umwelt-online: Archivdatei - VO (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (2)

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Titel II
Strategiekonzept

Kapitel I
Nationaler Strategieplan

Artikel 15 Nationaler Strategieplan

(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt, nachdem er die Partner in geeigneter Weise konsultiert hat, einen nationalen Strategieplan für den Fischereisektor an und unterbreitet ihn der Kommission spätestens bei der Vorlage des operationellen Programms.

Der nationale Strategieplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission.

(2) Der nationale Strategieplan enthält eine Kurzbeschreibung aller Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik, soweit sie für den Mitgliedstaat relevant sind, und nennt die Prioritäten, die Ziele, die voraussichtlich erforderlichen öffentlichen Finanzmittel und die Fristen für seine Durchführung, vor allem in Bezug auf die Strategie für

  1. die Verwaltung und Anpassung der Fischereiflotte und insbesondere die Anpassung des Fischereiaufwands oder der Fangkapazität im Hinblick auf die Entwicklung der Fischereiressourcen, die Förderung umweltfreundlicher Fangmethoden und eine nachhaltige Entwicklung der Fangtätigkeiten,
  2. die nachhaltige Entwicklung des Aquakultursektors,
  3. die nachhaltige Entwicklung der Verarbeitung und der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
  4. die nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei,
  5. die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete einschließlich der Kriterien für die gezielte Förderung der vorrangigen Gebiete,
  6. die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors einschließlich der Verbesserung seiner Struktur, seiner Organisation und seines Arbeitsumfelds,
  7. die Erhaltung der Humanressourcen im Fischereisektor, insbesondere durch Höherqualifizierung, dauerhafte Sicherstellung der Beschäftigung und Verbesserung der Stellung und Rolle von Frauen,
  8. den Schutz und die Verbesserung der aquatischen Umwelt im Zusammenhang mit dem Fischereisektor.

(3) Außerdem enthält der Strategieplan, soweit für den Mitgliedstaat relevant, geeignete zusätzliche Informationen zu den Prioritäten, den Zielen, den voraussichtlich erforderlichen öffentlichen Finanzmitteln und den Fristen, besonders im Hinblick auf die Strategie für

  1. die Erfüllung der Anforderungen an die Inspektion und Kontrolle der Fangtätigkeiten, die Erhebung von Daten und Informationen über die Gemeinsame Fischereipolitik,
  2. die Versorgung mit Fischereierzeugnissen und die Entwicklung der Fangtätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

Kapitel II
Strategische Begleitung

Artikel 16 Strategiedebatte

(1) Die Kommission veranstaltet bis zum 31. Dezember 2011 eine Debatte mit den Mitgliedstaaten über Inhalt und Stand der Durchführung der nationalen Strategiepläne auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, um den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Debatte.

Titel III
Programmplanung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen über den EFF

Artikel 17 Ausarbeitung und Genehmigung des operationellen Programms

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein operationelles Programm, um die über den EFF zu kofinanzierenden Polütiken und Prioritäten durchzuführen. Das operationelle Programm muss mit dem nationalen Strategieplan in Einklang stehen.

(2) Die Tätigkeiten des EFF werden in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat entsprechend der nationalen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt.

(3) Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm nach Abschluss enger Konsultationen mit den regionalen und lokalen Partnern sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern im Fischereisektor und allen sonstigen geeigneten Stellen entsprechend seiner nationalen Struktur und der Partnerschaft im Sinne des Artikels 8.

(4) Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Vorschlag für ein operationelles Programm vor, das alle in Artikel 20 genannten Aspekte berücksichtigt, und zwar so rechtzeitig, dass es so rasch wie möglich angenommen werden kann.

(5) Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen nach Artikel 4, den Leitlinien nach Artikel 19 und dem entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans unter Berücksichtigung der in Artikel 48 vorgesehenen Ex-ante-Bewertung.

Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des vorgeschlagenen operationellen Programms zu der Erkenntnis, dass das Programm nicht mit den Zielen nach Artikel 4, den Leitlinien nach Artikel 19 oder dem entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans übereinstimmt, so kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend anzupassen.

