umwelt-online: Archivdatei VO (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (5)
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Abschnitt 6
Unterbrechung der Zahlungsfrist und Aussetzung von Zahlungen

Artikel 88 Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aussetzen, wenn

  1. ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält,
    oder
  2. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.

(2) Der Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde werden unverzüglich über die Gründe für die Fristunterbrechung unterrichtet. Die Unterbrechung wird beendet, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Schritte unternommen hat.

Artikel 89 Aussetzung von Zahlungen

(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritätsachsen oder des operationellen Programms ganz oder zum Teil aussetzen:

  1. Das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen schwerwiegenden Mangel auf, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt, und es wurden noch keine Abhilfemaßnahmen getroffen,
    oder
  2. die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung stehen mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang, die noch nicht behoben wurde,
    oder
  3. ein Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 70 in schwerwiegender Weise verletzt.

(2) Die Kommission kann entscheiden, die Zwischenzahlungen ganz oder zum Teil auszusetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, so kann die Kommission gemäß Artikel 97 die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm beschließen.

Abschnitt 7
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 90 Grundsätze

(1) Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für das operationelle Programm auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den ihr bis 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der gemeinschaftlichen Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms kein Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 83 zugesandt wurde.

(2) Der am 31. Dezember 2015 noch offene Teil der Mittelbindungen wird automatisch aufgehoben, wenn bis 31. März 2017 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.

(3) Tritt diese Verordnung nach dem 1. Januar 2007 in Kraft, so wird die Frist für die erste automatische Aufhebung nach Absatz 1 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt der ersten Mittelbindung liegen.

Artikel 91 Ausnahme von der Frist für die Aufhebung der Mittelbindung

Ist im Anschluss an eine Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eine weitere Entscheidung der Kommission zur Genehmigung einer Intervention oder einer Beihilferegelung erforderlich, so läuft die Frist bis zur automatischen Aufhebung ab dem Zeitpunkt dieser späteren Entscheidung. Die betreffenden Beträge werden anhand eines vom Mitgliedstaat vorgelegten Zeitplans bestimmt.

Artikel 92 Unterbrechung der Frist im Falle von Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden

Der Betrag, der möglicherweise von einer automatischen Aufhebung betroffen ist, wird um die Beträge verringert, die die Bescheinigungsbehörde aufgrund der Aussetzung von Vorhaben durch Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden mit aufschiebender Wirkung nicht an die Kommission melden konnte, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 90 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht.

Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 90 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen für den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.

Die oben genannte Verringerung kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung bis zu einem Jahr betrug, oder mehrere Male für die Zahl der Jahre, die zwischen der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergangen sind.

Artikel 93 Ausnahmen von der automatischen Aufhebung der Mittelbindung

Bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende Mittelbindungen nicht berücksichtigt:

  1. der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 90 von der Kommission gemäß den Artikeln 88 und 89 unterbrochen oder ausgesetzt wurde. Ist das Problem, das zu der Unterbrechung oder Aussetzung geführt hat, behoben, so wird die automatische Aufhebung auf den betroffenen Teil der Mittelbindungen angewandt,
  2. der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung jedoch mangels verfügbarer Haushaltsmittel gekürzt wurde;
  3. der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Durchführung des operationellen Programms kein zulässiger Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die einzelstaatlichen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, müssen nach-weisen, dass die Durchführung des gesamten operationellen Programms oder eines Teils davon direkt durch höhere Gewalt beeinträchtigt wird.

Artikel 94 Verfahren

(1) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn eine automatische Aufhebung nach Artikel 90 droht.

(2) Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.

(3) Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 90 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.

(4) Die Beteiligung des EFF an dem operationellen Programm wird für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Der Mitgliedstaat legt binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem der Betrag, um den die Unterstützung für einen oder mehrere Schwerpunkte des operationellen Programms gekürzt wurde, hervorgeht. Anderenfalls kürzt die Kommission die Beträge für die einzelnen Schwerpunkte anteilig.

Abschnitt 8
Verwendung des Euro

Artikel 95 Verwendung des Euro

(1) Die Beträge in den vorgelegten operationellen Programmen der Mitgliedstaaten, den bescheinigten Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen und den in dem jährlichen und dem abschließenden Durchführungsbericht genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

(2) Die Beträge in den Entscheidungen der Kommission über die operationellen Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission werden in Euro angegeben und in Euro abgewickelt.

(3) Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um.

Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(4) Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

Kapitel II
Finanzieffe Berichtigungen

Abschnitt 1
Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 96 Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Es obliegt in erster Linie dem jeweiligen Mitgliedstaat, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle von Vorhaben oder des operationellen Programms auswirken, tätig zu werden und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen.

