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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 39)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 3 und Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geben Erstankäufer von Rohmilch ab dem 1. April 2015 den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Menge mit. In der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission 2 sollten daher Bestimmungen für den Zeitpunkt für diese Angaben und Mitteilungen festgelegt werden.
(2) Die Mitteilungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 betreffen Beihilferegelungen, die nicht mehr gelten, so dass dieser Artikel gestrichen werden sollte.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 3 wurde die Verpflichtung, die Informationssysteme nach Maßgabe der genannten Verordnung zu verwenden, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2013 der Kommission 4 in die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 aufgenommen, ausgenommen für die in den Artikeln 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 genannten Mitteilungen. Die für die Bearbeitung dieser Mitteilungen erforderlichen Anpassungen der Informationssysteme werden bis Ende 2014 abgeschlossen sein. Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 479/2010 wird wie folgt geändert:
2. Es wird folgendes Kapitel Ia eingefügt:
"Kapitel Ia
Rohmilchlieferungen an Erstankäufer
Artikel 1a
(1) Ab dem 1. Mai 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 25. jedes Monats die Gesamtmenge roher Kuhmilch mit, die im Vormonat an in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Erstankäufer geliefert wurde. Die gelieferte Gesamtmenge roher Kuhmilch wird in Kilogramm angegeben und bezieht sich auf den tatsächlichen Fettgehalt der Milch.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch angeben, damit die in Absatz 1 festgesetzte Frist eingehalten wird."
3. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort "gegebenenfalls" gestrichen.
4. In Artikel 4 wird die Bezugnahme auf Abschnitt K durch eine Bezugnahme auf Abschnitt J ersetzt.
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.
______
*) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3)."
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2014.
Artikel 1 Nummer 2
(Stand: 11.03.2019)
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