(6) Anschließend legt der Mitgliedstaat sein operationelles Programm der Kommission vor, die einen Beschluss annimmt, in dem das Programm möglichst bald, jedoch nicht später als vier Monate nach der Vorlage gebilligt wird.

Artikel 18 Laufzeit und Überarbeitung des operationellen Programms

(1) Das operationelle Programm gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(2) Es kann aufgrund größerer Schwierigkeiten bei der Durchführung, wegen erheblicher Änderungen der Strategie oder aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung überprüft und gegebenenfalls auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach Billigung durch den Begleitausschuss gemäß Artikel 63 für die verbleibende Laufzeit überarbeitet werden.

Bei der Überarbeitung werden insbesondere die Zwischenbewertung, Jahresberichte über die Durchführung und die jährlichen Überprüfungen gemäß Artikel 49, Artikel 67 und Artikel 69 sowie wichtige Änderungen in der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt.

(3) Die Kommission fasst ihren Beschluss über den Antrag auf Überarbeitung des operationellen Programms möglichst bald, spätestens jedoch zwei Monate nach der Vorlage des Antrags durch den Mitgliedstaat, sofern der Inhalt des überarbeiteten operationellen Programms mit Artikel 20 in Einklang steht. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 19 Leitlinien für das operationelle Programm

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms im Sinne des Artikels 17 die folgenden Leitlinien:

  1. Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem nationalen Strategieplan, um insbesondere ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten herzustellen;
  2. Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Humanressourcen sowie Schutz und Verbesserung der Umwelt,
  3. angemessene Aufteilung der verfügbaren Finanzmittel auf die Prioritätsachsen und insbesondere angemessene Finanzierung der Vorhaben im Rahmen des Kapitels I Titel IV (Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte), soweit dies von Belang ist,
  4. Förderung der Vorhaben, die einen Beitrag zur Umsetzung der Lissabonner Strategie leisten;

    Vorhaben, die darauf abzielen, einen nachhaltigen Beschäftigungsstand im Fischereisektor insbesondere durch Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze zu fördern; Schaffung eines Zugangs junger Menschen zum Beruf und Anreize für Innovation im gesamten Sektor sind zu unterstützen;

  5. Förderung der Vorhaben, die einen Beitrag zur Umsetzung der Göteborg-Strategie leisten, insbesondere der Vorhaben, welche die Umweltdimension im Fischereisektor stärken;

    Vorhaben, die darauf abzielen, die ökologischen Auswirkungen der Tätigkeiten im Fischereisektor zu verringern und umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern, sind zu unterstützen;

  6. Verbesserung der Situation für die Humanressourcen im Fischereisektor durch Vorhaben, die darauf abzielen, die beruflichen Fähigkeiten zu verbessern und zu diversifizieren, das lebensbegleitende Lernen weiter zu entwickeln und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit zu verbessern;
  7. Förderung von Vorhaben mit hohem Nutzeffekt infolge der Entwicklung innovativer Kapazitäten mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards zu gewährleisten und der Nachfrage der Verbraucher nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen Rechnung zu tragen;

    Vorhaben, die in Bezug auf umweltfreundliche Produktionsverfahren auf mehr Transparenz gegenüber den Verbrauchern abzielen, sind zu fördern;

  8. Beitrag zu einer besseren Versorgung und zur nachhaltigen Entwicklung des gemeinschaftlichen Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
  9. in den verschiedenen Stadien der Durchführung des operationellen Programms Förderung der Geschlechterparität im Fischereisektor durch Vorhaben, die insbesondere darauf abzielen, die geschlechtsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes abzubauen;
  10. Förderung einer integrierten nachhaltigen Entwicklung der Fischereiwirtschaftsgebiete durch Pflege des ihnen innewohnenden Potenzials und Verbesserung der Lebensqualität;
  11. gegebenenfalls Verbesserung der institutionellen und administrativen Fähigkeiten im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik und eine effiziente Durchführung des operationellen Programms.

