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Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21;
VO (EU) 2015/340 - ABl. Nr. L 63 vom::06.03.2015 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 30.06.2015 gemäß Art. 10 der VO (EU) 2015/340 - Inkrafttreten/Gültig
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8c Absatz 10,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa. Diese Verordnung sieht die zum Erreichen dieses Ziels sowie anderer Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor.
(2) Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie der neuen Rechtsvorschrift für den einheitlichen europäischen Luftraum II 2 erfordert detailliertere Durchführungsbestimmungen, insbesondere für die Lizenzierung von Fluglotsen, um ein einheitliches, hohes Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa aufrechtzuerhalten, ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein und Kompetenz zu gewährleisten, die Verfügbarkeit von Fluglotsen zu verbessern und die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen zu fördern und gleichzeitig weiter das Ziel einer allgemeinen Verbesserung der Flugverkehrssicherheit und der Kompetenzen des Personals zu verfolgen.
(3) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen oder lizenziert werden, sobald feststeht, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen.
(4) Die mit der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz 3 eingeführte Lizenz hat sich als erfolgreiches Instrument zur Anerkennung der besonderen Rolle der Fluglotsen bei der sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle erwiesen. Die Festlegung unionsweiter Kompetenzstandards hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Daher ist die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für Fluglotsen in der Union ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems.
(5) Die Richtlinie 2006/23/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG gelten jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 8c Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Maßnahmen weiter. Diese Verordnung sieht diese Maßnahmen vor.
(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fluglotsenausbildung. Sie wurden auf der Grundlage der Richtlinie 2006/32/EG erarbeitet und bieten den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Umsetzung der Richtlinien und Empfehlungen, die in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt sowie in den Sicherheitsvorschriften, die von der mit dem internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 errichteten Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) erlassen wurden, festgelegt sind.
(7) Um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen und medizinischen Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren befolgen und die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("Agentur") die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen; die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen, zulässige Nachweisverfahren sowie Anleitungen erarbeiten, um die notwendige Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften zu fördern.
(8) Die besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Union erfordern die Einführung und eine wirksame Anwendung von gemeinsamen Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, die Flugsicherungs- bzw. Flugverkehrsmanagementdienste (ATM/ANS) für die Öffentlichkeit bereitstellen.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten jedoch so weit wie möglich sicherstellen, dass Dienste, die der Öffentlichkeit von militärischem Personal bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Grundverordnung vorgegebenen Niveau entspricht. Die Mitgliedstaaten können daher auch beschließen, die Grundsätze dieser Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringt.
(10) Die Behörden, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung zuständig sind, sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsanbietern ausreichend unabhängig sein. Die Behörden müssen auch dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Bei der aufgrund dieser Verordnung zuständigen Behörde kann es sich um die Stelle(n) handeln, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums 5, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, benannt oder eingerichtet wurde(n). Die Agentur sollte für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörde für die Erteilung und Erneuerung der Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls deren Mitarbeiter fungieren.
(11) Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hochqualifiziertes Personal, dessen Kompetenz auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden kann. Bei der Flugverkehrskontrolle ist das geeignete Mittel die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Lizenzierungsregelung für die Fluglotsen in der Union, die als eine Art Zeugnis für den einzelnen Fluglotsen anzusehen ist. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Daneben spiegeln die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Gruppe von Sektoren wider. Aus diesem Grund sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, bei der Lizenzerteilung oder der Verlängerung der Gültigkeit von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken die Kompetenz des Fluglotsen zu beurteilen. Die zuständigen Behörden sollten auch in der Lage sein, Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke auszusetzen, wenn Zweifel an der Kompetenz bestehen.
(12) In Anerkennung der Notwendigkeit einer weiteren Stärkung der Sicherheitskultur insbesondere durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Meldung von Störungen und einer sicherheitsorientierten Kultur ("Just Culture") mit dem Ziel, Lehren aus Ereignissen zu ziehen, sollte durch diese Verordnung keine automatische Verknüpfung zwischen einem Ereignis und der Aussetzung einer Lizenz, einer Erlaubnis, Befugnis bzw. Berechtigung oder eines Vermerks geschaffen werden. Der Widerruf einer Lizenz sollte als letztes Mittel in extremen Fällen angesehen werden.
