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Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich
(ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 30;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 652/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1 Inkrafttreten Anwendenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 44 der VO (EU) 652/12014 - Inkrafttreten Anwenden
Neufassung -Ersetzt Entsch. 90/424/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwagung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.
(2) Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs fallen unter die Liste des Anhangs I des Vertrags. Die Tierhaltung und die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs stellen die Erwerbsgrundlage eines großen Teils der Landbevölkerung dar.
(3) Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen Veterinärmaßnahmen zur Wahrung und Hebung des Gesundheitsstandards von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erlassen werden.
(4) Die Verwirklichung dieses Ziels setzt eine gemeinschaftliche Beteiligung an laufenden und künftigen Maßnahmen voraus.
(5) Die Gemeinschaft sollte durch eine finanzielle Beteiligung dazu beitragen, gefährliche Infektionskrankheiten möglichst schnell zu tilgen.
(6) Darüber hinaus sollten geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von gesundheitsgefährdenden Zoonosen vorgesehen werden.
(7) In Anbetracht der Annahme der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 4 sollte eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.
(8) Bei der Gewahrung von Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.
(9) Das Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine Kontrollstrategie, welche im Hinblick auf die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für Erzeugnisse aus Drittländern entwickelt wurde. Es ist angezeigt, die Durchführung dieser Strategie durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Einführung und dem Ausbau dieser Strategie zu erleichtern.
(10) Die Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Tierschutz schlechthin setzt die Bestimmung gemeinschaftlicher Verbindungs- und Referenzlaboratorien sowie wissenschaftlich-technische Arbeiten voraus. Eine entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erscheint angezeigt. Vor allem für den Tierschutzbereich sollte eine Datenbank zur Erfassung einschlägiger Informationen geschaffen werden, für deren Verbreitung ein gewisses Interesse besteht.
(11) Die Erfassung von Informationen ist im Interesse einer besseren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit unerlässlich. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Informationen über die Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der ganzen Gemeinschaft zu verbreiten. Es empfiehlt sich deshalb, den Aspekt der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Finanzierung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einzubeziehen.
(12) Für bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung von Tierseuchen werden bereits gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt. In diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsakte genannt: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder 5, Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder 6, Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest 7, Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut 8. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vorgenannten Seuchen ist in der jeweils entsprechenden Entscheidung zu regeln.
(13) Zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung bestimmter Tierseuchen sollte eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden. Alle finanziellen Maß- nahmen der Gemeinschaft zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die für den Haushaltsplan der Gemeinschaft obligatorische Ausgaben mit sich bringen, sollten in einem einzigen Kapitel zusammengefasst werden.
(14) Angesichts der Art der Ausgaben sollte die Kommission diese im Sinne dieser Entscheidung direkt verwalten, vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Mittel.
(15) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Entscheidung werden festgelegt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an
Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit bestimmter Mitgliedstaaten, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von mehr als 50 % im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds 10 in Anspruch zu nehmen.
Kapitel II
Spezifische Veterinärmaßnahmen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Die spezifischen Veterinärmaßnahmen umfassen:
Abschnitt 2
Dringlichkeitsmaßnahmen
(1) Dieser Artikel gilt im Fall des Ausbruchs einer der folgenden Tierseuchen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats:
(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhalt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Seuchentilgung, sofern als Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhangt und nach amtlicher Bestätigung der Seuche Folgendes veranlasst wurde:
(3) Der betroffene Mitgliedstaat erhalt ebenfalls eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, wenn beim Ausbruch einer der in Absatz 1 aufgeführten Seuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten bei der Kontrolle dieser Seuche, insbesondere bei der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung und der Maßnahmen zur Oberwachung der Seuche eng zusammenarbeiten. Ober die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unbeschadet der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.
(4) Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften eingeleiteten Maßnahmen zur Meldung und Tilgung der Tierseuchen und ihre Ergebnisse unverzüglich mit. In dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) wird die Lage schnellstmöglich geprüft.
Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird, unbeschadet der im Rahmen der entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.
(5) Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Artikel 4 angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 6 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallende Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
(6) Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu ergreifenden Marktstützungsmaßnahmen muss die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die erforderlichenfalls gestaffelt wird, betragen:
(1) Dieser Artikel sowie Artikel 3 Absatze 4 und 5 finden im Falle des Ausbruchs der aviären Influenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhalt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der aviären Influenza, sofern die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder 11 vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und wirksam durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten zügig und angemessen entschädigt wurden.
