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Regelwerk, EU 2008, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, ber. 2009 L 41 S. 34;
VO (EU) 844/2010 - ABl. Nr. L 258 vom 30.09.2010 S. 1;
VO (EU) 147/2013 - ABl. Nr. L 50 vom 22.02.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 431/2014 - ABl. Nr. L 131 vom 01.05.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2010 - ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2146 - ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 43 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/132 - ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 208 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/264 - ABl. L 2024/264 vom 18.01.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Beschl."e (EU) 2021/553 u. 2015/1504

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Wirkung und die Folgen ihrer energiepolitischen Maßnahmen überwachen zu können, braucht die Gemeinschaft genaue und zeitnahe Daten über Energiemengen, -formen, -quellen sowie Energieerzeugung, -versorgung, -umwandlung und -verbrauch.

(2) In der Energiestatistik stehen traditionell die Energieversorgung und die fossilen Energieträger im Mittelpunkt. In den kommenden Jahren muss sie mehr auf größere Erkenntnisse über den Endverbrauch an Energie, die erneuerbaren Energieträger und die Atomenergie sowie auf deren Überwachung ausgerichtet werden.

(3) Die Verfügbarkeit präziser und aktueller Energiedaten ist für die Ermittlung der Auswirkungen des Energieverbrauchs auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Emission von Treibhausgasen, entscheidend; solche Daten werden mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2 angefordert.

(4) Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt 3 und die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt 4 sehen die Übermittlung quantitativer Energiedaten durch die Mitgliedstaaten vor. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt.

(5) In der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 5, der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 6 und der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte 7 wird von den Mitgliedstaaten gefordert, Daten über die Energieverbrauchsmengen zu liefern. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in jenen Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt, und es muss eine bessere Verknüpfung zwischen diesen Energiedaten und damit im Zusammenhang stehenden statistischen Daten, z.B. über Bevölkerung und Haushalte und Daten über den Verkehr, bestehen.

(6) In ihren Grünbüchern zu "Energieeffizienz" vom 22. Juni 2005 und zu "einer europäischen Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie" vom 8. März 2006 diskutiert die Kommission, für welche Bereiche der EU-Energiepolitik sie Energiestatistiken benötigt, einschließlich für die Gründung einer europäischen Stelle zur Beobachtung des Energiemarkts.

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