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Artikel 60 Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,
Artikel 61 Aufgaben der Prüfbehörde
(1) Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat insbesondere die Aufgabe,
(2) Die Prüfbehörde stellt sicher, dass bei den Prüfungen international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.
(3) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffenden Stellen unabhängig arbeiten.
(4) Spätestens drei Monate nach Eingang der gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung. Gehen innerhalb dieses Zeitraums keine Bemerkungen ein, so gilt sie als angenommen.
Kapitel II
Begleitung
Artikel 62 Grundsätze der Begleitung
(1) Die Begleitung besteht in der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des operationellen Programms.
(2) Die Begleitung wird in erster Linie vom Begleitausschuss und der Verwaltungsbehörde wahrgenommen.
(3) Die Kommission ist durch ihre Mitarbeit im Begleitausschuss und die jährliche Überprüfung des operationellen Programms, zu der insbesondere die Analyse des jährlich vorzulegenden Durchführungs- und Kontrollberichts gehört, an der Begleitung beteiligt.
(4) Der diesem Zweck dienende Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird auf elektronischem Wege gemäß den Durchführungsvorschriften nach Artikel 102 durchgeführt.
Artikel 63 Begleitausschuss
Der Mitgliedstaat setzt für das operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner nach Artikel 8 einen Begleitausschuss ein. Der Begleitausschuss wird binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der an den Mitgliedstaat erfolgenden Notifizierung der Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms eingesetzt.
Der Begleitausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde eine Geschäftsordnung im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, um seine Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung ausführen zu können.
Artikel 64 Zusammensetzung
(1) Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses entscheiden der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde.
(2) Ein Vertreter der Kommission kann sich auf eigenen Wunsch in beratender Funktion an den Arbeiten des Begleitausschusses beteiligen.
Artikel 65 Aufgaben
Der Begleitausschuss vergewissert sich im Einklang mit den folgenden Bestimmungen, dass das operationelle Programm effizient und ordnungsgemäß durchgeführt wird:
Artikel 66 Modalitäten der Begleitung
(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanzindikatoren und der Indikatoren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c wahr, die im operationellen Programm definiert werden.
(3) Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlecht sowie nach der Größe der Unternehmen der Begünstigten aufgeschlüsselt.
(4) Der diesem Zweck dienende Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgt auf elektronischem Wege gemäß den in Artikel 102 genannten Durchführungsvorschriften.
Artikel 67 Jahresberichte und Abschlussberichte über die Durchführung
(1) Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission bis 30. Juni, erstmals im Jahr 2008 und dann jedes Jahr, einen jährlichen Bericht und bis 31. März 2017 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 umfassen die folgenden Angaben, die dazu dienen, einen klaren Überblick über die Durchführung des operationellen Programms zu geben:
Der Umfang der der Kommission übermittelten Angaben ist proportional zu dem Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des betreffenden operationellen Programms. Gegebenenfalls können diese Informationen in Form einer Zusammenfassung vorgelegt werden.
Die Angaben nach den Buchstaben b, d, e, f und g sind nicht eingeschlossen, falls sich seit dem letzten Bericht keine nennenswerte Änderung ergeben hat.
(3) Die Berichte nach Absatz 1 gelten als ordnungsgemäß erstellt, wenn sie alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen 15 Werktagen darüber, ob der Bericht als ordnungsgemäß erstellt gilt.
(4) Die Kommission entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts der Verwaltungsbehörde über dessen Inhalt. Für den Abschlussbericht über die Durchführung beträgt diese Frist fünf Monate. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.
Artikel 68 Jahresbericht der Kommission
(1) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres und erstmals 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die tatsächliche Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr.
(2) In diesem Bericht werden die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme erläutert.
(3) Der Jahresbericht der Kommission enthält außerdem
(4) Der Bericht stützt sich auf die Analyse und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresberichte und sonstiger verfügbarer Informationen durch die Kommission. Insbesondere im Jahr 2012 stützt sich dieser Bericht auch auf das Ergebnis der Strategiedebatte nach Artikel 16 Absatz 1 und sonstige verfügbare Informationen. Er führt aus, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission ergriffen haben oder ergreifen müssen, um die Schlussfolgerungen des Berichts in geeigneter Weise umzusetzen.
