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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/601 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Rindersperma in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2832)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission 3 enthält eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in dem Durchführungsbeschluss 2011/630/EU für die Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union zugelassen ist, in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU aufgenommen werden.

(5) Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

1) ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10.

2) Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.03.2019 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 32).

.

Anhang

Die Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Zeilen eingefügt:

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(Stand: 19.04.2019)

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