Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 1;
VO (EU) 390/2013 - ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1;
VO (EU) 970/2014 - ABl. Nr. L 272 vom 13.09.2014 S. 11;
VO (EU) 2016/1377 - ABl. Nr. L 226 vom 19.08.2016 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/373 - ABl. Nr. L 62 vom 08.03.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/123 - ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 26 der VO (EU) 2019/123
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 2, insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 ist die Unterstützung des Konzepts eines schrittweise stärker integriert betriebenen Luftraums im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und die Festlegung gemeinsamer Gestaltungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung einer effizienten und sicheren Durchführung des Flugverkehrsmanagements. Netzfunktionen sollten darauf abzielen, Initiativen auf nationaler Ebene und auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke zu unterstützen.
(2) Die Netzfunktionen sollten als Dienst von allgemeinem Interesse für das europäische Flugverkehrsnetz erbracht werden und zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems beitragen, indem das erforderliche Leistungsniveau und die Kompatibilität und Koordinierung von Aktivitäten, einschließlich solcher zur Sicherstellung der optimalen Nutzung knapper Ressourcen, gewährleistet wird.
(3) Die Gestaltung des europäischen Streckennetzes und die Koordinierung knapper Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sollte die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unberührt lassen.
(4) Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft ("Frequenzentscheidung") 3 legt eine Politik und einen Rechtsrahmen für diesen Bereich fest.
(5) Es sollte eine unparteiische und kompetente Stelle (der "Netzmanager") eingerichtet werden, um die für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 vorgesehenen Netzfunktionen notwendigen Aufgaben wahrzunehmen.
(6) Das europäische Streckennetz sollte so gestaltet werden, dass die Streckenführung unter Betrachtung des gesamten Flugwegs ("Flugsteig zu Flugsteig") in allen Flugphasen optimiert und insbesondere der Flugeffizienz und Umweltaspekten Rechnung getragen wird.
(7) Die Arbeiten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und von Eurocontrol bei der Streckenauslegung und der Frequenz- und Transpondercode-Verwaltung für das sekundäre Überwachungsradar (SSR) werden anerkannt und sollten bei der Optimierung des Ausbaus und Betriebs des Netzes auf Unionsebene zugrunde gelegt werden.
(8) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der ICAO bezüglich der Streckenauslegung und der Frequenz- und SSR-Transpondercode-Verwaltung sollten respektiert und mit Koordinierung und Unterstützung des Netzmanagers wirksamer für das Netz umgesetzt werden.
(9) Die Zuweisung von Funkfrequenzen erfolgt im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU). Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Anforderungen der Zivilluftfahrt einzubringen und die dem allgemeinen Flugverkehr dann zugewiesenen Ressourcen optimal zu nutzen.
(10) Die ICAO hat Leitlinien zu den Funktionen für die Verwaltung von SSR-Transpondercodes und Funkfrequenzen ausgearbeitet und betreibt ein System zur Registrierung von Frequenzzuteilungen für den allgemeinen Flugverkehr in der ICAO-Region Europa, das derzeit von Eurocontrol mitbetrieben wird.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 schreibt die Annahme detaillierter Durchführungsvorschriften für die Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Steigerung der Effizienz der Frequenzverwaltung für die Luftfahrt sowie eine zentrale Funktion zur Koordinierung der frühzeitigen Ermittlung und des Abgleichs von Frequenzanforderungen im Hinblick auf die Unterstützung der Netzauslegung und des Netzbetriebs vor.
(12) Da die Verkehrsflussregelung (ATFM) einen integralen Bestandteil der Netzfunktionen darstellt, ist eine entsprechende Verknüpfung mit der Verordnung (EU) Nr. 225/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr 4 erforderlich.
(13) Da die Effizienz des Netzmanagements von der sofortigen Aufnahme der Netzfunktionen abhängt, haben die Mitgliedstaaten Eurocontrol bereits die Durchführung der Verkehrsflussregelung übertragen.
(14) Es ist vorteilhaft, einer einzigen Stelle die Koordinierung der verschiedenen Netzfunktionen zu übertragen, um widerspruchsfreie Lösungen für die kurz- und langfristige Optimierung auf Netzebene auszuarbeiten, die mit den Leistungszielen vereinbar sind. Die Netzfunktionen sollten jedoch vom Netzmanager und auf Ebene der Mitgliedstaaten und der funktionalen Luftraumblöcke je nach den durch diese Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahrgenommen werden.
(15) Der Netzmanager sollte in Aspekte der Pläne, Maßnahmen und Leistung im Bereich des Flugverkehrsmanagements auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der funktionalen Luftraumblöcke einbezogen sein, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass damit materielle Auswirkungen auf die Leistung des Netzes verbunden sind oder wahrscheinlich verbunden sein werden.
(16) Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Eyjafjallajökull-Vulkans im April 2010 haben die Notwendigkeit aufgezeigt, eine zentrale Stelle zu schaffen, die Krisenbewältigungsmaßnahmen auf lokaler, regionaler und Netzebene führend koordinieren kann, damit eine zeitnahe Reaktion auf künftige Krisensituationen, die sich auf den Luftverkehr auswirken, gewährleistet ist.
(17) Es sollte eine Koordinierung zwischen den Netzfunktionen und dem auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke organisierten Betrieb erfolgen.
(18) Eine effektive Konsultation der Beteiligten sollte auf nationaler Ebene, der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke und der Netzebene erfolgen.
(19) Flughäfen als Zu- und Abgangspunkte des Netzes tragen wesentlich zur Gesamtleistung des Netzes bei, daher sollten die Netzfunktionen über die Beobachtungsstelle für die Flughafenkapazität Verbindung zu den Flughafenbetreibern halten, die als Bodenkoordinatoren mit dem Ziel der Optimierung der Kapazität am Boden tätig sind, so dass die Netzkapazität insgesamt verbessert wird.
(20) Die Durchführung der Netzfunktionen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft 5 unberührt lassen.
