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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2146 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.

(2) Energiestatistiken müssen ständig weiterentwickelt werden, da der technologische Fortschritt rasch voranschreitet, die Energiepolitik der Union eine ständige Entwicklung durchläuft und die Ziele der Union sowie die Überwachung der bei deren Verwirklichung erreichten Fortschritte unbedingt auf amtlichen Energiedaten beruhen sollten. Daher muss der Rahmen für die Berichterstattung über die europäische Energiestatistik regelmäßig aktualisiert werden, um dem wachsenden oder sich ändernden Bedarf Rechnung zu tragen.

(3) Die Kommission hat mehrere Aspekte der jährlichen, monatlichen und der monatlich kurzfristig zu übermittelnden Energiestatistiken ermittelt, die aktualisiert werden müssen. Sie betreffen insbesondere eine stärkere Aufschlüsselung der Statistiken über den Endenergieverbrauch der Industrie, im Interesse der Kohärenz durchgeführte konzeptionelle Anpassungen bei den Begriffsbestimmungen für den Handel mit Erdgas, die verbindliche Einführung bestimmter Meldedaten und die Verbesserung der Aktualität der monatlichen Erhebung von Kohle- und Elektrizitätsdaten. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten mehrere technische Aspekte erörtert und abgestimmt, unter anderem den Anwendungsbereich, die Machbarkeit, die Produktionskosten, die Vertraulichkeit und die Meldebelastung der Mitgliedstaaten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2019

1) ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

.
Anhang

" Anhang A
Erläuterungen zur Terminologie

Dieser Anhang enthält Erläuterungen, geografische Anmerkungen oder Definitionen von Begriffen, die in den anderen Anhängen verwendet werden, sofern sie dort nicht anders definiert sind.

1. Geografische Anmerkungen

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

2. Aggregate

Strom- und Wärmeerzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:

Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) 1 die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.

2.1. Versorgung

2.1.1.Erzeugung/einheimische Erzeugung

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