umwelt-online: Archivdatei - VO (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (2)
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Titel II
Strategiekonzept
Kapitel I
Nationaler Strategieplan
Artikel 15 Nationaler Strategieplan
(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt, nachdem er die Partner in geeigneter Weise konsultiert hat, einen nationalen Strategieplan für den Fischereisektor an und unterbreitet ihn der Kommission spätestens bei der Vorlage des operationellen Programms.
Der nationale Strategieplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission.
(2) Der nationale Strategieplan enthält eine Kurzbeschreibung aller Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik, soweit sie für den Mitgliedstaat relevant sind, und nennt die Prioritäten, die Ziele, die voraussichtlich erforderlichen öffentlichen Finanzmittel und die Fristen für seine Durchführung, vor allem in Bezug auf die Strategie für
(3) Außerdem enthält der Strategieplan, soweit für den Mitgliedstaat relevant, geeignete zusätzliche Informationen zu den Prioritäten, den Zielen, den voraussichtlich erforderlichen öffentlichen Finanzmitteln und den Fristen, besonders im Hinblick auf die Strategie für
Kapitel II
Strategische Begleitung
Artikel 16 Strategiedebatte
(1) Die Kommission veranstaltet bis zum 31. Dezember 2011 eine Debatte mit den Mitgliedstaaten über Inhalt und Stand der Durchführung der nationalen Strategiepläne auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, um den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Debatte.
Titel III
Programmplanung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen über den EFF
Artikel 17 Ausarbeitung und Genehmigung des operationellen Programms
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein operationelles Programm, um die über den EFF zu kofinanzierenden Polütiken und Prioritäten durchzuführen. Das operationelle Programm muss mit dem nationalen Strategieplan in Einklang stehen.
(2) Die Tätigkeiten des EFF werden in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat entsprechend der nationalen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt.
(3) Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm nach Abschluss enger Konsultationen mit den regionalen und lokalen Partnern sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern im Fischereisektor und allen sonstigen geeigneten Stellen entsprechend seiner nationalen Struktur und der Partnerschaft im Sinne des Artikels 8.
(4) Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Vorschlag für ein operationelles Programm vor, das alle in Artikel 20 genannten Aspekte berücksichtigt, und zwar so rechtzeitig, dass es so rasch wie möglich angenommen werden kann.
(5) Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen nach Artikel 4, den Leitlinien nach Artikel 19 und dem entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans unter Berücksichtigung der in Artikel 48 vorgesehenen Ex-ante-Bewertung.
Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des vorgeschlagenen operationellen Programms zu der Erkenntnis, dass das Programm nicht mit den Zielen nach Artikel 4, den Leitlinien nach Artikel 19 oder dem entsprechenden Teil des nationalen Strategieplans übereinstimmt, so kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend anzupassen.
(6) Anschließend legt der Mitgliedstaat sein operationelles Programm der Kommission vor, die einen Beschluss annimmt, in dem das Programm möglichst bald, jedoch nicht später als vier Monate nach der Vorlage gebilligt wird.
Artikel 18 Laufzeit und Überarbeitung des operationellen Programms
(1) Das operationelle Programm gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
(2) Es kann aufgrund größerer Schwierigkeiten bei der Durchführung, wegen erheblicher Änderungen der Strategie oder aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung überprüft und gegebenenfalls auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach Billigung durch den Begleitausschuss gemäß Artikel 63 für die verbleibende Laufzeit überarbeitet werden.
Bei der Überarbeitung werden insbesondere die Zwischenbewertung, Jahresberichte über die Durchführung und die jährlichen Überprüfungen gemäß Artikel 49, Artikel 67 und Artikel 69 sowie wichtige Änderungen in der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt.