Artikel 69 Jährliche Überprüfung der operationellen Programme
(1) Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen jedes Jahr anlässlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts nach Artikel 67 den Stand der Durchführung des operationellen Programms, die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres, die finanzielle Abwicklung sowie andere Aspekte im Hinblick auf eine bessere Durchführung und berücksichtigen dabei die Stellungnahme der Kommission.
Ferner können - gegebenenfalls unter Mitwirkung der Prüfbehörde - alle Aspekte der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems, auf die im Jahreskontrollbericht nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i hingewiesen wird, geprüft werden.
(2) Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung kann die Kommission - gegebenenfalls unter Mitwirkung der Prüfbehörde - dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln, worüber die Verwaltungsbehörde ihrerseits den Begleitausschuss unterrichtet. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.
(3) Sobald die Ex-post-Bewertungen der Interventionen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 vorliegen, werden deren Gesamtergebnisse bei der nächsten jährlichen Prüfung ausgewertet.
Kapitel III
Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission
Abschnitt 1
Aufgaben der Mitgliedstaaten
Artikel 70 Verwaltung und Kontrolle
(1) Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme insbesondere dadurch zu gewährleisten, dass sie
(2) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Fehler oder durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist.
Artikel 71 Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
(1) Vor Vorlage des ersten Zwischenzahlungsantrags oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die insbesondere Aufschluss gibt über den Aufbau und die Verfahren
(2) Dieser Beschreibung nach Absatz 1 liegt ein Bericht bei, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Artikeln 57 bis 61 in Einklang stehen. Sollte die Stellungnahme Vorbehalte enthalten, so sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu treffenden Abhilfemaßnahmen sowie über den Zeitplan für deren Durchführung und übermitteln in der Folge eine Bestätigung darüber, dass die Maßnahmen durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen wurden.
Unter folgenden Bedingungen gilt der in Unterabsatz 1 genannte Bericht als angenommen und erfolgt die erste Zwischenzahlung:
Betreffen die Vorbehalte nur eine einzige Prioritätsachse, so wird für die anderen Prioritätsachsen des operationellen Programms, zu denen keine Vorbehalte erhoben wurden, die erste Zwischenzahlung geleistet.
(3) Der Bericht und die Stellungnahme nach Absatz 2 werden von der Prüfbehörde oder einer öffentlichen oder privaten Stelle erstellt, die von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde funktional unabhängig ist und ihre Arbeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards durchführt.
Abschnitt 2
Aufgaben der Kommission
Artikel 72 Aufgaben der Kommission
(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 71 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 57 bis 61 in Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Kontrollberichte, der jährlichen Stellungnahme der Prüfbehörde und der von ihr selbst vorgenommenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der operationellen Programme wirksam funktionieren.
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder ermächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms überprüfen können; die Kontrollen müssen außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden. An solchen Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen.
Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EFF finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.
Die genannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalem Recht hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die ermächtigten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das wirksame Funktionieren der Systeme und die ordnungsgemäße Durchführung eines oder mehrerer Vorgänge zu prüfen. An solchen Prüfungen können Bedienstete der Kommission oder entsprechend ermächtigte Vertreter der Kommission teilnehmen.
Artikel 73 Zusammenarbeit mit der Prüfbehörde der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission arbeitet mit der für das operationelle Programm zuständigen Prüfbehörde zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit, um die Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig, in der Regel - sofern nichts anderes vereinbart wurde - mindestens einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und die Stellungnahme gemäß Artikel 61 zu prüfen und Meinungen über andere Fragen mit Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms auszutauschen.
(2) Bei der Aufstellung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen operationellen Programme, bei denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit gemäß Artikel 71 Absatz 2 keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, die Prüfstrategie der Prüfbehörde zufrieden stellend ist und die Ergebnisse der von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren.