(13) Um das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweiligen Fluglotsenlizenzierungssysteme zu stärken, sind gemeinsame Regeln für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Lizenz unabdingbar. Zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Sicherheit ist es daher wichtig, einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz sowie für den Zugang zum Beruf des Fluglotsen einzuführen. Dies sollte zur Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste führen sowie zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union beitragen, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert.
(14) Diese Verordnung darf nicht zur Umgehung bestehender nationaler Vorschriften zur Regelung der für das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und antragstellenden Fluglotsen geltenden Rechte und Pflichten führen.
(15) Damit die Fertigkeiten in der gesamten Union vergleichbar werden, müssen sie auf eindeutige und allgemein akzeptierte Weise strukturiert werden. Das wird dazu beitragen, die Sicherheit nicht nur innerhalb des Luftraums unter der Kontrolle einer Flugsicherungsorganisation zu gewährleisten, sondern insbesondere auch an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Organisationen.
(16) Bei vielen Störungen und Unfällen spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle. Deshalb werden in dieser Verordnung detaillierte Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Fluglotsen festgelegt. Diese Anforderungen beruhen auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Anforderungen und bieten ein Mittel zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards. Bei den sprachlichen Anforderungen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, damit die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit gefördert wird.
(17) Die Ziele der grundlegenden Ausbildung sind im Eurocontrol-Dokument "Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training" ("Spezifikation der gemeinsamen Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen"), das auf Antrag der Mitglieder von Eurocontrol ausgearbeitet wurde, dargelegt und gelten als angemessene Standards. Bei der betrieblichen Ausbildung ist das Fehlen allgemein anerkannter Standards durch eine Reihe von Maßnahmen auszugleichen, darunter die Zulassung der Prüfer und Kompetenzbeurteiler, wodurch hohe Kompetenzstandards gewährleistet werden sollten. Das ist umso wichtiger, als die betriebliche Ausbildung hohe Kosten verursacht und von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit ist. Die ICAO hat auch Richtlinien in Bereichen erarbeitet, für die keine gemeinsamen europäischen Ausbildungsanforderungen bestehen. In Ermangelung europäischer Ausbildungsanforderungen können die Mitgliedstaaten solche ICAO-Richtlinien heranziehen.
(18) Medizinische Tauglichkeitsanforderungen wurden auf Antrag der Eurocontrol-Mitgliedstaaten ausgearbeitet und gelten als angemessene Standards, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere die Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sollte den Bestimmungen des Eurocontrol-Dokuments "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers" ("Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen") entsprechen.
(19) Die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen sollte als einer der für die Sicherheit entscheidenden Faktoren, die zur Qualität der Fluglotsenausbildung beitragen, betrachtet werden. Deshalb müssen die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen festgelegt werden. Die Ausbildung sollte als Dienstleistung ähnlich den Flugsicherungsdiensten angesehen werden, die ebenfalls Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sind. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, nach Paketen von Ausbildungsdiensten oder nach Paketen von Ausbildungs- und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der Ausbildung dabei aus dem Blick zu verlieren.
(20) Diese Verordnung greift die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Begründetheit der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und die Schaffung geeigneter Rechtsbehelfsverfahren stellen grundlegende Prinzipien dar, die im Bereich des Flugverkehrsmanagements sichtbarer zur Anwendung kommen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Anerkennung von Lizenzen, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, zu verweigern. Da mit dieser Verordnung die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen sichergestellt werden soll, regelt sie nicht die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung.
(21) Der Beruf des Fluglotsen unterliegt technischen Neuerungen, die es erforderlich machen, die Fertigkeiten der Fluglotsen regelmäßig auf einen neuen Stand zu bringen. Die erforderlichen Anpassungen dieser Verordnung an die technischen Entwicklungen und den wissenschaftlichen Fortschritt sollten nach dem entsprechenden Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a Beschlusses 1999/468/EG des Rates erfolgen 6.
(22) Diese Verordnung kann sich auf die tägliche Arbeitspraxis der Fluglotsen auswirken. Die Sozialpartner sollten in angemessener Weise über alle Maßnahmen, die erhebliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden.