(3) Die erforderlichenfalls gestaffelte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:
Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absatze 4, 5 und 6 im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds 12 aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten exotischen Krankheiten bei Tieren in Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG durchgeführt werden.
(1) Artikel 3 findet auch dann Anwendung, wenn dies zur Bekämpfung von für die Gemeinschaft schwerwiegenden Gesundheitsproblemen erforderlich ist, die durch die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Tierseuchen verursacht worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Hoheitsgebiet, in dem sich die Tierseuche entwickelt, einem Tilgungsprogramm nach Artikel 27 unterliegt.
(2) Im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten die Bestimmungen des Artikels 3.
Jedoch wird keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für Impfstoffe bzw. die Durchführung von Impfungen gewährt, es sei denn, die Kommission fasst nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum und ein begrenztes Gebiet die Impfung genehmigt wird.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 3, mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 2 vierter Gedankenstrich und des Absatzes 6 zweiter Gedankenstrich, sind im Fall des Auftretens einer Zoonose gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern 13 anzuwenden, wenn dieses Auftreten ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bei der Verabschiedung der in Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Entscheidung festgestellt.
(1) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusätzlich jede anzeigepflichtige exotische Seuche auf, die eine Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft darstellen kann.
(2) Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 14 genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Tiere der Aquakultur übertragbaren Seuchen ergänzt werden. Das Seuchenverzeichnis kann auch geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Rechnung zu tragen.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 können nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden, insbesondere um der Aufnahme neuer Krankheiten in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, der gesammelten Erfahrung oder dem Erlass von Gemeinschaftsvorschriften für die Seuchenbekämpfung Rechnung zu tragen.
(1) Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 1 oder in Anhang I genannten Seuchen im Hoheitsgebiets eines Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.
(2) Die Lage wird im Ausschuss so bald wie möglich geprüft. Nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Impfpufferzone einzurichten und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.
(3) Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Beschlusses werden die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.
(1) Die Gemeinschaft kann auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Mitgliedstaaten einen Vorrat an biologischen Mitteln zur Bekämpfung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 (Impfstoffe, Standardvirusstamme, Diagnoseseren) und - unbeschadet des Beschlusses nach Artikel 69 Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 15 - Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Seuchen anlegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, namentlich in Bezug auf die Selektion, Gewinnung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser Vorrate, sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Ist die Gemeinschaft durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Seuchen in einem Drittland gefährdet, so kann sie durch Bereitstellung oder Finanzierung des entsprechenden Impfstoffs zur Bekämpfung der Seuche durch das Drittland beitragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen durch, um sich über die veterinärrechtlich ordnungsgemäße Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um in Absatz 1 genannten Kontrollen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, namentlich in Bezug auf die Häufigkeit und die Kriterien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen sowie die Benennung der Veterinärsachverständigen und das Verfahren für die Erstellung ihrer Berichte werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Die Gemeinschaft gewährt keine Finanzhilfe, wenn die Gesamtkosten der betreffenden Maßnahmen weniger als 10.000 EUR betragen.
Abschnitt 3
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)
(1) Dieser Artikel gilt im Fall des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhalt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche, sofern die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/85/EG unverzüglich angewendet werden.
(3) Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4.
(4) Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Marktstützungsmaßnahmen betragt die spezifische finanzielle Beteiligung aufgrund dieser Entscheidung 60 % der Ausgaben des Mitgliedstaats
Die Kommission legt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren fest, für welche Art von anderen Maßnahmen nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes dieselbe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann; ferner legt sie die Falle der Anwendung von Buchstabe a Ziffer v des vorliegenden Absatzes fest.
(5) Binnen 45 Tagen nach amtlicher Bestätigung des Seuchenausbruchs wird die Lage in dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss zum ersten Mal und danach entsprechend der Entwicklung der Lage erneut geprüft. Diese Prüfung betrifft sowohl den Gesundheitszustand der Tiere als auch die Schatzung der bereits getätigten und der künftigen Ausgaben. Aufgrund der Prüfungsergebnisse kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 4 vorgesehenen Satz von 60 % hinausgeht, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren neu entschieden werden. Diese Entscheidung legt die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft fest. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Entscheidung alle auch nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallende Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
Für alle von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft kann die Gemeinschaft - insbesondere bei den nach den Artikeln 8 und 10 ergriffenen Maßnahmen - eine finanzielle Beteiligung gewähren.