(3) Bei diesen operationellen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Systeme im Wesentlichen auf die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii stützen und nur dann eigene Vor-Ort-Kontrollen vornehmen wird, wenn ihr Hinweise auf Mängel in dem System - die Ausgaben betreffend - in einem Jahr vorliegen, für das in der Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii keine Vorbehalte zu diesen Mängel geltend gemacht wurden.
Gelangt die Kommission zu dieser Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 vornehmen.
Titel VIII
Finanzielle Abwicklung
Kapitel I
Finanzielle Abwicklung
Abschnitt 1
Mittelbindungen
Artikel 74 Mittelbindungen
Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft für die operationellen Programme (im Folgenden "Mittelbindungen" genannt) erfolgt in Jahrestranchen getrennt für die Konvergenz- bzw. Nicht-Konvergenzziele während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel der ersten Tranche werden gebunden, bevor die Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms entscheidet. Die darauf folgenden Jahrestranchen werden aufgrund der Entscheidung der Kommission über die Beteiligung des EFF gemäß Artikel 17 in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres gebunden.
Abschnitt 2
Zahlungen
Artikel 75 Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen
(1) Die Beteiligung des EFF wird von der Kommission entsprechend den Mittelbindungen gezahlt. Alle Zahlungen werden der jeweils ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.
(2) Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Zahlung des Restbetrags geleistet werden. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle gerichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens bis 30. April vorläufige Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.
(4) Der Datenaustausch im Rahmen der Finanzvorgänge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und Stellen erfolgt auf elektronischem Wege gemäß den in Artikel 102 genannten Durchführungsbestimmungen. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung können die Mitgliedstaaten die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.
Artikel 76 Berechnung der Zwischenzahlungen 12
(1) Zur Berechnung des Betrags der Zwischenzahlungen wird der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsplan für die jeweilige Prioritätsachse und für jedes Konvergenz-/Nicht- Konvergenzziel festgelegt wurde, auf die öffentliche Beteiligung angewendet, die für die betreffende Prioritätsachse und das betreffende Ziel in der von der Bescheinigungsbehörde bescheinigten Ausgabenerklärung ausgewiesen wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt, dass, wenn der Mitgliedstaat einen entsprechenden ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt, die Zwischenzahlung als der Betrag der Unionsunterstützung berechnet wird, der im Rahmen der Prioritätsachse und des Ziels an die Begünstigten gezahlt wurde oder zu zahlen ist. Der Mitgliedstaat muss diesen Betrag in der Ausgabenerklärung angeben.
(3) Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 werden die Zwischenzahlungen auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der zehn Prozentpunkten über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz entspricht - wobei eine Obergrenze von 100 % gilt - und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen ist, die während des Zeitraums eingereicht werden, in denen ein Mitgliedstaat eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
(4) Für die Berechnung der Zwischenzahlungen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand der Union gemäß Absatz 3 mehr erhält, werden die gemäß demselben Absatz gezahlten erhöhten Beträge von der Kommission nicht berücksichtigt.
Für die Zwecke von Artikel 79 Absatz 1 werden diese Beträge jedoch berücksichtigt.
(5) Die in Anwendung von Absatz 3 aufgestockten Zwischenzahlungen werden binnen kürzester Frist der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt und nur für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des operationellen Programms verwendet.
(6) Im Zusammenhang mit den jährlichen Berichten gemäß Artikel 67 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geeignete Informationen darüber, wie sie die Ausnahme nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt haben, wobei sie darlegen, inwieweit die aufgestockten Beistandsbeträge dazu beigetragen haben, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in dem betroffenen Mitgliedstaat zu fördern. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Vorbereitung der jährlichen Berichte gemäß Artikel 68 Absatz 1.
Artikel 77 Berechnung des zu zahlenden Restbetrags 12
(1) Der zu zahlende Restbetrag beschränkt sich auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
(2) Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 wird die Zahlung des Restbetrags auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der zehn Prozentpunkten über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz entspricht - wobei eine Obergrenze von 100 % gilt - und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesen ist, die während des Zeitraums eingereicht werden, in denen ein Mitgliedstaat eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt.
