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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien EU Bund

Durchführungsbeschluss 2011/490/EU der Kommission vom 2. August 2011 über die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Genehmigungen für die neuen Wirkstoffe Acequinocyl, Adoxophyes orana Granulovirus, Aminopyralid, Flubendiamid, Mandipropamid, Metaflumizon, Phosphan, Pyroxsulam und Thiencarbazon zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5321)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 04.08.2011 S. 16aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.

(2) Die Niederlande haben im März 2003 von Agro-Kanesho einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Acequinocyl in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/636/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Deutschland hat im November 2004 von der Andermatt Biocontrol GmbH einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Adoxophyes orana Granulovirus in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/669/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Das Vereinigte Königreich hat im April 2004 von Dow AgroSciences Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Aminopyralid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/778/EG der Kommission 5 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(5) Griechenland hat im März 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Flubendiamid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/927/EG der Kommission 6 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(6) Österreich hat im Dezember 2005 von Syngenta Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Mandipropamid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission 7 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und IIIder genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(7) Das Vereinigte Königreich hat im November 2005 von der BASF SE einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Metaflumizon in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/517/EG der Kommission 8 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(8) Deutschland hat im Oktober 2007 von der S&a GmbH einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Phosphan in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2008/566/EG der Kommission 9 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(9) Das Vereinigte Königreich hat im Februar 2006 von der Dow AgroSciences GmbH einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pyroxsulam in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/277/EG der Kommission 10 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(10) Das Vereinigte Königreich hat im April 2007 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Thiencarbazon in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2008/566/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(11) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(12) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 15. März 2005 (Acequinocyl), am 13. August 2008 (Adoxophyes orana Granulovirus), am 22. August 2006 (Aminopyralid), am 1. September 2008 (Flubendiamid), am 30. November 2006 (Mandipropamid), am 15. April 2008 (Metaflumizon), am 24. Februar 2010 (Phosphan), am 20. März 2008 (Pyroxsulam) bzw. am 17. Dezember 2008 (Thiencarbazon) vorgelegt.

(13) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist abzuschließen, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/579/EG der Kommission 11 (Acequinocyl, Aminopyralid und Mandipropamid) bzw. der Entscheidung 2009/865/EG der Kommission 12 (Metaflumizon) vorgesehen wurde.

(14) Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung (vormals "Zulassung" genannt) von Acequinocyl, Adoxophyes orana Granulovirus, Aminopyralid, Flubendiamid, Mandipropamid, Metaflumizon, Phosphan, Pyroxsulam und Thiencarbazon gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Acequinocyl, Adoxophyes orana Granulovirus, Aminopyralid, Flubendiamid, Mandipropamid, Metaflumizon, Phosphan, Pyroxsulam oder Thiencarbazon enthalten, bis spätestens 31. Juli 2013 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2011

1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

3) ABl. L 221 vom 04.09.2003 S. 42.

4) ABl. L 274 vom 18.10.2007 S. 15.

5) ABl. L 293 vom 09.11.2005, S. 26.

6) ABl. L 354 vom 14.12.2006 S. 54.

7) ABl. L 240 vom 02.09.2006 S. 9.

8) ABl. L 201 vom 25.07.2006 S. 34.

9) ABl. L 181 vom 10.07.2008 S. 52.

10) ABl. L 116 vom 04.05.2007 S. 59.

11) ABl. L 198 vom 30.07.2009 S. 80.

12) ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 100.


ENDE

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