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Regelwerk, EU 2011, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6426)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 24.09.2011 S. 32, ber. L 345 S. 35;
Beschl. 2012/415/EU - ABl. Nr. L 194 vom 21.07.2012 S. 26;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
Beschl.(EU) 2014/199/EU - ABl. Nr. L 108 vom 11.04.2014 S. 56 Gültig Übergangsfrist;
Beschl.(EU) 2015/569 - ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 72 Übergangsfrist;
Beschl.(EU) 2019/601 - ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 38 Inkrafttreten Gültig;
Beschl.(EU) 2019/1775 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 123 Gültig A;
Beschl.(EU) 2020/2215 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 54 Gültig;
VO (EU) 2021/404 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungaufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 5 der VO (EU) 2021/404 - Inkrafttreten Übergangsbestimmung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/407/EWG legt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern in die Europäische Union fest. Gemäß dieser Richtlinie ist zur Einfuhr in die Union nur Sperma zugelassen, das aus einem Drittland stammt, das in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, und das außerdem von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass das Sperma aus Besamungsstationen und Samendepots stammt, welche die in Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Garantien bieten.

(2) Die Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma 2 enthält im Anhang I die derzeit gültige Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen.

(3) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG lassen die Mitgliedstaaten nur Einfuhren von Rindersperma aus Drittländern zu, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste aufgeführt sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in eine solche Liste aufgenommen werden kann, sind verschiedene Bedingungen zu berücksichtigen, unter anderem der Gesundheitszustand des Viehbestands.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 3 wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976, mit der eine Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern aufgestellt und Tiergesundheits- und Hygienebedingungen sowie Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft festgelegt wurden 4, aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält im Anhang I eine Liste der Drittländer, aus denen Huftiere in die Union verbracht werden dürfen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für das Verbringen von Huftieren in die Union ähneln den in der Richtlinie 88/407/EWG festgelegten Einfuhrbedingungen für Rindersperma.

(5) Es ist wissenschaftlich nicht erwiesen, dass hinsichtlich der schweren exotischen kontagiösen Krankheiten die mit dem Gesundheitsstatus des Spenderbullen verbundenen Risiken durch eine Behandlung des Spermas verringert werden könnten. Dementsprechend sollte für die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen, der Tiergesundheitsstatus der Drittländer ausschlaggebend sein, aus denen die Ausfuhr von lebenden Rindern zugelassen ist. Die Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 umfasst auch Chile, Island und Saint Pierre und Miquelon. Demzufolge sollten diese Drittländer auch in die Liste des Anhangs I der Entscheidung 2004/639/EG aufgenommen werden.

(6) Das Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2004/639/EG enthält auch die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Union. Die nach dieser Bescheinigung derzeit geltenden Bedingungen für enzootische Rinderleukose und epizootische Hämorrhagie entsprechen nicht ganz denjenigen in Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/407/EWG bzw. im Handbuch für Untersuchungsmethoden und Vakzine für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Infolgedessen sollte die Veterinärbescheinigung entsprechend dieser Bestimmung der genannten Richtlinie bzw. des genannten Handbuchs geändert werden.

(7) Die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2004/639/EG gilt für die Ausfuhr und Durchfuhr von Rindersperma, das aus einem Samendepot oder einer Besamungsstation verbracht wird und entweder gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates 5entnommen und aufbereitet wurde oder vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird.

(8) Um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Spermas zu gewährleisten, sollte die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2004/639/EG durch zusätzliche Anforderungen ergänzt werden und nur beim Handel mit Rindersperma Verwendung finden, das in einer Besamungsstation entnommen und aus einem Samendepot versandt wurde, unabhängig davon, ob dieses Samendepot Teil einer Besamungsstation mit einer anderen Zulassungsnummer ist oder nicht. Die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2004/639/EG sollte demnach durch den vorliegenden Beschluss entsprechend angepasst werden.

(9) Mit dem vorliegenden Beschluss müssen auch die Datumsangaben in den einleitenden Überschriften zu den Musterbescheinigungen in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2004/639/EG betreffend die Bestände an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, angepasst werden, damit sie Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/43/EG entsprechen.

(10) Es gibt bilaterale Abkommen zwischen der Union und einigen Drittländern mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Union. Sofern die bilateralen Abkommen besondere Bedingungen und Musterbescheinigungen für die Einfuhr enthalten, sollten diese Bedingungen und Muster an Stelle der Bedingungen und Muster in dem vorliegenden Beschluss gelten.

(11) Auf der Grundlage der Richtlinie 88/407/EWG wurde Kanada für die Einfuhr von Rindersperma in die Union als Drittland anerkannt, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist.

(12) Es ist daher angezeigt, dass in Kanada entnommenem und aus diesem Drittland in die Union eingeführtem Rindersperma eine vereinfachte Bescheinigung beigefügt wird, die nach dem Muster in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG 6 und in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten 7, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates 8 genehmigt wurde, erstellt wurde.