(3) Für die Berechnung des zu zahlenden Restbetrags, nachdem der Mitgliedstaat keinen finanziellen Beistand der Union gemäß Artikel 76 Absatz 3 mehr erhält, werden die gemäß demselben Absatz gezahlten erhöhten Beträge von der Kommission nicht berücksichtigt.
Artikel 77a Begrenzung der Unionsbeteiligung im Rahmen von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags
(1) Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 3 und des Artikels 77 Absatz 2 ist die Unionsbeteiligung im Rahmen von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags nicht höher als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag der Unterstützung aus dem EFF für jede Prioritätsachse und jedes Ziel, wie sie in der Entscheidung bzw. dem Beschluss der Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms festgesetzt wurden.
(2) Die Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 wird einem Mitgliedstaat, der eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt, auf schriftlichen Antrag durch die Kommission gewährt. Dieser Antrag ist bis zum 17. Juli 2012 oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Mitgliedstaat eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen erfüllt, einzureichen.
(3) In seinem der Kommission übermittelten Antrag legt der Mitgliedstaat dar, warum eine Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 notwendig ist, indem er alle Informationen beifügt, die erforderlich sind, um zu belegen,
Die Kommission prüft, ob die vorgelegten Informationen eine Ausnahme rechtfertigen. Sie erhebt binnen 30 Tagen ab der Einreichung des Antrags etwaige Einwände gegen diese Informationen. Beschließt die Kommission, Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats zu erheben, nimmt sie einen entsprechenden mit Gründen versehenen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten an.
Erhebt die Kommission keine Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats, gilt er als gerechtfertigt.
(4) In seinem Antrag erläutert der Mitgliedstaat zudem im Einzelnen, in welcher Weise er die in Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme zu nutzen gedenkt, und informiert über die ergänzenden Maßnahmen, die er ergreifen will, um die Mittel auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu konzentrieren, sowie gegebenenfalls über eine vorgesehene Änderung der operationellen Programme.
(5) Die Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 gilt nicht für Ausgabenerklärungen, die nach dem 31. Dezember 2013 eingereicht werden.
Artikel 78 Ausgabenerklärung
(1) In jeder Ausgabenerklärung werden je Prioritätsachse und je Ziel der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, den die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben verauslagt haben, und der entsprechende bereits gezahlte oder noch zu zahlende Betrag der öffentlichen Beteiligung aufgeführt, auf den die Begünstigten gemäß den Bedingungen für die öffentliche Beteiligung Anspruch haben. Die von den Begünstigten getätigten Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei Vorhaben, bei denen die Begünstigten keine Ausgaben tätigen, entsprechen die Ausgaben, die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigt und der Kommission gemeldet werden, der den Begünstigten gezahlten öffentlichen Beihilfe.
(2) Was Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 77 Buchstabe b betrifft, so wird in den Ausgabenerklärungen auch der bereits an die Begünstigten gezahlte oder noch zu zahlende Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung ausgewiesen.
Artikel 79 Kumulierung von Vorschuss- und Zwischenzahlungen
(1) Der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des EFF am operationellen Programm nicht übersteigen.
(2) Wenn dieser Grenzwert erreicht ist, übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission weiterhin bescheinigte Ausgabenerklärungen bis zum 31. Dezember des Jahres n sowie eine Aufstellung der während desselben Jahres durchgeführten Einziehungen zugunsten des EFF bis spätestens Ende Februar des Jahres n+ 1.
Artikel 80 Vollständige Zahlung
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die zuständigen Zahlstellen ihrerseits darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezielle Abgaben oder Ähnliches verringert.
Abschnitt 3
Vorschuss
Artikel 81 Zahlung des Vorschusses
(1) Nachdem die Kommission über die Beteiligung des EFF an einem operationellen Programm entschieden hat, zahlt sie einen einmaligen Vorschuss für den Zeitraum von 2007 bis 2013 an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle. Die Vorschusszahlung beträgt 7 % der Beteiligung des EFF an dem betreffenden operationellen Programm. Sie kann je nach den verfügbaren Mitteln des EFF über zwei Haushaltsjahre verteilt werden.