(21) Die zivil-militärische Zusammenarbeit und Koordinierung unter gebotener Berücksichtigung der effektiven Erfüllung des militärischen Einsatzes ist von allergrößter Bedeutung für die Erreichung der festgelegten Ziele. Zwar fallen Entscheidungen über Inhalt, Umfang und Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, die im Rahmen der operationellen Flugsicherung erfolgen, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Union, doch ist es im Interesse der Sicherheit und beiderseitigen Effizienz wichtig, die Schnittstellen zwischen diesen Tätigkeiten und den dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeiten abzudecken.
(22) Die Netzfunktionen sollten Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, der die Wahrung vitaler sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen bezweckt, oder die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 unberührt lassen.
(23) Die Netzfunktionen sollten auf kosteneffiziente Weise, insbesondere unter Vermeidung von Doppelarbeit, erbracht werden, so dass die Erbringung dieser Funktionen mit einem geringeren oder zumindest nicht höheren Finanz- und Personalbedarf in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung verbunden ist, als dies vor der Benennung eines Netzmanagers der Fall war.
(24) Die Kommission sollte eine angemessene Beaufsichtigung des Netzmanagers gewährleisten.
(25) Sicherheitsanforderungen an die Netzfunktionen müssen auf einem mit den Anforderungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die "Agentur") für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten vergleichbarem Niveau liegen. Diese Anforderungen sowie die Anforderungen an die Sicherheitsaufsicht festgelegt werden.
(26) Die Berücksichtigung und Beteiligung von Drittländern an der Einrichtung und Durchführung der Netzfunktionen sollte zur gesamteuropäischen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums beitragen.
(27) Die Netzfunktionen können gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 ausgeweitet werden.
(28) (gestrichen)
(29) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 sollte dementsprechend geändert werden.
(30) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Durchführung der Netzfunktionen im Flugverkehrsmanagement gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 fest, um eine optimale Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass die Luftraumnutzer bevorzugte Flugwege bei größtmöglichem Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten nutzen können.
(2) Für die Zwecke des Netzmanagements gilt diese Verordnung insbesondere für die Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für Flugsicherheit (die "Agentur"), Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber, Zeitnischenkoordinatoren für Flughäfen und betreibende Organisationen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke.
(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und unbeschadet des Betriebs von Staatsluftfahrzeugen nach Artikel 3 des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt führen die Mitgliedstaaten diese Verordnung in dem Luftraum durch, für den sie in den ICAO-Regionen EUR und AFI Verantwortung tragen.
(4) Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 steht diese Verordnung der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Organisation und Management von Netzfunktionen
Artikel 3 Einsetzung eines Netzmanagers
(1) Zum Zweck der Durchführung der Aufgaben, die für die Erfüllung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen notwendig sind, wird eine unparteiische zuständige Stelle (der "Netzmanager") eingerichtet.
(2) Die Dauer des Mandats des Netzmanagers fällt mit dem Bezugszeitraum für das Leistungssystem nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zusammen. Die Mandatsdauer muss lang genug sein, damit bei der Durchführung dieser Funktionen eine Reifung erzielt werden kann. Sie darf nicht kürzer als zwei Bezugszeiträume sein und kann verlängert werden.
(3) Die Benennung des Netzmanagers erfolgt durch Beschluss der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und spätestens drei Monate nach Annahme dieser Verordnung. In dem Beschluss werden Dauer und Bedingungen der Ernennung, einschließlich der Finanzierung und deren Beendigung, festgelegt. Die Kommission bewertet die Einhaltung dieser Bedingungen am Ende jeder der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bezugszeiträume.
(4) Der Netzmanager nimmt die folgenden Funktionen wahr:
Die Kommission kann dem Netzmanager gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 weitere Funktionen übertragen.
(5) Der Netzmanager nimmt auch die in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 genannten ATFM-Funktionen wahr.
Artikel 4 Aufgaben des Netzmanagers
(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Funktionen wird der Netzmanager mit folgenden Aufgaben betraut im Hinblick auf eine stetige Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum, die zur Erreichung der für die gesamte Europäischen Union geltenden in der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegten Leistungsziele beiträgt, insbesondere:
(2) Der Netzmanager trägt zur Durchführung des Leistungssystems in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 bei.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet der Netzmanager Folgendes:
(4) Der Netzmanager kommt auf Antrag der Kommission oder der Agentur Ad-hoc-Ersuchen um Informationen, Ratschläge, Analysen oder ähnlichen Nebenaufgaben nach, die mit den verschiedenen Funktionen im Zusammenhang stehen.
Artikel 5 Netzstrategieplan
(1) Zur Vorgabe langfristiger Perspektiven wird vom Netzmanager ein Netzstrategieplan, der an dem Bezugszeitraum nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 10 ausgerichtet ist, erarbeitet, aufrechterhalten und umgesetzt.
(2) Der Netzstrategieplan basiert auf dem vorläufigen Muster in Anhang IV. Er wird von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 nach Zustimmung des Netzmanagementgremiums zum Entwurf des Netzstrategieplans angenommen.
(3) Der Netzstrategieplan zielt darauf ab, die für die Netzfunktionen in der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegten Leistungsziele zu erreichen.
(4) Der Netzstrategieplan wird regelmäßig und mindestens zwölf Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert.
(5) Die am Betrieb Beteiligten tragen dem Netzstrategieplan gebührend Rechnung.
Artikel 6 Netzbetriebsplan
(1) Zur Umsetzung des Netzstrategieplans auf betrieblicher Ebene arbeitet der Netzmanager einen detaillierten Netzbetriebsplan aus.
(2) Der Netzbetriebsplan umfasst die in Anhang V festgelegten Informationen.
(3) Der Netzbetriebsplan legt insbesondere die nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren sowie für eine jährliche, saisonale, wöchentliche und tägliche Periode fest.
(4) Der Netzbetriebsplan umfasst militärische Anforderungen, sofern diese von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(5) Der Netzbetriebsplan umfasst den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes und das entsprechende Gegenstück für Funkfrequenzen und SSR-Transpondercodes.
(6) Im Netzbetriebsplan werden betriebliche Beschränkungen, Engpässe, Verbesserungsmaßnahmen und Lösungen zur Behebung oder Abmilderung angegeben.
(7) Flugsicherungsorganisationen, funktionale Luftraumblöcke und Flughafenbetreiber gewährleisten, dass ihre Betriebspläne am Netzbetriebsplan ausgerichtet sind. Der Netzmanager gewährleistet die Kohärenz des Netzbetriebsplans.