(3) Die Kommission fasst ihren Beschluss über den Antrag auf Überarbeitung des operationellen Programms möglichst bald, spätestens jedoch zwei Monate nach der Vorlage des Antrags durch den Mitgliedstaat, sofern der Inhalt des überarbeiteten operationellen Programms mit Artikel 20 in Einklang steht. Die genauen Bestimmungen werden nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 19 Leitlinien für das operationelle Programm
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms im Sinne des Artikels 17 die folgenden Leitlinien:
Vorhaben, die darauf abzielen, einen nachhaltigen Beschäftigungsstand im Fischereisektor insbesondere durch Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze zu fördern; Schaffung eines Zugangs junger Menschen zum Beruf und Anreize für Innovation im gesamten Sektor sind zu unterstützen;
Vorhaben, die darauf abzielen, die ökologischen Auswirkungen der Tätigkeiten im Fischereisektor zu verringern und umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern, sind zu unterstützen;
Vorhaben, die in Bezug auf umweltfreundliche Produktionsverfahren auf mehr Transparenz gegenüber den Verbrauchern abzielen, sind zu fördern;
Artikel 20 Inhalt des operationellen Programms
(1) Das operationelle Programm umfasst Folgendes:
(2) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem operationellen Programm die Bedingungen und Verfahren für jede der in Titel IV vorgesehenen Prioritätsachsen fest. Das Programm muss insbesondere die genaue Zielsetzung der einzelnen Prioritätsachsen angeben.
Titel IV
Prioritätsachsen
Kapitel I
Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
Artikel 21 Anwendungsbereich
Die Unterstützung aus dem EFF zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte betrifft Folgendes:
Artikel 22 Inhalt der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands
(1) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem nationalen Strategieplan seine Strategie zur Anpassung des Fischereiaufwands fest, um den sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Finanzierung der Vorhaben gemäß Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i wird Vorrang eingeräumt.
(2) Die Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands können alle geeigneten Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfassen.
(3) In den in Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.
In den in Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die nationalen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen jedes Jahr im Rahmen des Jahresberichts und des Abschlussberichts über die Durchführung gemäß Artikel 67 die Ergebnisse der Durchführung ihrer Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands mit. Die Ergebnisse werden anhand der einschlägigen Indikatoren gemessen, die im Rahmen der operationellen Programme festgelegt werden.
Artikel 23 Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Der EFF trägt zur Finanzierung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen bei, wenn die Einstellung im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 Buchstabe a erfolgt. Erreicht werden kann die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs nur
Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit richten sich nach der Fangkapazität des Schiffs und gegebenenfalls den mit dem Schiff verbundenen Fanglizenzen.
(2) Die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen wird im Rahmen von nationalen Stilllegungsregelungen geplant, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens höchstens zwei Jahre gelten.
(3) Um die Durchführung der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten öffentliche Ausschreibungen durchführen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten die Höhe der öffentlichen Zuschüsse entsprechend dem günstigsten Kosten/Nutzen-Verhältnis auf der Grundlage objektiver Kriterien wie der nachstehenden festsetzen:
Artikel 24 Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Der EFF kann bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen im Zeitraum von 2007 bis 2013 kofinanzieren, und zwar für einen Zeitraum von
(2) Der Beitrag des EFF zur Finanzierung der in Absatz 1 Ziffern i bis vi genannten Maßnahmen darf pro Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums von 2007 bis 2013 die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 1 Mio. EUR oder 6 % der gesamten Finanzhilfe der Gemeinschaft, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.
Diese Schwellen dürfen jedoch im Wege des in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahrens überschritten werden.
(3) Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können nach dieser Verordnung keine Beihilfen oder Zahlungen kofinanziert werden.
Artikel 25 Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität
(1) Der EFF kann zur Finanzierung der Ausrüstung und der Modernisierung von mindestens fünf Jahre alten Fischereifahrzeugen nur unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen und unter Beachtung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 beitragen.
(2) Diese Investitionen können Verbesserungen der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene, der Produktqualität, der Energieeffizienz und der Selektivität zum Gegenstand haben, sofern es dadurch nicht zu einer Erhöhung des Fangpotenzials des Fischereifahrzeugs kommt.
