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Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26;
VO (EU) Nr. 1041/2010 - ABl. Nr. L 299 vom 17.11.2010 S. 4;
VO (EU) Nr. 173/2011 - ABl. Nr. L 49 vom 24.02.2011 S. 16;
VO (EU) Nr. 1191/2011 - ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 30 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) Nr. 1333/2013 - ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) Nr. 1097/2014 - ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 39 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/1185 - ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 562/2005
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission 2 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates 3 hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
(2) Da die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bereits geändert wurde und weitere Änderungen erforderlich sind, um insbesondere die Bezugnahmen auf andere Verordnungen zu aktualisieren, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(3) Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen sowie der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.
(4) Es ist erforderlich, Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Zuverlässigkeit dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben zu erhöhen.
(5) Um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu vereinfachen und zu verringern, sollten sich die wöchentlichen Preismitteilungen auf Erzeugnisse beschränken, bei denen diese Informationen erforderlich sind, um die Entwicklung auf dem Milchmarkt genau verfolgen zu können. Für die anderen Erzeugnisse sollten die Preismitteilungen monatlich erfolgen, und bei Erzeugnissen, für die solche Informationen keine wesentliche Bedeutung haben, sollten sie abgeschafft werden.
(6) Die Preismitteilungen für Erzeugnisse, die von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert werden, sollten als vertraulich gekennzeichnet, nur von der Kommission verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden.
(7) Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente 4 werden Einfuhrlizenzen ab dem 1. Juli 2008 nur für präferenzielle Einfuhren verlangt.
(8) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung 5 sind der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, und die Mengen, für die die im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten ausgestellten Lizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, mitzuteilen. Diese horizontalen Bestimmungen betreffen dieselben Angaben, die bisher durch Artikel 7 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 abgedeckt sind. Die Verpflichtung, diese Angaben mitzuteilen, sollte daher nicht in die neue Verordnung aufgenommen werden.
(9) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6
(Stand: 11.03.2019)
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