Die Durchführungsvorschriften zu den in Artikel 15 genannten Maßnahmen, etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
Für die durch die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven 16 eingerichteten gemeinschaftlichen Reserven an Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche kann eine gemeinschaftliche Beihilfe gewährt werden.
Die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden kann, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
Die erforderlichen Mittel für die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Maßnahmen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Sollte ein schwerwiegender Ausbruch der Maul- und Klauenseuche Ausgaben im Rahmen dieses Abschnitts erfordern, welche die gemäß Absatz 1 festgesetzten Mittel übersteigen, so trifft die Kommission im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen oder legt der Haushaltsbehörde die erforderlichen Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 14 erfüllt werden können.
Abschnitt 4
Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln
Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem finanziell beteiligt an
Die Maßnahmen gemäß Artikel 19, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Abschnitt 5
Wissenschaftliche und technische Maßnahmen
Die Gemeinschaft kann die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.
Die in Artikel 22 genannten Maßnahmen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Kapitel III
Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Rinderbrucellose, -tuberkulose und -leukose bestimmt sich unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 nach der Richtlinie 77/391/EWG und Richtlinie 82/400/EWG.
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest ist in der Entscheidung 80/1096/EWG festgelegt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Brucellose bei Schafen ist in der Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen 17 festgelegt.
(1) Zur Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen (nachstehend "Programme" genannt) tätigen, wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt.
Die Liste in Anhang I kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um insbesondere neu auftretenden Tierseuchen Rechnung zu tragen, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden, oder um neue epidemiologische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 30. April jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen möchten.
Nach dem 30. April vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten mindestens Folgendes:
Die detaillierten Kriterien, einschließlich der mehr als einen Mitgliedstaat betreffenden Kriterien, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Jedes von einem Mitgliedstaat vorgelegte Mehrjahresprogramm enthält die nach den Kriterien dieses Absatzes vorzulegenden Informationen für die einzelnen Jahre der Programmlaufzeit.
(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, ein Mehrjahresprogramm vorzulegen bzw. die Laufzeit eines vorgelegten Jahresprogramms zu verlängern, wenn ein Mehrjahresprogramm im Interesse der effizienteren und wirksameren Tilgung, Bekämpfung und Überwachung einer bestimmten Seuche für erforderlich gehalten wird, um insbesondere potenzielle Risiken für die Tiergesundheit und indirekt die öffentliche Gesundheit abzuwehren.
Die Kommission kann die mehr als einen Mitgliedstaat umfassenden Regionalprogramme in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren.
(4) Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme unter veterinärrechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante zusätzliche Informationen, welche die Kommission für ihre Bewertung des Programms benötigt.
Der Zeitraum für die Erfassung aller Programminformationen läuft jeweils am 15. September des betreffenden Jahres ab.
(5) Bis spätestens zum 30. November jeden Jahres wird nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren Folgendes genehmigt:
Programme werden für höchstens sechs Jahre genehmigt.
(6) Änderungen der Programme werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.
(7) Für jedes genehmigte Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Berichte:
(8) Die Antrage auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm im Vorjahr getätigten Ausgaben werden bis spätestens 30. April bei der Kommission eingereicht.
Bei zu spät gestellten Erstattungsantragen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft am 1. Juni des betreffenden Jahres um 25 %, am 1. August um 50 %, am 1. September um 75 % und am 1. Oktober um 100 % gekürzt.
Bis spätestens zum 30. Oktober jeden Jahres beschließt die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft; sie berücksichtigt dabei die technischen und finanziellen Berichte, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 vorgelegt hat.
(9) In Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde können Sachverständige der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Entscheidung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 18 erforderlich ist.
Bei der Durchführung dieser Kontrollen können sich die Sachverständigen der Kommission von einer nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren gebildeten Sachverständigengruppe unterstützen lassen.
(10) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(11) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erstellten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Anhang I dieser Entscheidung genannten Krankheiten bei Tieren in Aquakultur zuteilen.
Die Mittel werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mit folgenden Anpassungen zugeteilt:
Die Tilgung erfolgt im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms.
(12) Die in Absatz 2 genannte Frist ,30. April', die in Absatz 4 genannte Frist ,15. September' und die in Absatz 5 genannte Frist ,30. November' gelten nicht für die von Kroatien 2013 durchzuführenden Programme.
(1) Ungeachtet der Artikel 25, 26 und 27 setzt die Kommission die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen gegen die in diesen Artikeln genannten Krankheiten nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf 50 % der Kosten fest, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Entschädigung der Eigentümer für die Schlachtung der wegen einer dieser Krankheiten getöteten Tiere entstanden sind.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Lage hinsichtlich der unter die Artikel 25, 26 und 27 fallenden Tierseuchen von der Kommission im Ausschuss überprüft. Diese Überprüfung betrifft sowohl die tiergesundheitliche Situation als auch die Veranschlagung der bereits gebundenen oder noch zu bindenden Ausgaben. Im Anschluss an die Überprüfung wird jeder neue Beschluss zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die mehr als 50 % der den Mitgliedstaaten aus der Entschädigung der Tierzüchter für die Tötung der Tiere wegen der betreffenden Krankheit entstehenden Kosten betragen kann, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Beim Erlass dieses Beschlusses können alle Maßnahmen beschlossen werden, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.
Die zur finanziellen Unterstützung der Programme erforderlichen Haushaltsmittel der Gemeinschaft werden jährlich festgesetzt. Die Mittelbindungen für die Mehrjahresprogramme werden nach dem in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 19 genannten Verfahren beschlossen. Bei Mehrjahresprogrammen erfolgt die erste Mittelbindung nach der Programmgenehmigung. Jede folgende Mittelbindung wird von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewahrung einer Finanzhilfe nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Entscheidung vorgenommen.
Kapitel IV
Veterinärkontrollen
Abschnitt 1
Einleitende Vorschrift
Die Gemeinschaft fördert die Effizienz der Veterinärkontrollen durch
Abschnitt 2
Verbindungs- und Referenzlaboratorien
(1) Unterstützungsberechtigt ist jedes Verbindungs- oder Referenzlaboratorium, das gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt.
(2) Die Kriterien für die Gewahrung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1, etwaige Auflagen sowie die Höhe der Finanzhilfe werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(3) Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Abschnitt 3
Kontrollstrategie
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Austauschprogramm für Beamte auf, die im Veterinärbereich tätig sind.
(2) Die Kommission koordiniert zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses die Austauschprogramme.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung der koordinierten Austauschprogramme.
(4) Alljährlich wird die Durchführung der Austauschprogramme im Rahmen des Ausschusses auf der Grundlage einzelstaatlicher Berichte geprüft.
(5) Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Austauschprogramme tragen die Mitgliedstaaten der gesammelten Erfahrung Rechnung.
(6) Für eine wirksame Durchführung der Austauschprogramme, insbesondere durch Fortbildungslehrgange gemäß Artikel 34 Absatz 1, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung sowie etwaige Auflagen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(7) Die Artikel 23 und 24 gelten entsprechend.
Die Absatze 6 und 7 des Artikels 32 gelten für die Programme, die im Rahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren 20 und der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 21 im Hinblick auf die Einrichtung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Außengrenzen bei Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, festgelegt sind.
(1) Die Kommission kann entweder selbst oder über die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Fortbildungslehrgange oder -kurse für einzelstaatliche Bedienstete, insbesondere für die mit den veterinärrechtlichen Kontrollen nach Artikel 33 Beauftragten, veranstalten.
Diese Fortbildungslehrgange oder -kurse können nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf Antrag der zuständigen Stellen nach Zustimmung der Kommission Bediensteten aus denjenigen Drittländern zugänglich sein, die mit der Gemeinschaft Kooperationsabkommen im Bereich der veterinärrechtlichen Kontrollen geschlossen haben, sowie Absolventen eines Veterinärstudiums, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet der Gemeinschaftsregelungen vervollständigen möchten.
(2) Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.
(2) Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festgelegt.
(1) Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann gewahrt werden zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme und die Höhe der gemeinschaftlichen Beteiligung werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Treten in einem Mitgliedstaat bei der Anwendung der Kontrollstrategie im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geographischer Art auf, so kann die Gemeinschaft ihm eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission ein Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.
(3) Für diesen Artikel gilt Artikel 27 Absatze 3 bis 11 entsprechend.
Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben werden entsprechend Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 von der Kommission direkt verwaltet.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsatze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 22 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, der auch Angaben zu den angenommenen Kriterien enthalt.
Die Entscheidung 90/424/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Tierseuchen und Zoonosen | Anhang I |
Aufgehobene Entscheidung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang II |
Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19) | ||
Entscheidung 91/133/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 13.03.1991 S. 18) | ||
Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1991 S. 1) | Nur Artikel 10 Absatz 1 | |
Entscheidung 92/337/EWG des Rates (ABl. Nr. L 187 vom 07.07.1992 S. 45) | ||
Entscheidung 92/438/EWG des Rates (ABl. Nr. L 243 vom 25.08.1992 S. 27) | Nur Artikel 11 | |
Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 38) | Nur Artikel 9 Absatz 2 | |
Richtlinie 92/119/EWG des Rates (ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 69) | Nur Artikel 23 Absatz 2 | |
Entscheidung 93/439/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 203 vom 13.08.1993 S. 34) | ||
Entscheidung 94/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 36 vom 08.02.1994 S. 15) | ||
Entscheidung 94/370/EG des Rates (ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 31) | ||
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 103) | Nur Artikel 17 | |
Entscheidung 2001/12/EG des Rates (ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2001 S. 27) | ||
Entscheidung 2001/572/EG des Rates (ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 16) | ||
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1) | Nur Anhang III Nummer 9 | |
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31) | Nur Artikel 16 | |
Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 37) | ||
Entscheidung 2006/782/EG des Rates (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 57) | ||
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) | Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf die Entscheidung 90/424/EWG und Anhang, Abschnitt 5 Buchstabe B Ziffer I Nummer 3 | |
Entscheidung 2006/965/EG des Rates (ABl. Nr. L 397 vom 30.12.2006 S. 22) | Nur Artikel 1 | |
Entscheidung 2008/685/EG der Kommission (ABl. Nr. L 224 vom 22.08.2008 S. 11) |
Entsprechungstabelle | Anhang III |
Entscheidung 90/424/EWG | Vorliegende Entscheidung |
Artikel 1 und 2 | Artikel 1 und 2 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 | Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 2a | Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3a | Artikel 4 |
Artikel 3b | Artikel 5 |
Artikel 4 | Artikel 6 |
Artikel 5 | Artikel 7 |
Artikel 6 | Artikel 8 |
Artikel 7 | Artikel 9 |
Artikel 8 | Artikel 10 |
Artikel 9 | Artikel 11 |
Artikel 10 | Artikel 12 |
Artikel 10a | Artikel 13 |
Artikel 11 Absätze 1 bis Absatz 5 | Artikel 14 Absätze 1 bis Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 6 | - |
Artikel 12 | Artikel 15 |
Artikel 13 | Artikel 16 |
Artikel 14 | Artikel 17 |
Artikel 15 | Artikel 18 |
Artikel 16 | Artikel 19 |
Artikel 17 | Artikel 20 |
Artikel 18 | Artikel 21 |
Artikel 19 | Artikel 22 |
Artikel 20 | Artikel 23 |
Artikel 21 | Artikel 24 |
Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 25 |
Artikel 22 Absatz 2 | - |
Artikel 23 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 2 | - |
Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 4 | - |
Artikel 24 | Artikel 27 |
Artikel 25 Absätze 1 und 2 | Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 25 Absatz 3 | - |
Artikel 25 Absatz 4 | - |
Artikel 26 | Artikel 29 |
Artikel 27 | Artikel 30 |
Artikel 28 | Artikel 31 |
Artikel 34 | Artikel 32 |
Artikel 35 | Artikel 33 |
Artikel 36 | Artikel 34 |
Artikel 37 | Artikel 35 |
Artikel 37a | Artikel 36 |
Artikel 38 | Artikel 37 |
Artikel 39 | Artikel 38 |
Artikel 40a | Artikel 39 |
Artikel 41 Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 2 | Artikel 40 Absatz 2 |
Artikel 42 Absatz 1 | - |
Artikel 42 Absatz 2 | Artikel 40 Absatz 3 |
Artikel 41 Absatz 3 | Artikel 40 Absatz 4 |
Artikel 43 Absatz 1 | - |
Artikel 43 Absatz 2 | - |
Artikel 43a | Artikel 41 |
- | Artikel 42 |
Artikel 44 | Artikel 43 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19.
4) ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.
5) ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 44.
6) ABl. Nr. L 173 vom 19.06.1982 S. 18.
7) ABl. Nr. L 325 vom 01.12.1980 S. 5.
8) ABl. Nr. L 223 vom 02.08.1989 S. 19.
9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
10) ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 25.
11) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.
12) ABl. Nr. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.
13) ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31.
14) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58.
15) ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003 S. 1.
16) ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991 S. 21.
17) ABl. Nr. L 140 vom 01.06.1990 S. 123.
18) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
19) ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.
20) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.
21) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
22) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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