(8) Der Netzbetriebsplan wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, wobei alle einschlägigen Veränderungen bei den Erfordernissen und Anforderungen der Netzfunktionen zu berücksichtigen sind.
Artikel 7 Kompetenzen des Netzmanagers
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten trifft der Netzmanager in Erfüllung seiner Aufgaben Einzelmaßnahmen, die sich aus dem Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung ergeben. Die von den Maßnahmen betroffenen Parteien setzen diese um.
(2) Stehen die Zuständigkeiten von Mitgliedstaaten der Annahme solcher Einzelmaßnahmen entgegen, überträgt der Netzmanager diesen Fall zur weiteren Behandlung an die Kommission.
(3) Der Netzmanager empfiehlt außerdem mit Bezug auf die Leistung des Netzes erforderliche Maßnahmen in anderen Fragen.
(4) Der Netzmanager ergreift in seinem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannte für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele erreicht werden.
(5) Der Netzmanager erfasst, konsolidiert und analysiert alle einschlägigen Daten, die in den Anhängen I bis VI genannt sind. Er stellt diese Daten der Kommission, der Agentur oder dem Leistungsüberprüfungsgremium nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 auf Antrag zur Verfügung.
Artikel 8 Beziehungen zu den am Betrieb Beteiligten
(1) Um seine Aufgaben der Überwachung und Verbesserung der Gesamtleistung des Netzes zu erfüllen, entwickelt der Netzmanager gemäß Artikel 15 geeignete Arbeitsvereinbarungen mit den am Betrieb Beteiligten.
(2) Die am Betrieb Beteiligten gewährleisten, dass die auf lokaler Ebene oder Ebene eines funktionalen Luftraumblocks umgesetzten Maßnahmen mit denjenigen Maßnahmen vereinbar sind, die im Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung auf Netzwerkebene angenommen wurden.
(3) Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Netzmanager die in den Anhängen I bis VI aufgeführten Daten bereit und halten dabei alle Fristen und Anforderungen an die Vollständigkeit oder Genauigkeit ein, die mit dem Netzmanager für die Übermittlung der Daten vereinbart wurden.
(4) Am Betrieb Beteiligte, die Bedenken hinsichtlich vom Netzmanager nach Artikel 7 Absatz 1 getroffenen Einzelmaßnahmen haben, können eine Überprüfung solcher Maßnahmen innerhalb von fünf Tagen nach deren Annahme beantragen. Die Beantragung einer Überprüfung setzt die Einzelmaßnahmen nicht aus.
(5) Der Netzmanager bestätigt oder ändert die betreffenden Maßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen oder im Fall von Netzkrisensituationen innerhalb von 48 Stunden.
Artikel 9 Beziehungen zu den Mitgliedstaaten
(1) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Netzmanager den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren den Netzmanager, falls ihre Hoheitsrechte und Zuständigkeiten der Annahme von Einzelmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 entgegenstehen.
(3) Sind Mitgliedstaaten in betrieblichen Fragen im Zusammenhang mit Netzfunktionen beteiligt, so sind sie Teil des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung und setzen die in diesem Verfahren vereinbarten Ergebnisse auf nationaler Ebene um.
Artikel 10 Beziehungen zu funktionalen Luftraumblöcken
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem funktionalen Luftraumblock und dem Netzmanager, z.B. auf Ebene der strategischen Planung und dem täglichen taktischen Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement.
(2) Um die betriebliche Interkonnektivität zwischen funktionalen Luftraumblöcken zu erleichtern, richtet der Netzmanager in enger Zusammenarbeit mit allen funktionalen Luftraumblöcken harmonisierte Verfahren und Schnittstellen ein, einschließlich Änderungen in Aspekten, die mit Tätigkeiten des Netzmanagers zusammenhängen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die bei einem funktionalen Luftraumblock mitarbeiten, gewährleisten, dass konsolidierte Standpunkte bezüglich der Netzfunktionen formuliert werden.
(4) Die Flugsicherungsorganisationen, die bei einem funktionalen Luftraumblock mitarbeiten, gewährleisten, dass konsolidierte Standpunkte zu betrieblichen Fragen der Netzfunktionen formuliert werden.
(5) Vor Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks arbeiten die Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen in einer solchen Weise zusammen, dass konsolidierte Standpunkte zu Aspekten, die mit Tätigkeiten des Netzmanagers zusammenhängen, formuliert werden.
Artikel 11 Zivil-militärische Zusammenarbeit
(1) Der Netzmanager gewährleistet, dass geeignete Vorkehrungen getroffen sind, die eine angemessene Koordinierung mit nationalen militärischen Stellen ermöglichen und unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine geeignete militärische Beteiligung an allen Tätigkeiten, die mit den Netzfunktionen zusammenhängen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Vertretung der militärischen Flugsicherungsorganisationen und militärischen Luftraumnutzer bei allen betrieblichen Arbeits- und Konsultationsvorkehrungen, die vom Netzmanager getroffen wurden.
(4) Die Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes wird unbeschadet der Reservierungen oder Beschränkungen eines Luftraumvolumens für die ausschließliche oder besondere Nutzung durch die Mitgliedstaaten ausgeübt. Der Netzmanager fördert und koordiniert die Verfügbarkeit bedingt nutzbarer Strecken durch diese Gebiete im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission 11.
Artikel 12 - gestrichen - 16 17
Kapitel III
Leitung der Netzfunktionen
Artikel 13 Kooperative Entscheidungsfindung
(1) Die Netzfunktionen werden mittels kooperativer Entscheidungsfindung verwaltet.
(2) Das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung umfasst
(3) Zur Annahme von Maßnahmen, die mit der Leitung der Netzfunktionen im Zusammenhang stehen, und zur Beobachtung ihrer Leistung richtet der Netzmanager ein Netzmanagementgremium gemäß Artikel 16 ein.
(4) Stellt der Netzmanager Hinderungen seiner Tätigkeiten durch eine oder mehrere Parteien fest, wird die Angelegenheit dem Netzmanagementgremium zur Lösung vorgelegt.
