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Regelwerk, EU 2022, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU

(ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 53)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/138/EU - Inkrafttreten/Anwendung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission 2 sieht Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") vor.

(2) Die jüngsten Ausbrüche des spezifizierten Schädlings in mehreren Mitgliedstaaten und die bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU gemachten Erfahrungen zeigen, dass es erforderlich ist, diese Maßnahmen zu aktualisieren, um einen gezielteren Ansatz für die Überwachung und Bekämpfung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sicherzustellen.

(3) Artikel 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU enthält eine Liste von spezifizierten Pflanzen, Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings, auf denen der Schädling im Gebiet der Union gemeldet wurde. Diese spezifizierten Pflanzen unterliegen Anforderungen bezüglich des Einführens in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie der Tilgung oder Eindämmung des betreffenden Schädlings.

(4) Diese spezifizierten Pflanzen sind in pflanzengesundheitlicher Hinsicht nach wie vor bedenklich. Daher sollte im Rahmen dieser Verordnung ebenfalls eine solche Liste spezifizierter Pflanzen vorgesehen werden, die den jeweiligen Maßnahmen unterliegen. Nach der Feststellung des spezifizierten Schädlings auf Pflanzen von Vaccinium corymbosum, Melia spp., Ostrya spp. und Photinia spp. und da diese Pflanzen Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind, sollten sie in diese Liste aufgenommen werden.

(5) Die auf dem Gebiet der Union vorkommenden Wirtspflanzen, nämlich Pflanzen von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Chaenomeles spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Cryptomeria spp., Fagus spp., Ficus spp., Hibiscus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Ostrya spp., Parrotia spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp. sowie Vaccinium corymbosum, sollten einer jährlichen Überwachung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass diese Liste aktuell ist und auf den fachlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen basiert.

(6) Um einen besseren Überblick über das Auftreten des spezifizierten Schädlings sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die jährlichen Erhebungen über das Auftreten intensivieren und Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechen.

(7) Damit der spezifizierte Schädling getilgt und eine Ausbreitung auf dem Gebiet der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Maßnahmen zu dessen Tilgung ergreifen. Die Breite einer Pufferzone sollte 2 km betragen, da dies angesichts der Ausbreitungsfähigkeit des spezifizierten Schädlings angemessen ist.

(8) In Fällen eines isolierten Auftretens des spezifizierten Schädlings sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von den betreffenden Pflanzen beseitigt werden kann und wenn Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen bereits vor ihrem Einführen in das Gebiet befallen waren bzw. dass es sich um einen Einzelfall handelt, der nicht zu einer Etablierung führen dürfte. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet die Abwesenheit des spezifizierten Schädlings bestätigen.

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(Stand: 02.11.2022)

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