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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/569 der Kommission vom 7. April 2015 über die Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der Gleichwertigkeit amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände in den Mitgliedstaaten und in Neuseeland sowie hinsichtlich der Angaben zur Spermamenge in der Musterveterinärbescheinigung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2187)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission 2 ist eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (im Folgenden "Sperma") zulassen. Neuseeland wird in dieser Liste geführt. Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das aus der Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde.

(2) Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 3 wurden Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union festgelegt und Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Krankheiten - darunter der Tuberkulose - vorgesehen, die für diese Tiere relevant sind. Neuseeland hat beantragt, dass sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose als den Programmen zur Überwachung und Tilgung der Rindertuberkulose gleichwertig anerkannt wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt werden. Aus den von Neuseeland übermittelten Informationen über sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose geht hervor, dass der Rindertuberkulosestatus eines entsprechend der neuseeländischen Seuchenbekämpfungsstrategie bezüglich der Rindertuberkulose als "C2" eingestuften Rinderbestands dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands gleichwertig ist, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG als "amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand" eingestuft wird.

(3) Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegte Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen, und die in Anhang II Teil 1 Abschnitt a des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegte Musterveterinärbescheinigung dahingehend geändert werden, dass sie die besonderen Bedingungen widerspiegeln, unter denen die Union die Gleichwertigkeit der Einstufung von Rinderbeständen als "C2" im Rahmen des von Neuseeland durchgeführten Programms zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den Bedingungen des Anhangs a Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG anerkennt, die für die Einstufung eines Rinderbestands als "amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand" in einem Mitgliedstaat gelten.

(4) Um den Verwaltungsaufwand für den Stationstierarzt/die Stationstierärztin und den/die amtliche(n) Tierarzt/ Tierärztin weiter zu verringern, sollte die Angabe zur Menge der insgesamt in der Sendung enthaltenen Besamungsdosen in Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU entfallen, da diese Angabe bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist.

(5) Des Weiteren muss in die Tabelle unter Nummer I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU eine Spalte für Angaben zur Menge der Besamungsdosen mit Sperma aufgenommen werden, das einem genau identifizierten Spenderbullen, der besondere Bedingungen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie erfüllt, an einem bestimmten Datum entnommen wurde.

(6) Daher sollten die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU entsprechend geändert werden.

(7) Damit Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

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