Artikel 20  Inhalt des operationellen Programms

(1) Das operationelle Programm umfasst Folgendes:

  1. eine zusammenfassende Darstellung der Situation in Bezug auf die Stärken und Schwächen der für eine Unterstützung in Betracht kommenden Politikbereiche;
  2. eine Beschreibung und Begründung der gewählten Prioritätsachsen im Hinblick auf den entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans und die Leitlinien nach Artikel 19 sowie die aufgrund der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 48 erwarteten Auswirkungen;
  3. spezifische Ziele für jede Prioritätsachse. Diese Ziele sind in den Fällen zu quantifizieren, in denen sie sich unter Verwendung einer begrenzten Reihe von Indikatoren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür eignen. Die Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte im Vergleich zur Ausgangssituation und die Wirksamkeit der für jede Prioritätsachse festgelegten spezifischen Ziele zu messen;
  4. eine Kurzbeschreibung der für die Umsetzung der Prioritätsachsen vorgesehenen wichtigsten Maßnahmen;
  5. gegebenenfalls Informationen über die Komplementarität mit den Maßnahmen im Rahmen des ELER, der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds;
  6. einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen, in denen die vorgesehenen Mittel für das Konvergenzziel bzw. das Nicht-Konvergenzziel gegebenenfalls getrennt ausgewiesen werden:
    1. eine Tabelle, in der für jedes Jahr der vorgesehene Höchstbetrag für die Beteiligung des EFF aufgeschlüsselt wird;
    2. eine weitere Tabelle, die für den gesamten Programmplanungszeitraum zu jeder Prioritätsachse den vorgesehenen Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der einzelstaatlichen öffentlichen Beiträge, ferner den Beteiligungssatz des EFF sowie den für technische Hilfe vorgesehenen Betrag enthält;
  7. die Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms einschließlich
    1. der Benennung der Stellen nach Artikel 58 durch den Mitgliedstaat;
    2. einer Beschreibung der Begleit- und Bewertungssysteme, einschließlich der Zusammensetzung des Begleitausschusses nach Artikel 63;
    3. Angaben über die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständigen Stelle sowie über die für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n);
    4. der Festlegung der Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist,
    5. der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Bekanntmachung des operationellen Programms und der Information über dieses Programm gemäß Artikel 51;
    6. einer Beschreibung der zwischen der Kommission und der Mitgliedstaat vereinbarten Verfahren für den Austausch elektronischer Daten, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Bewertung entsprechen;
  8. Angaben zur Anwendung des Artikels 8.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem operationellen Programm die Bedingungen und Verfahren für jede der in Titel IV vorgesehenen Prioritätsachsen fest. Das Programm muss insbesondere die genaue Zielsetzung der einzelnen Prioritätsachsen angeben.

Titel IV
Prioritätsachsen

Kapitel I
Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Artikel 21 Anwendungsbereich

Die Unterstützung aus dem EFF zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte betrifft Folgendes:

  1. öffentliche Zuschüsse für Eigner von Fischereifahrzeugen und Fischer, die von Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn sich diese in folgenden Kontext einfügen:
    1. Wiederauffüllungspläne gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
    2. Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
    3. Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder erhebliche Reduzierung der Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Übereinkunft,
    4. Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
    5. Maßnahmen im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
    6. nationale Stilllegungsprogramme als Teil der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;
  2. öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nach Artikel 24 Absatz 1 Ziffer vii;
  3. Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität gemäß Artikel 25;
  4. öffentliche Zuschüsse für die kleine Küstenfischerei nach Artikel 26;
  5. sozioökonomische Ausgleichsmaßnahmen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte gemäß Artikel 27;
  6. öffentliche Zuschüsse im Rahmen der Rettungs- und Umstrukturierungspläne gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 11.

Artikel 22 Inhalt der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands

(1) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem nationalen Strategieplan seine Strategie zur Anpassung des Fischereiaufwands fest, um den sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Finanzierung der Vorhaben gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i wird Vorrang eingeräumt.

(2) Die Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands können alle geeigneten Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfassen.

(3) In den in Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

In den in Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die nationalen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen jedes Jahr im Rahmen des Jahresberichts und des Abschlussberichts über die Durchführung gemäß Artikel 67 die Ergebnisse der Durchführung ihrer Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands mit. Die Ergebnisse werden anhand der einschlägigen Indikatoren gemessen, die im Rahmen der operationellen Programme festgelegt werden.