Artikel 14 Konsultationsprozess
(1) Es wird ein Prozess zur Organisation der ordnungsgemäßen und regelmäßigen Konsultation der Mitgliedstaaten und der am Betrieb Beteiligten eingerichtet. Eine Arbeitsgruppe, die sich aus den Betriebsdirektoren der am Betrieb Beteiligten und/oder Vertretern der entsprechenden Verbände zusammensetzt, wird eingesetzt, um das Netzmanagementgremium in betrieblichen Angelegenheiten zu beraten.
(2) Schwerpunkte der Konsultation sind die detaillierten Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 15, der Netzstrategieplan, der Netzbetriebsplan, Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne, Berichte an die Kommission und zu betrieblichen Fragen je nach Bedarf.
(3) Der Konsultationsprozess kann abhängig von der Art der individuellen Netzfunktionen Unterschiede aufweisen. Um sicherzustellen, dass Regulierungsfragen behandelt werden können, sind die Mitgliedstaaten bei Bedarf zu beteiligen.
(4) Sind die Beteiligten mit der Konsultation nicht zufrieden, wird die Angelegenheit zuerst gemäß dem entsprechenden Konsultationsmechanismus auf Ebene der jeweiligen Funktion behandelt. Kann in der Angelegenheit keine Lösung auf der Ebene der jeweiligen Funktion erzielt werden, wird sie dem Netzmanagementgremium zur Lösung vorgelegt.
Artikel 15 Detaillierte Arbeitsvereinbarungen und Prozesse für den Betrieb
(1) Der Netzmanager arbeitet detaillierte Arbeitsvereinbarungen und Prozesse für den Betrieb aus, die Planungs- und Betriebsaspekte abdecken, wobei insbesondere den Besonderheiten und den Anforderungen der einzelnen Netzfunktionen gemäß den Anhängen I bis VI dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist.
(2) Der Netzmanager gewährleistet, dass die detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Prozesse für den Betrieb Bestimmungen zur Unterrichtung der betroffenen Beteiligten enthalten.
(3) Bei den detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Prozessen für den Betrieb ist die Trennung von Diensterbringung und Regulierungsfragen zu beachten und es ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf beteiligt werden.
Artikel 16 Netzmanagementgremium
(1) Das Netzmanagementgremium ist zuständig für
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Netzmanagementgremiums sind
(3) Mitglieder des Netzmanagementgremiums sind ferner
(4) Die Mitglieder haben jeweils einen Vertreter.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums werden auf Vorschlag ihrer jeweiligen Organisationen nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum ernannt.
(6) Die Kommission kann unabhängige und anerkannte Sachverständige als Berater ernennen, die in persönlicher Eigenschaft tätig sind und eine breite Palette an Disziplinen vertreten, die wesentliche Aspekte der Netzfunktionen umfassen. Staaten, die an der Arbeit des Netzmanagers beteiligt sind, schlagen entsprechende Kandidaten vor.
(7) Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder haben das Recht, Vorschläge abzulehnen, die einen Einfluss auf Folgendes haben könnten:
(8) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben g, i, l, m und Buchstaben o bis r genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder angenommen.
(9) Kann für Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für das Netz keine Einigung erzielt werden, verweist das Netzmanagementgremium die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Kommission. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum.
Artikel 17 Rolle des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
(1) Der Netzmanager übermittelt Regulierungsfragen an die Kommission. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum über diese Fragen.
(2) Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum nimmt Stellung zu
(3) Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum kann die Kommission beraten, wenn das Netzmanagementgremium keine Einigung für Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für das Netz erzielen kann.
Kapitel IV
Management von Netzkrisensituationen
Artikel 18 Einrichtung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen
(1) Das Management von Netzkrisensituationen wird durch die Einrichtung einer europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) unterstützt.
(2) Die EACCC umfasst als ständige Mitglieder je einen Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, der Kommission, der Agentur, von Eurocontrol, des Netzmanagers, des Militärs, der Flugsicherungsorganisationen, der Flughäfen und der Luftraumnutzer.
(3) Die EACCC kann fallweise je nach Art der betreffenden Krisensituation um Sachverständige erweitert werden.
(4) Die EACCC arbeitet eine Geschäftsordnung zur Annahme durch das Netzmanagementgremium aus.
(5) Der Netzmanager stellt die für die Einrichtung und den Betrieb der EACCC erforderlichen Mittel bereit.
Artikel 19 Zuständigkeiten des Netzmanagers und der EACCC
(1) Der Netzmanager ist gemeinsam mit den EACCC-Mitgliedern für die Aktivierung und Desaktivierung der EACCC zuständig.
(2) Der Netzmanager ist, unterstützt durch die EACCC, zuständig dafür,
Kapitel V
Überwachung, Berichterstattung und Aufsicht
Artikel 20 Überwachung und Berichterstattung
(1) Der Netzmanager richtet einen Prozess ein für die fortlaufende Überwachung
(2) Bei der fortlaufenden Überwachung sind mögliche Abweichungen vom Netzstrategieplan und vom Netzbetriebsplan zu ermitteln. Die am Betrieb Beteiligten unterstützen den Netzmanager bei dieser Überwachungsaufgabe durch Übernahme gewisser Aufgaben, insbesondere auch, aber nicht nur, durch die Bereitstellung von Daten.
(3) Der Netzmanager legt der Kommission und der Agentur jährlich einen Bericht zu den Maßnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben ergriffen hat. In dem Bericht werden einzelne Netzfunktionen ebenso wie die Situation des gesamten Netzes behandelt und enge Verbindungen zum Inhalt des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des in Artikel 6 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission genannten Netzleistungsplans hergestellt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum.
Artikel 21 - gestrichen - 16 17
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 22 Beziehungen zu Drittländern
(1) Drittländer können sich zusammen mit ihren am Betrieb Beteiligten an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligen.
(2) Der Netzmanager kann, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die ihren Sitz in anderen Drittländern als den in Artikel 2 Absatz 21 aufgeführten innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI haben.
(3) Im Hinblick auf eine bessere Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 5 genannten ATFM-Funktionen kann der Netzmanager, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, auch Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die in anderen ICAO-Regionen als EUR und AFI tätig sind, sofern diese Kooperationsmaßnahmen unmittelbar zur Verbesserung der Leistung des Netzes beitragen.