(2) Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag des operationellen Programms ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Unbeschadet von Absatz 3 kann der Mitgliedstaat die auf diese Weise freigesetzten Mittel des EFF bis zum 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wieder einsetzen.

(3) Der gemäß Absatz 2 eingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch - im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systemischen Unregelmäßigkeit - für bestehende Vorhaben im Rahmen des ganzen oder eines Teils der Prioritätsachse, bei dem der systemische Fehler aufgetreten ist, wieder eingesetzt werden.

(4) Im Falle einer systemischen Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.

Abschnitt 2
Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

Artikel 97 Kriterien für die Berichtigungen

(1) Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

  1. das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag darstellt,
  2. die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;
  3. ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 96 nicht nachgekommen ist.

(2) Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systemisch ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist.

(3) Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem operationellen Programm festgestellten Mängel fest.

(4) Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Informationen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 98 Verfahren

(1) Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, setzt sie den Mitgliedstaat zur Einleitung des Verfahrens über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis und fordert ihn auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vor, so erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen überschreitet der Zeitraum für diese Prüfung eine Frist von zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist nicht.

(2) Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt.

(3) Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(4) Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden Mittel des EFF gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 wieder einsetzen.

(5) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung unter Berücksichtigung aller Informationen und Bemerkungen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des Schreibens, mit dem die Kommission ihre Einladung ausgesprochen hat.

Artikel 99 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 96 Absatz 2 weiter zu verfolgen und staatliche Beihilfen nach Artikel 87 des Vertrags und nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags 23 zurückzufordern.

Kapitel III
Rückzahlung

Artikel 100 Rückzahlung

(1) Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eine inhalb Prozentpunkten, berechnet.

Titel IX
Ausschuss

Artikel 101 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Europäischen Fischereifonds (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 102 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 103 Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 des Rates 24, (EG) Nr. 3699/93 des Rates 25, (EG) Nr. 2468/98 des Rates 26 und (EG) Nr. 2792/99 des Rates 27 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift von der Kommission genehmigt worden ist und für die dementsprechend bis zu ihrem Abschluss die betreffenden genannten Rechtsvorschriften gelten.

(2) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds 28 werden die Mittelbindungen für die durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei 29 errichtete Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht, in dem auch gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission 30 insbesondere der Stand der Durchführung der Programme angegeben wird, und die Erklärung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nicht spätestens 15 Monate nach Ablauf der in der Entscheidung über eine Beteiligung des FIAF festgelegten Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, und die rechtsgrundlos gezahlten Beträge sind zurückzuzahlen.

(3) Sind zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Solche Maßnahmen werden insbesondere erlassen, um bestehende Beihilfemaßnahmen der Gemeinschaft, die von der Kommission für den Zeitraum von 2000 bis 2006 genehmigt worden sind, in die Unterstützung aus dem EFF gemäß dieser Verordnung einzubeziehen.

Artikel 104 Aufhebung früherer Verordnungen

(1) Unbeschadet des Artikels 103 Absatz 1 werden die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 und (EG) Nr. 2792/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 105 Revision dieser Verordnung

Der Rat überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 37 des Vertrags.

Artikel 106 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2006.

.

Anhang I

 Die Mittel für Verpflichtungen für den Europäischen Fischereifonds werden wie folgt nach Jahren aufgeschlüsselt, in Preisen von 2004, gemäß Artikel 12:

(in EUR)
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
538 501 708 544 387 564 551 260 557 551 264 449 552 866 449 554 350 809 556 368 380

.

  Beihilfeintensität Anhang II
  1. Für alle Maßnahmen nach Titel IV gelten für die öffentliche Beteiligung an einem Vorhaben (A) und - gegebenenfalls - für die Beteiligung der privaten Begünstigten (B) die in der nachstehenden Tabelle genannten Obergrenzen; diese sind ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten zuschussfähigen Kosten, welche der Summe von (A) + (B) entsprechen.