Artikel 23 Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Der EFF trägt zur Finanzierung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen bei, wenn die Einstellung im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a erfolgt. Erreicht werden kann die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs nur

  1. durch Abwracken des Fischereifahrzeugs,
  2. durch seine Verwendung zu anderen Zwecken als der Fangtätigkeit, wobei das Fischereifahrzeug die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sein muss,
  3. durch seine Verwendung zur Schaffung künstlicher Riffe. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartigen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschaltet wird und dass sie zur Erreichung der Ziele nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a beitragen.

Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit richten sich nach der Fangkapazität des Schiffs und gegebenenfalls den mit dem Schiff verbundenen Fanglizenzen.

(2) Die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen wird im Rahmen von nationalen Stilllegungsregelungen geplant, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens höchstens zwei Jahre gelten.

(3) Um die Durchführung der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten öffentliche Ausschreibungen durchführen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Höhe der öffentlichen Zuschüsse entsprechend dem günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnis auf der Grundlage objektiver Kriterien wie der nachstehenden festsetzen:

  1. Preis des Fischereifahrzeugs auf dem nationalen Markt oder sein Versicherungswert,
  2. durch das Fischereifahrzeug erwirtschafteter Umsatz,
  3. Alter des Fischereifahrzeugs und seine Tonnage in BRZ oder Maschinenleistung in kW.

Artikel 24 Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Der EFF kann bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen im Zeitraum von 2007 bis 2013 kofinanzieren, und zwar für einen Zeitraum von

  1. 12 Monaten, der um 12 Monate verlängert werden kann, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i;
  2. drei Monaten im Falle von Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer ii;
  3. sechs Monaten im Falle von Sofortmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer ii;
  4. sechs Monaten, der um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iii;
  5. acht Monaten im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv und der im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahmen auf nationaler Ebene angenommenen Bewirtschaftungspläne, sofern diese Pläne schrittweise Verringerungen des Fischereiaufwands vorsehen;
  6. drei Monaten im Rahmen der Rettungs- und Umstrukturierungspläne gemäß Artikel 21 Buchstabe f;
  7. sechs Monaten bei Naturkatastrophen, Fangverboten, die Mitgliedstaaten aus Gesundheitsschutzgründen aussprechen, oder wegen anderer außergewöhnlicher Ereignisse, die nicht auf Bestandserhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

(2) Der Beitrag des EFF zur Finanzierung der in Absatz 1 Ziffern i bis vi genannten Maßnahmen darf pro Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums von 2007 bis 2013 die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 1 Mio. EUR oder 6 % der gesamten Finanzhilfe der Gemeinschaft, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.

Diese Schwellen dürfen jedoch im Wege des in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahrens überschritten werden.

(3) Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können nach dieser Verordnung keine Beihilfen oder Zahlungen kofinanziert werden.

Artikel 25 Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

(1) Der EFF kann zur Finanzierung der Ausrüstung und der Modernisierung von mindestens fünf Jahre alten Fischereifahrzeugen nur unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen und unter Beachtung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 beitragen.

(2) Diese Investitionen können Verbesserungen der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene, der Produktqualität, der Energieeffizienz und der Selektivität zum Gegenstand haben, sofern es dadurch nicht zu einer Erhöhung des Fangpotenzials des Fischereifahrzeugs kommt.

Für den Bau von Fischereifahrzeugen oder für die Vergrößerung der Fischladeräume wird kein Zuschuss gewährt.

(3) Der EFF kann zu einem Motoraustausch je Fischereifahrzeug beitragen, sofern

  1. bei den in Artikel 26 Absatz 1 beschriebenen Fischereifahrzeugen der neue Motor keine höhere Leistung hat als der alte Motor;
  2. bei allen anderen als den in Buchstabe a genannten Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 m der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor;
  3. bei Trawlern mit einer Länge über alles von über 24 m der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung hat als der alte Motor, das Schiff Gegenstand eines Rettungs- und Umstrukturierungsplans nach Artikel 21 Buchstabe f ist und es zu einer weniger kraftstoffintensiven Fangmethode überwechselt.