Artikel 23 Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die zur Finanzierung der Netzfunktionen, mit denen der Netzmanager betraut ist, notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Flugsicherungsgebühren. Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.
(2) Der Haushalt des Netzmanagers muss insbesondere:
(3) Wird der Haushaltsplan für das laufende Jahr nicht gebilligt, wendet der Netzmanager geeignete Maßnahmen an, um Mechanismen für die Aufrechterhaltung der Netzfunktionen zu gewährleisten.
Artikel 24 Haftung
Der Netzmanager trifft Vorkehrungen zur Deckung der Haftung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben. Die zur Deckung verwendete Methode muss dem in Frage stehenden möglichen Verlust und Schaden angemessen sein, wobei dem rechtlichen Status und dem Niveau der gewerblich verfügbaren Haftungsdeckung Rechnung zu tragen ist.
Artikel 25 Überprüfung
Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der Durchführung der Netzfunktionen bis spätestens 31. Dezember 2013 und regelmäßig danach unter angemessener Berücksichtigung der Bezugszeiträume für die Leistungsregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Artikel 26 (aufgehoben)
Artikel 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.
3) ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.
4) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10.
5) ABl. Nr. L 14 vom 22.01.1993 S. 1.
6) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10).
7) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.
8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 123 vom 04.05.2013 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15).
10) ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1.
11) ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20.
Funktion der Gestaltung des europäischen Streckennetzes | Anhang I |
Teil A
Ziel
1. Die Funktion der Gestaltung des europäischen Streckennetzes hat
2. Die Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes stützt sich auf ein Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes stellt den für die Auslegung des europäischen Streckennetzes (ERND) spezifischen Teil des Netzbetriebsplans dar und umfasst detaillierte Vorschriften zur Umsetzung des ERND-Teils des Netzstrategieplans.
3. Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die detaillierte Ausarbeitung, Genehmigung und Schaffung der Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum.
Teil B
Planungsgrundsätze
1. Unbeschadet der hoheitlichen Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und der Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen arbeiten der Netzmanager, Mitgliedstaaten, Drittländer, Luftraumnutzer, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln unter Anwendung eines Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes aus, wobei die in diesem Anhang festgelegten Grundsätze für die Luftraumauslegung angewendet werden. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes hat die für den Netzmanager im Leistungssystem festgelegten Leistungsziele zu erfüllen.
2. Das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung wird durch geeignete ständige detaillierte Arbeitsvorkehrungen unterstützt, die auf Sachverständigenebene vom Netzmanager unter Einbeziehung aller Beteiligten getroffen werden. Die Konsultationen werden mit einer Häufigkeit organisiert, die den Erfordernissen der Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes entspricht.
3. Um eine angemessene Konnektivität des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes zu gewährleisten, beziehen der Netzmanager und die Mitgliedstaaten Drittländer in das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 ein. Zwischen dem Netzmanager und seinen auf Sachverständigenebene getroffenen detaillierten Arbeitsvorkehrungen zur Unterstützung der Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes einerseits und den einschlägigen Arbeitsvorkehrungen auf ICAO-Sachverständigenebene zur Abdeckung von Streckennetzverbesserungen an der Schnittstelle andererseits wird eine angemessene Zusammenarbeit gewährleistet.
4. Der Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes ist ein fortlaufender Plan, der alle erforderlichen Elemente umfasst, um sicherzustellen, dass der europäische Luftraum als eine Gesamtheit ausgelegt wird und die anwendbaren Leistungsziele erfüllt.
5. Der Plan umfasst:
6. Der Netzmanager gewährleistet entsprechende Vorkehrungen für alle Tätigkeitsbereiche, um eine zivil-militärische Koordinierung im Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
7. Der Netzmanager, Mitgliedstaaten, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln gewährleisten eine kohärente Integration von Vorhaben zur Luftraumauslegung, die in Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung vereinbart wurden, in den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes.
8. Mitgliedstaaten und funktionale Luftraumblöcke gewährleisten, dass Vorhaben zur Luftraumauslegung auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke vor ihrer Umsetzung mit dem Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes kompatibel und konsistent sind und mit den davon betroffenen Staaten und dem Netzmanager koordiniert werden.
9. Daten über Änderungen an Vorhaben, die eine Kompatibilitätsprüfung erfordern und die dem Netzmanager zur Verfügung zu stellen sind, umfassen unter anderem
10. Der Netzmanager und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen dieses Anhangs durch Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung gemeinsame Vorschläge für Abänderungen der entsprechenden ICAO-Dokumente aus. Insbesondere bei Abänderungen von ICAO-Dokumenten bezüglich Flugverkehrsstrecken über der hohen See wenden die Mitgliedstaaten die anwendbaren ICAO-Koordinierungsverfahren an.
11. Der Netzmanager, Mitgliedstaaten, Luftraumnutzer, Flughafenbetreiber, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln unterziehen den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes unter Anwendung des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung einer ständigen Überprüfung, um neuen oder geänderten Ansprüchen an den Luftraum Rechnung zu tragen. Eine kontinuierliche Koordinierung mit den militärischen Stellen wird gewährleistet.
Teil C
Grundsätze für die Luftraumauslegung
1. Bei der Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes befolgen der Netzmanager, Mitgliedstaaten, Drittländer, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln im Rahmen des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung die folgenden Grundsätze für die Luftraumauslegung:
2. Der Netzmanager, Mitgliedstaaten, funktionale Luftraumblöcke und Flugsicherungsorganisationen als Teil funktionaler Luftraumblöcke oder einzeln gewährleisten durch das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, dass die folgenden Grundsätze bezüglich der Luftraumnutzung und des Kapazitätsmanagements angewendet werden:
Teil D
Laufende Überwachung der erreichten Leistung auf Netzebene
1. Um regelmäßige Leistungsverbesserungen zu gewährleisten, führt der Netzmanager in enger Zusammenarbeit mit den Staaten, funktionalen Luftraumblöcken und am Betrieb Beteiligten eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Luftraumstrukturen durch.
