untersucht;
die Registernummer des Erzeugungsorts.
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.
Die destruktive Probenahme gemäß Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:
Anzahl der Pflanzen pro Partie
Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernde Pflanzen)
Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen2, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission3 erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen - an einem Erzeugungsort gestanden haben,
der gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission4 registriert ist; und
der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschließen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; und
der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,
auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus bestand, oder
auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme in dem in Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt wurde, wobei keine spezifizierten Organismen oder Anzeichen davon festgestellt wurden.
Unterlagen, die die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen5, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Union verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Nummer 1 Ziffer iii entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der ausgestellt wurde.
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Abschnitt 1 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt.
2) Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates - Reference Standard ISPM No. 1 2) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
5) Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates - Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
einer Befallszone, also der Zone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschließt, die durch den spezifizierten Organismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie, und
einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern über die Grenze der Befallszone hinaus.
Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Ausrottungsmaßnahmen der Ansicht, dass die Ausrottung des spezifizierten Organismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer um die Grenze der Befallszone reduziert werden. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter zwei Kilometer verringert werden.
Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Anhang II Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe h der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllt sind.
2. Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 einrichten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Organismus mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung kommt; und
es wird bestätigt, dass der spezifizierte Organismus sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Organismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Ausrottungsmaßnahmen - etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung - unmöglich ist.
Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet einrichten, sofern sie folgende Maßnahmen treffen:
Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Ausrottung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird;
Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Organismus und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Organismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmäßig und intensiv sein;
Vernichtung allen befallenen Pflanzenmaterials;
Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein;
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Organismus;
jegliche andere Maßnahme, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 91, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 142.
Die Maßnahmen gemäß der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren.
In abgegrenzten Gebieten treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:
unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Organismus verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; werden befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Ausrottungsmaßnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung des spezifizierten Organismus bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Maßnahme sind der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 7 zu übermitteln;
Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung - soweit angebracht - von Maßnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung des spezifizierten Organismus von diesen Pflanzen;
Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäß den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Fällung;
Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;
Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitestmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein;
gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen;
Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäß Anhang II Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe b, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäß Anhang I Abschnitt 2;
intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschließlich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Artikel 7 genannten Bericht aufgeführt;
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch diesen Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 6;
erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausrottung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;
jegliche andere Maßnahme, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 93, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 144.
Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren.
Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 5 in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus nicht mehr ausgerottet werden kann, können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Organismus innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Organismus verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Ausrottungsmaßnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung des spezifizierten Organismus bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Maßnahme sind der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 7 zu übermitteln;
Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus nach der Fällung;
Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;
gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen;
Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäß Anhang II Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäß Anhang I Abschnitt 2;
intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, einschließlich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Artikel 7 genannten Bericht aufgeführt;
Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 6;
erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;
jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Organismus beitragen kann.
Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren.
__________________
1) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
2) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
3) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
4) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
ENDE
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(Stand: 02.11.2022)
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