(4) Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 3 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in den Buchstaben b und c jenes Absatzes genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.

(5) Die Bedingungen für die Umsetzung der Vorhaben nach Absatz 4 können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

(6) Der EFF kann zur Finanzierung von Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten beitragen,

  1. die bewirken, dass Fänge an Bord behalten werden können, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist,
  2. die Bestandteil von Projekten zur Ausarbeitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer sind;
  3. durch die die Auswirkungen der Fischerei auf nicht kommerziell genutzte Arten verringert werden;
  4. durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Ökosysteme und den Meeresboden verringert werden.
  5. die dem Schutz der Fänge und Fanggeräte vor wild lebenden Raubtieren dienen, und zwar auch durch Änderungen am Material von Teilen des Fanggeräts, sofern dies nicht dazu führt, dass der Fischereiaufwand steigt oder die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigt wird, und sofern alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Raubtiere physischen Schaden erleiden.

(7) Der EFF kann zur Finanzierung von Investitionen im Hinblick auf die Selektivität der Fanggeräte - einschließlich einer bis zu zweimaligen Ersetzung der Fanggeräte im gesamten Zeitraum von 2007 bis 2013 -beitragen, sofern

  1. das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Plan zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i fällt, seine Fangmethode ändert und die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen verlässt, deren Bestandslage dies erlaubt,
    oder
  2. das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und -praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Gemeinschaftsrecht hinausgehen.

(8) Der EFF kann zur Finanzierung der ersten Ersetzung von Fanggerät beitragen,

  1. wenn damit sichergestellt werden soll, dass die neuen technischen Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Selektivität eingehalten werden. Die Beihilfe kann bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem diese Anforderungen bindend werden, oder ausnahmsweise für einen darüber hinaus gehenden kurzen Zeitraum, der in den betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt werden kann;
  2. wenn dadurch die Auswirkungen der Fischerei auf nicht kommerziell genutzte Arten verringert werden.

Artikel 26 Kleine Küstenfischerei

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät nach Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft 12 ausgeübt wird.

(2) Bei Interventionen des EFF zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 25 zugunsten der kleinen Küstenfischerei kann die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20 Prozentpunkte gesenkt werden.

(3) Der EFF kann zur Finanzierung von sozioökonomischen Maßnahmen gemäß Artikel 27 zugunsten der kleinen Küstenfischerei beitragen.

Der EFF kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei beitragen, um Folgendes zu bewirken:

  1. Verbesserung von Steuerung und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,
  2. Förderung der Organisation der Produktionskette von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Vermarktung der Fischereierzeugnissen,
  3. Schaffung von Anreizen für freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,
  4. Schaffung von Anreizen für den Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die derzeit im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen oder Innovationen zum Schutz der Geräte und Fänge vor Raubtieren) ohne Steigerung des Fischereiaufwands,
  5. Verbesserung der beruflichen Qualifikationen und der Sicherheitsschulung.

Artikel 27 Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

(1) Der EFF kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

  1. Diversifizierung der Erwerbstätigkeit zur Förderung der Aufnahme weiterer Tätigkeiten seitens der Fischer,
  2. Höherqualifizierung, insbesondere von Jungfischern,
  3. Umschulungsmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,
  4. vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands,
  5. einmalige Ausgleichszahlungen an Fischer, die mindestens 12 Monate an Bord eines Fischereifahrzeugs als Fischer gearbeitet haben, mit der Maßgabe, dass das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten gearbeitet haben, gemäß Artikel 23 endgültig stillgelegt worden ist. Nehmen die Fischer vor Ablauf eines Jahres nach Erhalt dieser Ausgleichszahlungen ihre Arbeit als Fischer wieder auf, so sind diese Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.

(2) Der EFF kann zu individuellen Prämien für Fischern, die jünger sind als 40 Jahre, beitragen, wenn sie ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 24 m werden, das für den Fischfang auf See ausgerüstet ist und zwischen 5 und 30 Jahre alt ist.