    Für die nachstehende Tabelle fallen die Vorhaben unter folgende Gruppen:

      Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4
    Unter das Konvergenzziel fallende Regionen und abgelegene griechische Inseln a< 100 %
    B> 0 %
    a< 40 %
    B> 60 % *,**
    a< 80 %
    B> 20 %
    a< 60 %
    B> 40 % ***
    Regionen außerhalb des Konvergenzziels a< 100 %
    B> 0 %
    a< 40 %
    B> 60 % *,**
    a< 60 %
    B> 40 %
    a< 40 %
    B> 60 % ***
    Regionen in äußerster Randlage a< 100 %
    B> 0 %
    a< 50 %
    B> 50 % *,**
    a< 80 %
    B> 20%
    a< 75 %
    B> 25 %
    *) Für Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 werden die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert.
    **) Für Vorhaben nach Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei) können die B-Sätze in Gruppe 2 um 20 % gesenkt werden. Die A-Sätze werden entsprechend erhöht.
    ***) Im Falle von Vorhaben nach Artikel 29 und 35, die von nicht unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe f fallenden Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von unter 200 Mio. EUR durchgeführt werden, werden die B-Sätze in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen mit Ausnahme der abgelegenen griechischen Inseln um 30 % und in den nicht unter das Konvergenzziel fallenden Regionen um 20 % erhöht. Die A-Sätze werden entsprechend verringert

    Gruppe 1

    Vorhaben nach Artikel 23 (öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit), Artikel 24 (öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit), Artikel 26 Absatz 3 (sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die kleine Küstenfischerei), Artikel 26 Absatz 4 (Prämien für Fischer und Schiffseigner der kleinen Küstenfischerei), Artikel 27 (soziökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement der gemeinschaftlichen Fischereiflotte), Artikel 30 (Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur), Artikel 31 (Hygienemaßnahmen), Artikel 32 (Veterinärmaßnahmen), Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Investitionen in Einrichtungen der Binnenfischerei), Artikel 33 Absatz 3 (Umwidmung von in der Binnenfischerei eingesetzten Schiffen), Artikel 37 (kollektive Aktionen), Artikel 38 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora), Artikel 39 (Fischereihäfen), Artikel 40 (Erschließung neuer Absatzmärkte und Ausarbeitung von Werbekampagnen), Artikel 41 (Pilotprojekte), Artikel 42 (Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung), Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete) und Artikel 46 (technische Hilfe).

    Gruppe 2

    Vorhaben nach Artikel 25 Absätze 1, 2, 6, 7 und 8 (Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen), Artikel 26 Absatz 2 (Investitionen im Sinne von Artikel 25 an Bord von Schiffen der kleinen Küstenfischerei), Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Investitionen an Bord von Schiffen der Binnenfischerei) und Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).

    In den Fällen, in denen der EFF Vorhaben nach Artikel 25 Absatz 3 zugunsten von Schiffen der kleinen Küstenfischerei finanziert, werden nach Anwendung von * und **, die B-Sätze der Gruppe 2

    Gruppe 3

    Vorhaben nach Artikel 37 (kollektive Aktionen), Artikel 38 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora), Artikel 39 (Fischereihäfen Anlandestellen und Fischereischutzhäfen), Artikel 41 (Pilotprojekte) und Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).

    Gruppe 4

    Vorhaben nach Artikel 29 (Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur), Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Investitionen in Binnenfischerei-Einrichtungen), Artikel 35 (förderfähige Maßnahmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung) Artikel 40 (Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen) und Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).

  2. Bei bestimmten Vorhaben entscheidet die Verwaltungsbehörde darüber, zu welcher Gruppe sie gehören; so entscheidet sie bei Vorhaben
    1. nach Artikel 37 (kollektive Aktionen), Artikel 38 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora), Artikel 39 (Fischereihäfen Anlandestellen und Fischereischutzhäfen) und Artikel 41 (Pilotprojekte), ob sie zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 3 gehören;
    2. nach Artikel 40 (Erschließung neuer Absatzmärkte und Ausarbeitung von Werbekampagnen) und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Investitionen in Einrichtungen der Binnenfischerei), ob sie zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 4 gehören;
    3. nach Artikel 44 (förderfähige Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete), ob sie zur Gruppe 1, 2, 3 oder 4 gehören.

    Die Verwaltungsbehörde gründet ihre Entscheidung bei den Ziffern i, ii und iii auf folgende Erwägungen:

______________________

23) ABl. Nr. L 83 vom 27.03.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde angepasst, um der nach Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 93 des Vertrags.)

24) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1986 S. 7). Aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31.07.1993 S. 1).

25) Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. Nr. L 346 vom 31.12.1993 S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 (ABl. Nr. L 312 vom 20.11.1998 S. 19).

26) Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (ABl. Nr. L 337 vom 30.12.1999 S. 10).

27) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. Nr. L 81 vom 30.03.2005 S. 1).

28) ABl. Nr. L 161 vom 26.06.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2005 S. 3).

29) ABl. Nr. L 161 vom 26.06.1999 S. 54.

30) Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen (ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2001 S. 3).

ENDE

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