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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2215 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und bestimmte unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Rindersperma in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9552)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission 2 sind die Bedingungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang I des genannten Beschlusses enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen.

(2) Das Vereinigte Königreich hat die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/630/EU erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das "Austrittsabkommen") in die Liste in Anhang I des genannten Beschlusses aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Jersey in den Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU aufgenommen werden.

(3) Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

1) ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10.

2) Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 32).

.

Anhang

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Eintrag für Chile wird folgender Eintrag eingefügt:

"GB Vereinigtes Königreich *

*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland."

2. Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

"JE Jersey"


ENDE

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