2. Diese Überprüfung umfasst unter anderem
Funktion der Funkfrequenzverwaltung | Anhang II |
Teil A
Anforderungen an die Durchführung der Funktion
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine kompetente Person, Behörde oder Organisation als nationalen Frequenzmanager, der dafür zuständig ist zu gewährleisten, dass Frequenzzuteilungen gemäß dieser Verordnung vorgenommen, geändert und freigegeben werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Netzmanager Namen und Adressen dieser Personen spätestens vier Monate nach Erlass dieser Verordnung mit.
2. Der Netzmanager bearbeitet und koordiniert netzbezogene strategische Aspekte des Frequenzspektrums, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan entsprechend dokumentiert werden. Der Netzmanager unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte in Luftfahrtfragen für koordinierte Beiträge der Mitgliedstaaten in internationalen Foren, insbesondere in der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CENT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).
3. Der Netzmanager wird auf Antrag nationaler Frequenzmanager mit der Kommission und der CENT tätig, um Angelegenheiten mit anderen Wirtschaftssektoren zu regeln.
4. Die nationalen Frequenzmanager melden dem Netzmanager Fälle von Interferenzen im Funkverkehr, die sich auf das europäische Luftfahrtnetz auswirken. Der Netzmanager verzeichnet das Auftreten solcher Vorfälle und unterstützt deren Bewertung. Der Netzmanager koordiniert auf Anfrage nationaler Frequenzmanager die Unterstützung oder stellt diese bereit, die zur Behebung oder Abmilderung solcher Fälle erforderlich ist, einschließlich Maßnahmen mit der Kommission und der CENT.
5. Der Netzmanager entwickelt und unterhält ein Zentralregister, in dem alle Daten über Funkfrequenzzuteilungen nach Nummer 14 gespeichert werden.
6. Die Mitgliedstaaten nutzen das Zentralregister zur Erfüllung ihrer administrativen Verpflichtungen zur Registrierung von Frequenzzuteilungen gegenüber der ICAO.
7. Der Netzmanager und die nationalen Frequenzmanager entwickeln Verfahren zur Frequenzverwaltung, Planungskriterien, Datensätze und Verfahren zur Optimierung der Nutzung und Belegung des Funkfrequenzspektrums durch den allgemeinen Flugverkehr weiter und verbessern diese. Der Netzmanager schlägt diese auf Antrag von Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene vor.
8. Ist eine Frequenzzuteilung erforderlich, stellt der Antragsteller bei dem jeweiligen nationalen Frequenzmanager einen Antrag unter Angabe aller einschlägigen Daten und Gründe.
9. Die nationalen Frequenzmanager und der Netzmanager bewerten und priorisieren Frequenzanträge auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen und vereinbarter Kriterien. Darüber hinaus werden ihre Auswirkungen auf das Netz vom Netzmanager gemeinsam mit den nationalen Frequenzmanagern ermittelt. Der Netzmanager legt solche Kriterien nach Konsultation der nationalen Frequenzmanager innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Verordnung fest und unterhält und aktualisiert sie anschließend nach Bedarf.
10. Im Fall von Auswirkungen auf das Netz ermittelt der Netzmanager geeignete Frequenzen zur Erfüllung des Antrags unter Berücksichtigung der folgenden Anforderungen:
11. Falls keine Auswirkungen auf das Netz vorliegen, ermitteln die nationalen Frequenzmanager geeignete Frequenzen zur Erfüllung des Antrags unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 10.
12. Kann einem Antrag auf Frequenzzuteilung nicht stattgegeben werden, können die nationalen Frequenzmanager beim Netzmanager beantragen, eine spezifische Frequenzsuche vorzunehmen. Um eine Lösung für die nationalen Frequenzmanager zu ermitteln, kann der Netzmanager mit Unterstützung der nationalen Frequenzmanager eine spezifische Prüfung der Frequenznutzungssituation in dem betreffenden geografischen Gebiet vornehmen.
13. Die nationalen Frequenzmanager teilen geeignete Frequenzen zu, die in Nummer 10, 11 oder 12 ermittelt wurden.
14. Die nationalen Frequenzmanager registrieren jede Zuteilung im Zentralregister unter Angabe der folgenden Informationen:
15. Bei Zuteilung der Frequenz an den Antragsteller erlegt der nationale Frequenzmanager Nutzungsbedingungen auf. In diesen Bedingungen ist mindestens festzulegen, dass die Frequenzzuteilung
16. Die nationalen Frequenzmanager stellen sicher, dass erforderliche Verlagerungen, Änderungen oder Freigaben von Frequenzen innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen und das Zentralregister entsprechend aktualisiert wird. Die nationalen Frequenzmanager teilen dem Netzmanager entsprechende Begründungen mit, wenn diese Maßnahmen nicht erfolgen können.
17. Die nationalen Frequenzmanager stellen sicher, dass die betrieblichen, technischen und administrativen Einzelangaben, auf die in Nummer 14 Bezug genommen wird, bezüglich aller im europäischen Luftfahrtnetz genutzten Frequenzzuteilungen spätestens bis zum 31. Dezember 2011 im Zentralregister verfügbar gemacht werden.
18. Der Netzmanager und die nationalen Frequenzmanager führen Überwachungen und Bewertungen der Luftfahrtfrequenzbänder und Frequenzzuteilungen auf der Grundlage transparenter Verfahren durch, um deren ordnungsgemäße und effiziente Nutzung zu gewährleisten. Der Netzmanager richtet solche Verfahren nach Konsultation der nationalen Frequenzmanager innerhalb von 12 Monaten nach Erlass dieser Verordnung ein und unterhält und aktualisiert sie anschließend nach Bedarf. Insbesondere ermittelt der Netzmanager Diskrepanzen zwischen dem Zentralregister, dem betrieblichen Zweck und der tatsächlichen Nutzung zugeteilter Frequenzen. Der Netzmanager teilt dem nationalen Frequenzmanager solche Diskrepanzen, die innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind, mit.
19. Der Netzmanager gewährleistet die Verfügbarkeit gemeinsamer Instrumente zur Unterstützung der zentralen und nationalen Planung, Koordinierung, Registrierung, Audit-Prüfung und Optimierung. Insbesondere sind Instrumente zu entwickeln für die Unterstützung der Analyse der Zentralregisterdaten, um die Effizienz der Funktion zu überwachen und das Verfahren der Frequenzoptimierung nach Nummer 7 zu gestalten und umzusetzen.
