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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/199/EU der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und die epizootische Hämorrhagie

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2256)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 108 vom 11.04.2014 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission 2 ist eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (im Folgenden "Sperma") zulassen. Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sperma, das aus der Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde. In Anhang II Teil 1 Abschnitt C findet sich die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sperma, das aus einem Samendepot verbracht wird.

(2) In der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegten Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen, muss die Beschreibung der zusätzlichen Garantien für Australien und die Vereinigten Staaten geändert werden, um den Änderungen der Bedingungen bezüglich der epizootischen Hämorrhagie (EHD) in den Nummern 11.5.4.1 und 11.5.4.2 der Gesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Beschlusses Rechnung zu tragen.

(3) Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang II Teil 1 Abschnitte A und C des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wurden gemäß der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission 3 in einem Format festgelegt, das mit dem integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES), welches mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission 4 eingerichtet wurde, kompatibel ist, und umfassen eine Beschreibung der Sendung in ihrem Teil I und eine Gesundheitsbescheinigung in ihrem Teil II.

(5) Da gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU die Musterveterinärbescheinigungen in dessen Anhang II Teil 1 Abschnitte A und C nur für Sendungen mit Sperma verwendet werden dürfen, die aus einer einzigen Besamungssation bzw. einem einzigen Samendepot verbracht werden, sollte die Angabe unter Nummer I.11 der jeweiligen Musterveterinärbescheinigung identisch sein mit der Besamungssation, in der das Sperma entnommen wurde, bzw. mit dem Samendepot, aus dem das Sperma verbracht wird. Demzufolge sollten unter diesen Nummern nur Name, Anschrift und Zulassungsnummer einer einzigen Besamungssation oder eines einzigen Samendepots angegeben werden.

(6) Die Gesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU benennt fünf alternative Bedingungen für die Feststellung des Nichtvorhandenseins des Blauzungenvirus und vier alternative Bedingungen für die Feststellung des Nichtvorhandenseins des EHD-Virus bei Spenderbullen - darunter drei Methoden zur Testung von Spenderbullen auf EHD -, die bei der Einfuhr von Sperma aus Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten zu bescheinigen sind. Derzeit dürfen Bescheinigungen nur für Sendungen mit Sperma von Spenderbullen, die eine einzige der in dieser Gesundheitsbescheinigung aufgeführten Bedingungen erfüllen, ausgestellt werden. Bestimmte Sendungen mit Sperma, die in die Union verbracht werden, enthalten jedoch Sperma, das zu unterschiedlichen Zeiten von Spenderbullen, die mehr als eine dieser Bedingungen erfüllen, gewonnen wurde.

(7) Des Weiteren sieht Anhang III Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission 5 vor, dass für den Handel innerhalb der Union oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmtes Sperma von Spendertieren gewonnen werden sollte, die mindestens eine der dort im Hinblick auf die Blauzungenkrankheit aufgeführten Bedingungen erfüllen; die betreffende(n) Bedingung(en) ist/sind in der Veterinärbescheinigung zu nennen, deren Muster unter anderem in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegt ist.

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