Für den Bau von Fischereifahrzeugen oder für die Vergrößerung der Fischladeräume wird kein Zuschuss gewährt.
(3) Der EFF kann zu einem Motoraustausch je Fischereifahrzeug beitragen, sofern
(4) Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 3 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in den Buchstaben b und c jenes Absatzes genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.
(5) Die Bedingungen für die Umsetzung der Vorhaben nach Absatz 4 können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.
(6) Der EFF kann zur Finanzierung von Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten beitragen,
(7) Der EFF kann zur Finanzierung von Investitionen im Hinblick auf die Selektivität der Fanggeräte - einschließlich einer bis zu zweimaligen Ersetzung der Fanggeräte im gesamten Zeitraum von 2007 bis 2013 -beitragen, sofern
(8) Der EFF kann zur Finanzierung der ersten Ersetzung von Fanggerät beitragen,
Artikel 26 Kleine Küstenfischerei
(1) Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" eine Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät nach Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft 12 ausgeübt wird.
(2) Bei Interventionen des EFF zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 25 zugunsten der kleinen Küstenfischerei kann die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20 Prozentpunkte gesenkt werden.
(3) Der EFF kann zur Finanzierung von sozioökonomischen Maßnahmen gemäß Artikel 27 zugunsten der kleinen Küstenfischerei beitragen.
Der EFF kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei beitragen, um Folgendes zu bewirken:
Artikel 27 Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte
(1) Der EFF kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:
(2) Der EFF kann zu individuellen Prämien für Fischern, die jünger sind als 40 Jahre, beitragen, wenn sie ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 24 m werden, das für den Fischfang auf See ausgerüstet ist und zwischen 5 und 30 Jahre alt ist.
(3) Die Höhe der Prämie darf weder 15 % der Kosten des Erwerbs noch den Betrag von 50 000 EUR übersteigen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 festgelegten Bedingungen können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.
Kapitel II
Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Artikel 28 Bereich der Interventionen bei der Aquakulturproduktion
(1) Unterstützung für die Aquakulturproduktion kann gewährt werden für
(2) Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann einen Beitrag zum lebensbegleitenden Lernen leisten.
(4) Werden Vorhaben im Sinne der Artikel 29, 31 und 32 durchgeführt, um die Einhaltung von Normen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Tier und Mensch, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden, ein Zuschuss gewährt werden
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass angemessene Mechanismen vorhanden sind, welche die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten oder negative Rückwirkungen auf die Bestandserhaltungspolitik, ausschließen.
(6) Für Vorhaben im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 13 wird eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn die Informationen gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie vorgelegt worden sind.
Artikel 29 Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur
(1) Der EFF kann Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygiene sowie besseren Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier und die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Verringerung negativer Auswirkungen oder die Stärkung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt. Die Investitionen tragen zur Erreichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele bei:
(2) Die Investitionszuschüsse beschränken sich auf
(3) Abweichend von Absatz 2 können in den Regionen in äußerster Randlage und auf den abgelegenen griechischen Inseln allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kleinst- und Kleinbetrieben Vorrang eingeräumt wird.
Artikel 30 Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur
(1) Der EFF kann die Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur unterstützen, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen.
(2) Mit der Unterstützung soll Folgendes gefördert werden:
(3) Um die Ausgleichsleistungen gemäß diesem Artikel zu erhalten, müssen die Begünstigten sich für mindestens fünf Jahre zu Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur verpflichten, die über die einfache Anwendung der allgemein üblichen guten Aquakulturpraxis hinausgehen. Um die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Unterstützung zu erhalten, muss der Nutzen dieser Verpflichtungen für die Umwelt durch eine vorherige Bewertung nachgewiesen werden, die von den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen durchgeführt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:
(5) Eine einmalige Ausgleichszahlung wird gewährt
Artikel 31 Hygienemaßnahmen
Der EFF kann zu Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln beitragen. Die Ausgleichszahlungen dürfen gewährt werden, wenn die Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Aussetzung der Ernte
Die Ausgleichszahlungen dürfen innerhalb des gesamten Programmplanungszeitraums höchstens für 12 Monate gewährt werden.