Daher wurden die Sozialpartner im Rahmen des beschleunigten Verfahrens der Agentur konsultiert. Der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene 7 eingesetzt worden ist, sollte in angemessener Weise zu weiteren Durchführungsmaßnahmen der Kommission angehört werden.
(23) Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter, die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen, die Bildungsanforderungen und die grundlegende Ausbildung betreffen. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2006/23/EG erteilten Lizenzen und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse sollten als gemäß dieser Verordnung erteilt betrachtet werden, um den Fortbestand der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden zu gewährleisten.
(24) Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit die unterschiedlichen nationalen Verfahren in Fragen, zu denen im Zuge des für diese Durchführungsmaßnahmen der ersten Phase angewandten beschleunigten Verfahrens noch keine gemeinsamen Vorschriften festgelegt waren, weiter angewandt werden können.
(25) Die Agentur sollte das europäische Lizenzierungssystem für Fluglotsen sowie weitere Verbesserungen, die für ein Gesamtsystemkonzept für die Luftfahrt ("total aviation system approach") und zum Erreichen vollumfänglicher Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich sind, prüfen, um daraufhin der Kommission eine Stellungnahme vorzulegen, die auch Vorschläge für mögliche Änderungen dieser Verordnung umfasst.
(26) In dieser Stellungnahme sollten auch die Fragen behandelt werden, bei denen in der ersten Phase im Rahmen des beschleunigten Verfahrens keine Möglichkeit bestand, gemeinsame Regeln an die Stelle der unterschiedlichen nationalen Varianten zu setzen, weshalb vorgeschlagen wird, gegebenenfalls die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorübergehend aufrechtzuerhalten.
(27) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des Flugverkehrskontrollsystems in der Union durch Erteilung einer Fluglotsenlizenz auf der Grundlage gemeinsamer Lizenzierungsanforderungen.
Artikel 2 Gegenstand und Anwendungsbereich
(a) Fluglotsen in Ausbildung,
(b) Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben, und
(c) Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 4 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat als nationale Aufsichtsbehörde benannt oder geschaffen wird, um die Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Behörde gemäß dieser Verordnung obliegen, mit Ausnahme der Zertifizierung der in Artikel 27 genannten Ausbildungsorganisationen, wofür die nachfolgend genannten Stellen "zuständige Behörde" sind:
Kapitel II
Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke
Artikel 5 Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
Artikel 6 Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
Gemäß Artikel 22 Absatz 2
Artikel 7 Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen
Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke und des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses.
Artikel 8 Auszubildendenlizenz
Artikel 9 Fluglotsenlizenz
Artikel 10 Erlaubnisse für Fluglotsen
Artikel 11 Befugnisse
Artikel 12 Berechtigungen
Zur Anwendung der Bestimmung im ersten Unterabsatz Buchstabe a führen die Betriebsstellen von Flugsicherungsorganisationen für jeden in der Kontrollstelle tätigen Lizenzinhaber Aufzeichnungen über die tatsächlich in den Sektoren, Gruppen von Sektoren oder auf den Arbeitsplätzen geleisteten Arbeitsstunden und stellen diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung.
Artikel 13 Sprachenvermerk
Diese Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein und sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
Hierzu müssen Antragsteller
Außer bei Antragstellern, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Stufe 6) gemäß Anhang III nachgewiesen haben, gilt der Sprachenvermerk für einen verlängerbaren Zeitraum von
Artikel 14 Ausbildererlaubnis
Kapitel III
Medizinische Tauglichkeitsbescheinigung
Artikel 15 Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse
Artikel 16 Gültigkeit medizinischer Tauglichkeitszeugnisse
Artikel 17 Verminderte Tauglichkeit
Kapitel IV
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen
Artikel 18 Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen
Artikel 19 Managementsystem von Ausbildungsorganisationen Ausbildungsorganisationen müssen
Artikel 20 Anforderungen an Ausbildungsgänge, grundlegende und betriebliche Ausbildungspläne und betriebliche Kompetenzprogramme
Kapitel V
Anforderungen an zuständige Behörden
Artikel 21 Unabhängigkeit der zuständigen Behörde
Artikel 22 Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 23 Erteilung und Aufrechterhaltung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen
Artikel 24 Beurteilung der Kompetenz
Artikel 25 Führen von Aufzeichnungen
Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und den Gültigkeitsdaten ihrer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird.