(13) Die Schweiz ist ein Drittland, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist. Es ist daher angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführtem Rindersperma eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt wird, die den Mustern entspricht, die für den Handel mit Rindersperma innerhalb der Union verwendet werden und im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG festgelegt sind, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG , Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft 9 genehmigt wurde.

(14) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2004/639/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(15) Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2004/639/EG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangszeit zulässig sein.

(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste der Drittländer oder von Teilen davon erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (Sperma) in die Union zulassen.

Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von Sperma in die Union gelten.

Artikel 2 Einfuhr von Sperma

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben die Einfuhr von Sperma, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es stammt aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands;
  2. es stammt aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG;
  3. der Sendung liegt eine Veterinärbescheinigung bei, erstellt gemäß einer der nachstehenden, in Anhang II Teil 1 enthaltenen Musterveterinärbescheinigungen und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs:
    1. Muster 1 nach Abschnitt A für Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert und aus der Besamungsstation verbracht wird, in der es entnommen wurde;
    2. Muster 2 nach Abschnitt B für Bestände an Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird und aus der Besamungsstation verbracht wird, in der es entnommen wurde;
    3. Muster 3 nach Abschnitt C für Sperma oder Spermabestände gemäß den Ziffern i bzw. ii, das/die aus einem Samendepot verbracht wird/werden;
  4. es entspricht den Anforderungen gemäß den unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigungen.

(2) Wenn in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bedingungen für die Tiergesundheit und die Bescheinigungen festgelegt sind, so gelten diese an Stelle der Bedingungen im Absatz 1.

Artikel 3 Bedingungen für den Transport von Sperma in die Union

(1) Das in Artikel 2 genannte Sperma bzw. die dort genannten Spermabestände dürfen nicht in demselben Container befördert werden wie andere Spermasendungen, die

  1. nicht in die Union verbracht werden sollen oder
  2. einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2) Sperma und Spermabestände werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Union befördert, und die Plombe darf während des Transports nicht beschädigt werden.

Artikel 4 Aufhebung

Die Entscheidung 2004/639/EG wird aufgehoben.

Artikel 5 Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. April 2012 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma und Spermabeständen aus Drittländern, denen eine spätestens am 31. März 2012 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern im Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG beiliegt.

Artikel 6 Gültigkeitsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.

Artikel 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

______
1) ABl. Nr. L 194 vom 22.07.1988 S. 10.

2) ABl. Nr. L 292 vom 15.09.2004 S. 21.

3) ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1.

4) ABl. Nr. L 146 vom 14.06.1979 S. 15.

5) ABl. Nr. L 143 vom 11.06.2003 S. 23.

6) ABl. Nr. L 93 vom 12.04.2005 S. 34.

7) ABl. Nr. L 71 vom 18.03.1999 S. 3.

8) ABl. Nr. L 71 vom 18.03.1999 S. 1.

9) ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 1.

.

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von
Rindersperma zulassen
Anhang I 14 15 19 19a Gültig 20


ISO-Code Name des Drittlandes Bemerkungen
Abgrenzung
(gegebenenfalls)
Zusätzliche Garantien
AU Australien Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt a sind verbindlich vorgeschrieben.
CA Kanada * In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als CA-1 bezeichnetes Gebiet.
CH Schweiz **
CL Chile
GB Vereinigtes Königreich1

Stand: Beschl. (EU) 2020/2215

 
GG Guernsey
GL Grönland
IS Island
JE Jersey

Stand: Beschl. (EU) 2020/2215

NZ Neuseeland ***
PM St. Pierre und Miquelon
US Vereinigte Staaten Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt a sind verbindlich vorgeschrieben.
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

*) Die Musterbescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

**) Die Musterbescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG , Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.

***) Für die Zwecke der Einfuhr von Rindersperma in die Union gilt, dass der Rindertuberkulosestatus eines entsprechend der neuseeländischen Seuchenbekämpfungsstrategie bezüglich der Rindertuberkulose als "C2" eingestuften Rinderbestands dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands gleichwertig ist, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang a Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG als ,amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand" eingestuft ist.

.

Anhang II

Teil 1
Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma und Beständen an Rindersperma

Abschnitt A 14 15
Muster 1 - Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

Abschnitt B
Muster 2 - Ab 1. Januar 2005 geltende Veterinärbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Beständen an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt und aus der Besamungsstation verbracht wird, in der es entnommen wurde

Abschnitt C 14
Muster 3 - Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, und von Beständen an Rindersperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2004 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt und aus einem Samendepot verbracht wird

Teil 2
Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a) Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Bescheinigungsanforderungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden.

c) Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d) Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union vorgeführt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung "Seite ... (Seitenzahl) von ... (Gesamtseitenzahl)" und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer der Bescheinigung auf.

g) Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates1 gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i) Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

1 ) ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.


ENDE

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