(2) Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle zahlt den Vorschussbetrag vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wurde.
(3) Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem operationellen Programm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat in Form einer nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission beim endgültigen Abschluss des operationellen Programms zu melden.
(4) Beim Abschluss des operationellen Programms nach Artikel 86 wird der Vorschussbetrag in der Buchführung der Kommission in vollem Umfang verrechnet.
Abschnitt 4
Zwischenzahlungen
Artikel 82 Zwischenzahlungen
Die Zwischenzahlungen werden für das operationelle Programm geleistet. Die erste Zwischenzahlung erfolgt gemäß Artikel 71 Absatz 2.
Artikel 83 Zulässigkeit der Zahlungsanträge
(1) Die Kommission leistet Zwischenzahlungen nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats den Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
Artikel 84 Zahlungsverfahren
(1) Die Bescheinigungsbehörde legt der Kommission die Anträge auf Zwischenzahlungen für das operationelle Programm möglichst dreimal jährlich gebündelt vor. Damit die Kommission die Zwischenzahlung im laufenden Jahr tätigen kann, muss der letzte Zahlungsantrag bis spätestens 31. Oktober gestellt werden.
(2) Sofern keine Unterbrechung der Zahlungsfrist oder Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 88 und 89 vorliegt, leistet die Kommission die Zwischenzahlung vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Eingang eines Zahlungsantrags, der die in Artikel 83 genannten Bedingungen erfüllt, bei der Kommission registriert wird.
Abschnitt 5
Zahlung des Restbetrags und Programmabschluss
Artikel 85 Teilabschluss
(1) Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden zeitlichen Rhythmus kann ein Teilabschluss des operationellen Programms vorgenommen werden.
Der Teilabschluss betrifft Vorhaben, die in der Zeit bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossen wurden. Ein Vorhaben gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt und alle Ausgaben der Begünstigten getätigt wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag gezahlt wurde.
(2) Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres Folgendes übermittelt:
(3) Alle finanziellen Berichtigungen nach Artikel 96 und 97 an Vorhaben, bei denen ein Teilabschluss vorgenommen wurde, sind Nettoberichtigungen.
Artikel 86 Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags
(1) Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern
(2) Wird eine der Unterlagen gemäß Absatz 1 der Kommission nicht übermittelt, so wird gemäß Artikel 90 die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben.
(3) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Abschlusserklärung über ihre Stellungnahme zu deren Inhalt. Die Abschlusserklärung gilt als angenommen, wenn die Kommission binnen dieses Fünfmonatszeitraums keine Bemerkungen vorbringt.
(4) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag spätestens 45 Tage nach dem späteren der folgenden Termine:
(5) Unbeschadet des Absatzes 6 wird die Mittelbindung für den Restbetrag 12 Monate nach erfolgter Zahlung aufgehoben.
Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten über das Datum für den Abschluss des operationellen Programms.
(6) Unbeschadet der Ergebnisse etwaiger Prüfungen seitens der Kommission oder des Europäischen Rechnungshofs kann der von der Kommission für das operationelle Programm gezahlte Restbetrag binnen neun Monaten nach Zahlung oder, im Falle eines vom Mitgliedstaat zu erstattenden negativen Saldos, binnen neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Belastungsanzeige berichtigt werden. Diese Berichtigung des Restbetrags ändert nicht das Datum für den Abschluss des operationellen Programms, das gemäß Absatz 5 mitgeteilt wurde.
Artikel 87 Verfügbarkeit der Belege
(1) Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof aufbewahrt werden, und zwar für einen Zeitraum von
Diese Zeiträume werden im Fall von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission hin ausgesetzt.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission auf Antrag eine Aufstellung der abgeschlossenen Vorhaben, für die nach Artikel 85 ein Teilabschluss vorgenommen wurde, zur Verfügung.
(3) Die Belege werden entweder als originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt.
________________
*) ABl. Nr. L 118 vom 12.05.2010 S. 1.
**) ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 1.
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(Stand: 11.03.2019)
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