Artikel 26 Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden tauschen unter Einhaltung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sachdienliche Informationen aus und gewähren einander Unterstützung, um insbesondere in den Fällen, die die Freizügigkeit von Fluglotsen innerhalb der Union betreffen, eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 27 Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen
Artikel 28 Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsorganisationen und Durchsetzung der Vorschriften
Artikel 29 Anerkennung von Lizenzen
Hat ein Mitgliedstaat jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine niedrigere Altersgrenze als 21 Jahre vorgesehen, so dürfen die Rechte des Fluglotsenlizenzinhabers von diesem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgeübt werden, der die Lizenz erteilt hat.
innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise -vorbehaltlich etwaiger Verzögerungen aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln - zu genehmigen oder abzulehnen. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
Die Agentur prüft das durch diese Verordnung errichtete europäische Lizenzierungssystem für Fluglotsen sowie weitere Verbesserungen, die für ein Gesamtsystemkonzept für die Luftfahrt ("total aviation system approach") und zum Erreichen vollumfänglicher Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich sind, um daraufhin der Kommission eine Stellungnahme vorzulegen, die auch Vorschläge für mögliche Änderungen dieser Verordnung umfasst.
Artikel 31 Ausnahmeregelungen
Artikel 32 Übergangsregelungen
Artikel 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2011
2) Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 34.
3) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 22.
4) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51.
5) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.
6) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
7) ABl. Nr. L 225 vom 12.08.1998 S. 27.
Spezifikationen für Lizenzen | Anhang I |
Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen müssen folgenden Spezifikationen entsprechen:
1. Einzelangaben
1.1. Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
1.2 Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
2. Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
3.1 Verwendet ein Mitgliedstaat für alle von ihm erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe Weiß sein.
3.2 Verwendet ein Mitgliedstaat für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Fluglotsenlizenz gelb sein.
Ausbildungsanforderungen | Anhang II |
Teil A
Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen
Die grundlegende Ausbildung muss gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument "Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training" ("Spezifikation der gemeinsamen Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen") (Fassung vom 21.10.2008) 1 erreichen, so dass Fluglotsen fähig sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzuwickeln.
Die grundlegende Ausbildung muss folgende Sachgebiete umfassen: Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.
Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung muss theoretische und praktische Lehrgänge, einschließlich Simulationsübungen, umfassen. Ihre Dauer wird in den genehmigten Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten müssen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird.
Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.
Teil B
Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan muss die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die zuständige Behörde, umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten spezifisch sind, umfassen.
Fluglotsen müssen im Zuge der betrieblichen Ausbildung ausreichend in Fragen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Krisenmanagements geschult werden.
Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die neutral und objektiv urteilen. Die zuständigen Behörden richten zu diesem Zweck Rechtsbehelfsverfahren ein, um eine faire Behandlung der Anwärter zu gewährleisten.
Teil C
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen
Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.
Fluglotsen müssen im Zuge des Kompetenzerhaltungstrainings ausreichend in Fragen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Krisenmanagements geschult werden.
Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck legt die Ausbildungsorganisation betriebliche Kompetenzprogramme fest, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme werden mindestens alle drei Jahre überprüft und genehmigt. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.
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1) Ausgabe 1.0, Ausgabedatum: 21.10.2008, Referenznr.: EUROCONTROL-SPEC-0113.
Anforderungen an die Sprachkompetenz | Anhang III |
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit
Stufe | Aussprache
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
Struktur
Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. |
Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
Expertenniveau
6 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z.B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. | Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau
5 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebun- denen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Register zu verstehen. | Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer- Beziehung. |
Einsatzfähigkeit
4 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse
Stufe | Aussprache
Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
Struktur
Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind. |
Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
Unterhalb
Der Einsatzfähigkeit 3 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse
2 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. | Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. | Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse
1 |
Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Bestimmungen zu den Zertifizierungsbescheinigungen von Ausbildungsorganisationen | Anhang IV |
Die von einer zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung erteilten Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen müssen folgende Angaben enthalten:
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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