Artikel 32 Veterinärmaßnahmen
Der EFF kann nach Maßgabe der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 17 einen Beitrag zur Finanzierung der Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur leisten.
Artikel 33 Binnenfischerei
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet "Binnenfischerei" kommerziell betriebenen Fischfang mit Schiffen, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden, oder mit anderen Geräten, die für die Eisfischerei eingesetzt werden.
(2) Unterstützung für die Binnenfischerei kann für Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen gewährt werden, die im Interesse größerer Sicherheit, besserer Arbeits- oder Hygienebedingungen, einer besseren Produktqualität, des besseren Schutzes der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zur Verringerung negativer Auswirkungen beziehungsweise wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Umwelt getätigt werden.
Investitionen an Bord von Schiffen können nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen des Artikels 25 unterstützt werden.
(3) Der EFF kann eine Unterstützung dafür gewähren, dass in der Binnenfischerei eingesetzte Schiffe für andere Tätigkeiten als den Fischfang umgewidmet werden. Die nationalen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die gemäß diesem Absatz eine Unterstützung aus dem EFF erhalten, den Fischfang nicht wieder aufnehmen.
(4) Sind in einem Rechtsakt der Gemeinschaft Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen in Binnengewässern enthalten, so kann der EFF Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Binnenfischerei für Fischer und Schiffseigner unterstützen, die ausschließlich in Binnengewässern tätig sind. Die Unterstützung wird für die betreffenden Schiffe auf insgesamt höchstens 12 Monate über den gesamten Programmzeitraum beschränkt.
(5) Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(6) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 wird bei vorübergehender oder endgültiger Einstellung der Fischereitätigkeit und beim Bau von Schiffen, die in Binnengewässern eingesetzt werden, kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(7) Für Investitionen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen stören, wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(8) Die Verwaltungsbehörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, für die nach diesem Artikel eine finanzielle Unterstützung aus dem EFF gewährt wird, auch künftig nur in Binnengewässern eingesetzt werden.
Artikel 34 Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung
(1) Der EFF kann Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen unterstützen.
(2) Bei der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
(3) Aus dem EFF können auch Maßnahmen im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens unterstützt werden.
(4) Für Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, wird kein Zuschuss gewährt, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
(5) Werden die Vorhaben mit dem Ziel durchgeführt, die Einhaltung der Normen nach dem Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch und Tier, Hygiene oder Tierschutz zu gewährleisten, so kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden, ein Zuschuss gewährt werden.
Artikel 35 Förderfähige Maßnahmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung
(1) Der EFF kann den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen unterstützen, wobei insbesondere eines oder mehrere der folgenden Ziele verwirk-licht werden sollen:
(2) Die Investitionen haben insgesamt zum Ziel, einen dauerhaften Beschäftigungsstand im Fischereisektor zu fördern.
(3) Die Investitionszuschüsse beschränken sich auf
(4) Abweichend von Absatz 3 können in den Regionen in äußerster Randlage und auf den abgelegenen griechischen Inseln allen Unternehmen Zuschüsse gewährt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kleinst- und Kleinbetrieben Vorrang eingeräumt wird.
(6) Für Investitionen im Einzelhandel wird kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
Kapitel III
Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse
Artikel 36 Interventionsbereich
(1) Der EFF kann Maßnahmen von gemeinsamem Interesse mit einer größeren Tragweite als die von privaten Unternehmen üblicherweise durchgeführten Maßnahmen unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.
(2) Diese Maßnahmen können Folgendes betreffen:
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11) ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2.
12) ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25.
13) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/135/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17).
14) ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S.4).
15) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2006 S. 9).
16) ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
(Stand: 11.03.2019)
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