Teil B
Anforderungen an die Organisation der Funktion
1. Die kooperative Entscheidungsfindung zwischen nationalen Frequenzmanagern und dem Netzmanager beruht auf Vereinbarungen, die der Zustimmung durch das Netzmanagementgremium gemäß Artikel 16 dieser Verordnung unterliegen, nach positiver Stellungnahme des Ausschusses über den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
2. Besteht bezüglich der in Nummer 1 von Teil B dieses Anhangs genannten Vereinbarungen Uneinigkeit, legen der Netzmanager oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Angelegenheit der Kommission zur Bearbeitung vor. Die Kommission geht gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vor.
3. In den Vereinbarungen ist mindestens Folgendes festzulegen:
4. Die Ausgangsvorkehrungen zur Koordinierung von Funkfrequenzen müssen mit den bestehenden vollständig vereinbar sein. Eine Weiterentwicklung dieser Vorkehrungen ist in Zusammenarbeit mit den nationalen Frequenzmanagern festzulegen und hat Overheads so weit wie möglich zu verringern.
5. Die Koordinierung der strategischen und taktischen Nutzung von Funkfrequenzen mit Nachbarländern, die nicht an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligt sind, ist im Rahmen von regionalen ICAO-Arbeitsvereinbarungen vorzunehmen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, den Zugang von Nachbarländern zu den Diensten des Netzmanagers zu ermöglichen.
6. Der Netzmanager und nationale Frequenzmanager vereinbaren für die Funktion insgesamt geltende Prioritäten für die Verbesserung der Auslegung und des Betriebs des europäischen Luftfahrtnetzes. Diese Prioritäten sind in Form eines Frequenz-Teils des Netzstrategieplans und des Netzbetriebsplans zu dokumentieren, zu dem die Beteiligten zu konsultieren sind. Insbesondere können bei der Priorisierung bestimmte Frequenzbänder, Gebiete und Dienste in Betracht gezogen werden.
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzung von Luftfahrtfrequenzbändern durch militärische Nutzer mit den nationalen Frequenzmanagern und dem Netzmanager ordnungsgemäß koordiniert wird.
Funktion der Transpondercode-Verwaltung | Anhang III |
Teil A
Anforderungen an die Funktion der Transpondercode-Verwaltung
1. Ziele dieser Funktion sind:
2. SSR-Transpondercodes werden den Mitgliedstaaten und den Flugsicherungsorganisationen vom Netzmanager auf eine Weise zugeteilt, die ihre sichere und effiziente Verteilung unter Berücksichtigung folgender Kriterien optimiert:
3. Eine Liste der SSR-Transpondercode-Zuteilungen, die die Zuteilung der SSR-Codes vollständig und dem aktuellen Stand entsprechend in dem Luftraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 wiedergibt, wird den Mitgliedstaaten, Flugsicherungsorganisationen und Drittländern vom Netzmanager jederzeit zur Verfügung gestellt.
4. Ein förmlicher Prozess zur Ermittlung, Bewertung und Koordinierung der Anforderungen an die Zuteilung von SSR-Transpondercodes wird vom Netzmanager eingerichtet, wobei alle erforderlichen zivilen und militärischen Nutzungen von SSR-Transpondercodes zu berücksichtigen sind.
5. Der in Nummer 4 festgelegte förmliche Prozess umfasst mindestens einschlägige vereinbarte Verfahren, Fristen und Leistungsziele für den Abschluss folgender Tätigkeiten:
6. Im Rahmen des in Nummer 4 festgelegten Prozesses gestellte Anträge auf Zuteilung von SSR-Transpondercodes werden vom Netzmanager auf Einhaltung der Anforderungen des Prozesses bezüglich Format und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung geprüft.
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass SSR-Transpondercodes Luftfahrzeugen im Einklang mit der Liste der SSR-Transpondercode-Zuteilungen nach Nummer 3 zugeteilt werden.
8. Ein zentrales System für die Zuweisung und Verwaltung von SSR-Transpondercodes, mit dem SSR-Transpondercodes für den allgemeinen Flugverkehr automatisch zugewiesen werden, kann vom Netzmanager im Auftrag der Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen betrieben werden.
9. Verfahren und Instrumente für die regelmäßige Evaluierung und Bewertung der tatsächlichen Nutzung von SSR-Transpondercodes durch die Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen werden vom Netzmanager umgesetzt.
10. Pläne und Verfahren werden zwischen dem Netzmanager, den Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen vereinbart, um die regelmäßige Analyse und Ermittlung künftiger Anforderungen bezüglich SSR-Transpondercodes zu unterstützen. Diese Analyse umfasst auch die Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Leistung, die sich aus prognostizierten Lücken bei der Zuteilung von SSR-Transpondercodes ergeben.
11. Es werden Betriebshandbücher ausgearbeitet und gepflegt, die die zur Durchführung der Netzfunktion gemäß den Anforderungen dieser Verordnung notwendigen Anweisungen und Informationen enthalten. Diese Betriebshandbücher sind im Einklang mit den entsprechenden Prozessen des Qualitäts- und Dokumentationsmanagements zu verteilen und zu pflegen.
Teil B
Anforderungen an den spezifischen Konsultationsmechanismus
1. Der Netzmanager richtet einen besonderen Mechanismus für die Koordinierung und Konsultation zu detaillierten Vorkehrungen für die SSR-Transpondercode-Zuteilung ein, der
2. Der Netzmanager gewährleistet in Abstimmung mit den nationalen militärischen Stellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Zuteilung und Nutzung von SSR-Transpondercodes für den militärischen Bedarf die Sicherheit oder den effizienten Verkehrsfluss des allgemeinen Flugverkehrs nicht beeinträchtigt.
Teil C
Anforderungen an die Bereitstellung von Daten
1. Anträge bezüglich neuer oder geänderter SSR-Transpondercode-Zuteilungen müssen die Anforderungen an die Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung erfüllen, die für den nach Nummer 4 von Teil A festgelegten Prozess gelten.
