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Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6974)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 Inkrafttreten Gültig Art. 9 A;
Beschl. (EU) 2021/701 - ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 37 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2023/1696 - ABl. L 222 vom 08.09.2023 S. 561)



Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "Agentur") ein Register der Fahrzeugtypen errichten und führen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Union erhalten haben.

(2) Einige existierende Fahrzeuge können keinem nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtyp zugeordnet werden. Die Möglichkeit jedoch, die technischen Merkmale aller in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem einzigen Register zusammenzuführen, kann für den Eisenbahnsektor von Vorteil sein.

(3) Für das Fahrzeug geltende Betriebsbeschränkungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/57/EG werden in den meisten Fällen mit einem bestimmten Code gekennzeichnet. Diese Codierung von Beschränkungen sollte vereinheitlicht werden. Nationale Codierungen sollten nur für Beschränkungen verwendet werden, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist. Die Agentur sollte die Liste harmonisierter Codierungen von Beschränkungen sowie der nationalen Codierungen auf dem neuesten Stand halten und sie auf ihrer Website veröffentlichen.

(4) Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG sieht vor, dass bei Erteilung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf einer Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat die zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Agentur hiervon unterrichten muss, damit diese ihr Register aktualisieren kann. Das Register sollte nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigte Fahrzeugtypen enthalten. Bei der Unterrichtung der Agentur sollten die nationalen Sicherheitsbehörden deshalb angeben, welche Parameter des betreffenden Fahrzeugtyps gemäß den notifizierten nationalen Vorschriften geprüft wurden. Diese Angaben sollten im Einklang mit dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument festgelegt werden.

(5) Die Agentur hat ihre Empfehlung ERA/REC/07-2010/INT am 20. Dezember 2010 der Kommission übermittelt.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG festgelegt.

Artikel 2 Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

(1) Die Agentur erstellt, betreibt und pflegt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Spezifikation in den Anhängen I und II.

(2) Das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) enthält Daten über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtypen.

(3) Fahrzeugtypen, die ein Mitgliedstaat vor dem 19. Juli 2010 genehmigt hat und gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 ein oder mehrere Fahrzeuge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und werden im ERATV registriert. In diesem Fall können die aufzuzeichnenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Typgenehmigungsverfahrens geprüft wurden.

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