(3) Die Höhe der Prämie darf weder 15 % der Kosten des Erwerbs noch den Betrag von 50 000 EUR übersteigen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 festgelegten Bedingungen können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

Kapitel II
Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Artikel 28 Bereich der Interventionen bei der Aquakulturproduktion

(1) Unterstützung für die Aquakulturproduktion kann gewährt werden für

  1. Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur,
  2. Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur,
  3. gesundheitspolitische Maßnahmen,
  4. tiergesundheitliche Maßnahmen.

(2) Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann einen Beitrag zum lebensbegleitenden Lernen leisten.

(4) Werden Vorhaben im Sinne der Artikel 29, 31 und 32 durchgeführt, um die Einhaltung von Normen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Tier und Mensch, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden, ein Zuschuss gewährt werden

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass angemessene Mechanismen vorhanden sind, welche die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten oder negative Rückwirkungen auf die Bestandserhaltungspolitik, ausschließen.

(6) Für Vorhaben im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 13 wird eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie vorgelegt worden sind.

Artikel 29 Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur

(1) Der EFF kann Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygiene sowie besseren Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Verringerung negativer Auswirkungen oder die Stärkung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt. Die Investitionen tragen zur Erreichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:

  1. Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,
  2. Anwendung von Methoden der Aquakultur mit gegenüber den üblichen Praktiken in der Aquakultur deutlich geringeren negativen Auswirkungen oder deutlich positiveren Auswirkungen auf die Umwelt,
  3. Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die für die Erhaltung und Verbesserung sowohl des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch der Umwelt von Bedeutung sind,
  4. Unterstützung für den Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere,
  5. Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen von in der Aquakultur tätigen Personen.

(2) Die Investitionszuschüsse beschränken sich auf

  1. Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen
    sowie
  2. Betriebe, die nicht von der Definition in Artikel 3 Buchstabe f erfasst werden und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können in den Regionen in äußerster Randlage und auf den abgelegenen griechischen Inseln allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kleinst- und Kleinbetrieben Vorrang eingeräumt wird.

Artikel 30 Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

(1) Der EFF kann die Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur unterstützen, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen.

(2) Mit der Unterstützung soll Folgendes gefördert werden:

  1. Formen der Aquakultur, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der genetischen Vielfalt und die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen;
  2. die Beteiligung an dem mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 14 geschaffenen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung;
  3. die ökologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 15;
  4. die nachhaltige Aquakultur, die mit spezifischen umweltbedingten Zwängen vereinbar ist, welche sich aus der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 16 ergeben.

(3) Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Begünstigten sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen. Um die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Unterstützung zu erhalten, muss der Nutzen dieser Verpflichtungen für die Umwelt durch eine vorherige Bewertung nachgewiesen werden, die von den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen durchgeführt wird.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:

  1. dem erlittenen Einkommensverlust,
  2. den Mehrkosten, die sich aus der Anwendung umweltschonender Techniken in der Aquakultur ergeben können,
  3. der Notwendigkeit einer finanziellen Beihilfe für die Durchführung des Vorhabens,
  4. den spezifischen Nachteilen oder Investitionskosten für Anlagen, die innerhalb der oder nahe an Natura-2000-Gebieten liegen.

(5) Eine einmalige Ausgleichszahlung wird gewährt

  1. gemäß Absatz 2 Buchstabe a auf der Grundlage eines Höchstbetrags pro Hektar des Gebiets des Unternehmens, auf das die Umweltschutzverpflichtungen der Aquakultur Anwendung finden;
  2. gemäß Absatz 2 Buchstabe c für höchstens zwei Jahre innerhalb des Zeitraums, in dem das Unternehmen auf eine ökologische Produktionsweise umgestellt wird;
  3. gemäß Absatz 2 Buchstabe d für höchstens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Ausweisung des Natura-2000-Gebiets, und zwar ausschließlich für Aquakulturanlagen, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses bestanden.

Artikel 31 Hygienemaßnahmen

Der EFF kann zu Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln beitragen. Die Ausgleichszahlungen dürfen gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte

Die Ausgleichszahlungen dürfen innerhalb des gesamten Programmplanungszeitraums höchstens für 12 Monate gewährt werden.