2. Die folgenden Daten und Informationen sind dem Netzmanager von den Mitgliedstaaten nach Bedarf innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Erbringung der Netzfunktion für SSR-Transpondercodes festgelegten Fristen bereitzustellen:
3. Die folgenden Daten und Informationen sind dem Netzmanager von Flugsicherungsorganisationen nach Bedarf innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Erbringung der Netzfunktion für SSR-Transpondercodes festgelegten Fristen bereitzustellen:
4. Bei Antworten der Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen auf die Koordinierung vorgeschlagener Änderungen zu SSR-Transpondercode-Zuteilungen und Aktualisierungen der Liste von SSR-Transpondercode-Zuteilungen ist mindestens
Muster des Netzstrategieplans | Anhang IV |
Dem Netzstrategieplan ist die folgende Struktur zugrunde zu legen:
1. Einleitung
1.1. Anwendungsbereich des Netzstrategieplans (geografisch und zeitlich)
1.2. Ausarbeitung des Plans und Validierungsprozess
2. Gesamtzusammenhang und Anforderungen
2.1. Darlegung der derzeitigen und geplanten Netzsituation, einschließlich Auslegung des europäischen Streckennetzes (ERND), Verkehrsflussregelung (ATFM), Flughäfen und knappen Ressourcen
2.2. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Laufzeit des Plans (einschließlich Verkehrsnachfrage-Prognose und weltweite Entwicklung)
2.3. Leistungsziele und geschäftliche Anforderungen, wie sie durch die verschiedenen Beteiligten und die unionsweit geltenden Leistungsziele zum Ausdruck gebracht werden
3. Strategische Perspektive
3.1. Darlegung, wie sich das Netz strategisch fortentwickeln wird, um erfolgreich auf die Leistungsziele und geschäftlichen Anforderungen zu reagieren
3.2. Einhaltung des Leistungssystems
3.3. Einhaltung des europäischen ATM-Masterplans
4. Strategische Ziele
4.1. Darlegung der strategischen Ziele des Netzes:
5. Strategische Planung
5.1. Darlegung der kurz-/mittelfristigen Planung:
5.2. Darlegung der langfristigen Planung:
6. Risikobewertung
6.1. Darlegung der Risiken, die mit der Umsetzung des Plans verbunden sind
6.2. Darlegung des Überwachungsprozesses (einschließlich möglicher Abweichung von den ursprünglichen Zielen)
7. Empfehlungen
7.1. Angabe der Maßnahmen, die von der Union und den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die Umsetzung des Plans zu unterstützen.
Muster des Netzbetriebsplans | Anhang V |
Dem Netzbetriebsplan ist die folgende allgemeine Struktur zugrunde zu legen (die hinsichtlich der verschiedenen individuellen Funktionen und des Zeithorizonts des Netzbetriebsplans anzupassen ist, um der fortlaufenden Planung und den Planungszeiträumen von drei bis fünf Jahren sowie den jährlichen, saisonalen, wöchentlichen und täglichen Planungszeiträumen Rechnung zu tragen):
1. Einleitung
1.1. Anwendungsbereich des Netzbetriebsplans (geografisch und zeitlich)
1.2. Ausarbeitung des Plans und Validierungsprozess
2. Darlegung des Netzbetriebsplans und der betrieblichen Ziele
3. Planungsprozess für den Netzbetrieb insgesamt
4. Gesamtzusammenhang und betriebliche Anforderungen
4.1. Zusammenfassende Darlegung der Betriebsleistung des Netzes in der Vergangenheit
4.2. Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Laufzeit des Plans
4.3. Prognostizierter Netzverkehr gemäß den Anlagen 1 und 2, einschließlich
4.4. Anforderungen an die betriebliche Leistung des Netzes, einschließlich
4.5. Betriebliche Erfordernisse nach Angaben der verschiedenen Beteiligten, einschließlich des Militärs
5. Pläne zur Steigerung der betrieblichen Leistung des Netzes und Maßnahmen auf Netzebene
6. Pläne zur Steigerung der betrieblichen Leistung des Netzes und Maßnahmen auf lokaler Ebene
7. Besondere Ereignisse
8. Militärische Luftraumanforderungen
8.1. Militärische Erbringer von Flugverkehrsmanagementdiensten, die für Gebiete mit reserviertem oder getrenntem Luftraum zuständig sind, tauschen mit dem Netzmanager über die relevante Luftraummanagementzelle (AMC) die folgenden Informationen gemäß nationalen Vorschriften aus:
9. Konsolidierte Prognose und Analyse der betrieblichen Leistung des Netzes
10. Angabe betrieblicher Engpassbereiche und Lösungen zu deren Abmilderung auf Netzebene und lokaler Ebene
Bezirkskontrollstellen (ACC) | Anlage 1 |
Im Netzbetriebsplan ist für jede Bezirkskontrollstelle eine detaillierte Beschreibung aller Bereiche zu geben und bezüglich dieser Folgendes darzulegen: geplante Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Leistung, Aussichten für die Planperiode, Verkehrsprognose, Verspätungsziele und -prognose, wesentliche Ereignisse, die sich auf den Verkehr auswirken können, betriebliche Kontakte.
Der Netzmanager gibt für jede Bezirkskontrollstelle Folgendes an:
Jede Flugsicherungsorganisation stellt dem Netzmanager die folgenden Informationen bereit, die in die Beschreibung der einzelnen Bezirkskontrollstellen aufgenommen werden:
Flughäfen | Anlage 2 |
Im Netzbetriebsplan ist für die europäischen Großflughäfen eine detaillierte Beschreibung aller Bereiche zu geben und bezüglich dieser Folgendes darzulegen: geplante Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Leistung, Aussichten für die Planperiode, Verkehrs- und Verspätungsprognose, wesentliche Ereignisse, die sich auf den Verkehr auswirken können, betriebliche Kontakte.
Der Netzmanager gibt für jeden Großflughafen Folgendes an:
Jeder im Netzbetriebsplan enthaltene Flughafen stellt dem Netzmanager die folgenden Informationen bereit, die in die Beschreibung der einzelnen Flughäfen aufgenommen werden:
- gestrichen - | Anhang VI 16 17 |
ENDE |
(Stand: 09.01.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion