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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2020 die VO (EU) 677/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 4 und 7,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Netzfunktionen sollten als ein Dienst von allgemeinem Interesse gelten, der für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (European Air Traffic Management Network, EATMN, im Folgenden das "Netz") und in dessen Rahmen erbracht wird. Indem sie dafür sorgen, dass das erforderliche Maß an Leistung, Interoperabilität, Kompatibilität und Koordinierung von Tätigkeiten, auch solcher zur Sicherstellung der optimalen Nutzung knapper Ressourcen, gewährleistet wird, dürften sie zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems beitragen.

(2) Die Auslegung des europäischen Streckennetzes, die Verwaltung der Netzkapazität und der Verkehrsflüsse sowie die Koordinierung knapper Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sollte die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihre Zuständigkeiten für die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und Angelegenheiten der Verteidigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unberührt lassen.

(3) Das Netz sollte alle physischen und operativen Komponenten umfassen, die sich auf die Leistung, insbesondere die Pünktlichkeit und Flugeffizienz von Luftfahrzeugen auswirken, die in dem Luftraum der Europa-Region (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) betrieben werden, in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung der Flugverkehrsdienste zuständig sind.

(4) Das europäische Streckennetz sollte so ausgelegt sein, dass die Effizienz der Streckenführung unter Betrachtung des gesamten Flugwegs ("Flugsteig zu Flugsteig") in allen Flugphasen gesteigert und insbesondere der Flugeffizienz und Umweltaspekten besonders Rechnung getragen wird.

(5) Damit sichergestellt ist, dass der Netzbetrieb im einheitlichen europäischen Luftraum stets verbessert wird und die für ganz Europa geltenden Leistungsziele realisiert werden, sind operative Maßnahmen notwendig, um effiziente Luftraumstrukturen aufzubauen und die verfügbaren Kapazitäten zu verwalten. Diese operativen Maßnahmen sollten eine effiziente Nutzung des Luftraums ermöglichen und gewährleisten, dass Luftraumnutzer bevorzugte Flugwege nutzen können.

(6) Die ATFM-Funktion (Verkehrsflussregelung) ist Teil der Netzfunktionen und dient der optimalen Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität. Daher sollte diese Funktion unter gebührender Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission 3 näher ausgeführt werden.

(7) Nach der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 sind detaillierte Durchführungsvorschriften für die Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Frequenzverwaltung für den Luftverkehr zu erlassen. In den detaillierten Durchführungsvorschriften sollte auch eine zentrale Funktion zur Koordinierung der frühzeitigen Feststellung und Deckung des Frequenzbedarfs vorgesehen werden, um die Auslegung und den Betrieb des Netzes zu unterstützen.

(8) Bei der Optimierung des Ausbaus und des Betriebs des Netzes sollte auf die Arbeiten der ICAO auf den Gebieten Streckenauslegung, Verkehrsflussregelung sowie Verwaltung der Frequenzen und Radartranspondercodes zurückgegriffen werden.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen gegenüber der ICAO auf den Gebieten Streckenauslegung, Verkehrsflussregelung sowie Verwaltung der Frequenzen und Radartranspondercodes nachkommen und diese netzwirksamer umsetzen. Der Netzmanager sollte in diesem Bereich koordinierend und unterstützend tätig sein.

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates 4 sollte von der Durchführung der ATFM-Funktion (Verkehrsflussregelung) unberührt bleiben. Flughäfen tragen als Zu- und Abgangspunkte des Netzes wesentlich zu dessen Gesamtleistung bei. Daher sollte für diese Funktion eine Verbindung zu den Flughafenbetreibern vorgesehen werden, die als Bodenkoordinatoren die Kapazität am Boden optimieren. Dies würde die Netzkapazität insgesamt verbessern. Zudem sollten Verfahren festgelegt werden, mit denen die Flughafen-Zeitnischen und Flugpläne besser aufeinander abgestimmt werden und so die verfügbare Kapazität des Netzes, auch der Flughäfen, optimiert wird.

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