Artikel 32 Veterinärmaßnahmen

Der EFF kann nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 17 einen Beitrag zur Finanzierung der Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur leisten.

Artikel 33 Binnenfischerei

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet "Binnenfischerei" kommerziell betriebenen Fischfang mit Schiffen, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderen Geräten, die für die Eisfischerei eingesetzt werden.

(2) Unterstützung für die Binnenfischerei kann für Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen gewährt werden, die im Interesse größerer Sicherheit, besserer Arbeits- oder Hygienebedingungen, einer besseren Produktqualität, des besseren Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Verringerung negativer Auswirkungen beziehungsweise wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Umwelt getätigt werden.

Investitionen an Bord von Schiffen können nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen des Artikels 25 unterstützt werden.

(3) Der EFF kann eine Unterstützung dafür gewähren, dass in der Binnenfischerei eingesetzte Schiffe für andere Tätigkeiten als den Fischfang umgewidmet werden. Die nationalen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die gemäß diesem Absatz eine Unterstützung aus dem EFF erhalten, den Fischfang nicht wieder aufnehmen.

(4) Sind in einem Rechtsakt der Gemeinschaft Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen in Binnengewässern enthalten, so kann der EFF Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Binnenfischerei für Fischer und Schiffseigner unterstützen, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind. Die Unterstützung wird für die betreffenden Schiffe auf insgesamt höchstens 12 Monate über den gesamten Programmzeitraum beschränkt.

(5) Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 wird bei vorübergehender oder endgültiger Einstellung der Fischereitätigkeit und beim Bau von Schiffen, die in Binnengewässern eingesetzt werden, kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(7) Für Investitionen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen stören, wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(8) Die Verwaltungsbehörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, für die nach diesem Artikel eine finanzielle Unterstützung aus dem EFF gewährt wird, auch künftig nur in Binnengewässern eingesetzt werden.

Artikel 34 Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

(1) Der EFF kann Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen unterstützen.

(2) Bei der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

(3) Aus dem EFF können auch Maßnahmen im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens unterstützt werden.

(4) Für Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, wird kein Zuschuss gewährt, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

(5) Werden die Vorhaben mit dem Ziel durchgeführt, die Einhaltung der Normen nach dem Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch und Tier, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden, ein Zuschuss gewährt werden.

Artikel 35 Förderfähige Maßnahmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

(1) Der EFF kann den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen unterstützen, wobei insbesondere eines oder mehrere der folgenden Ziele verwirk-licht werden sollen:

  1. Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
  2. Verbesserung und Kontrolle der Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der Qualität der Erzeugnisse,
  3. Herstellung hochwertiger Erzeugnisse für Nischenmärkte,
  4. Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt,
  5. bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
  6. Herstellung oder Vermarktung neuer Erzeugnisse, Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung innovativer Produktionsmethoden,
  7. Vermarktung von Erzeugnissen, die hauptsächlich aus örtlichen Anlandungen und der örtlichen Aquakultur stammen.

(2) Die Investitionen haben insgesamt zum Ziel, einen dauerhaften Beschäftigungsstand im Fischereisektor zu fördern.

(3) Die Investitionszuschüsse beschränken sich auf

  1. Kleinst- und Kleinbetriebe sowie mittlere Unternehmen, und
  2. Betriebe, die nicht von der Definition in Artikel 3 Buchstabe f erfasst werden und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können in den Regionen in äußerster Randlage und auf den abgelegenen griechischen Inseln allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kleinst- und Kleinbetrieben Vorrang eingeräumt wird.

(6) Für Investitionen im Einzelhandel wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.

Kapitel III
Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse

Artikel 36 Interventionsbereich

(1) Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse mit einer größeren Tragweite als die von privaten Unternehmen üblicherweise durchgeführten Maßnahmen unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

(2) Diese Maßnahmen können Folgendes betreffen:

  1. kollektive Aktionen,
  2. Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora,
  3. Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen,
  4. Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen,
  5. Pilotprojekte,
  6. Umbau von Fischereifahrzeugen im Hinblick auf ihre Umwidmung.


weiter .

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11) ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2.

12) ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25.

13) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/135/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17).

14) ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S.4).

15) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2006 S. 9).

16) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

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