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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

(ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 68;
Beschl. 2012/158/GASP - ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2012 S. 17;
Beschl. 2013/134/GASP - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2013 S. 33;
Beschl. 2014/157/GASP - ABl. Nr. L 87 vom 22.03.2014 S. 95;
Beschl. (GASP) 2015/487- ABl. Nr. L 77 vom 21.03.2015 S. 17;
Beschl. (GASP) 2016/477- ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 47;
Beschl. (GASP) 2017/607- ABl. Nr. L 84 vom 30.03.2017 S. 6;
Beschl. (GASP) 2018/459 - ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2018 S. 17;
Beschl. (GASP) 2019/467 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 39 A;
Beschl. (GASP) 2020/435 - ABl. L 89 vom 24.03.2020 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2021/543 - ABl. L 108 vom 29.03.2021 S. 59 A;
Beschl. (GASP) 2022/450 - ABl. L 91 vom 18.03.2022 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/955 - ABl. L 2024/955 vom 26.03.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Dezember 2010 hat der Rat bekräftigt, dass er das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris entschieden unterstützt und dass er bereit ist, in dieser Hinsicht Vorschläge, wie die Fähigkeit der Union zu einer echten Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina verstärkt werden kann, zu prüfen.

(2) Vor diesem Hintergrund sollten gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, deren Handlungen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die verfassungsmäßige Ordnung und die internationale Rechtspersönlichkeit von Bosnien und Herzegowina untergraben, die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina ernsthaft gefährden oder das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris und seine Anhänge in Frage stellen, restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3) Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, deren Handlungen

  1. die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die verfassungsmäßige Ordnung und die internationale Rechtspersönlichkeit von Bosnien und Herzegowina untergraben,
  2. die Sicherheit in Bosnien und Herzegowina ernsthaft gefährden oder
  3. das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris und seine Anhänge, einschließlich der im Zuge seiner Umsetzung eingeführten Maßnahmen, in Frage stellen,

und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

  1. wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
  2. wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina unmittelbar gefördert werden.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang

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