Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 208)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.

(2) Energiestatistiken müssen ständig weiterentwickelt werden, da der technologische Fortschritt rasch voranschreitet, die Energiepolitik der Union eine ständige Entwicklung durchläuft und die Ziele der Union sowie die Überwachung der bei deren Verwirklichung erreichten Fortschritte unbedingt auf amtlichen Energiedaten beruhen sollten. Daher muss der Rahmen für die Berichterstattung über die europäische Energiestatistik regelmäßig aktualisiert werden, um dem wachsenden oder sich ändernden Bedarf Rechnung zu tragen.

(3) Durch die Verwendung zuverlässiger und hochwertiger Energiestatistiken zur Überwachung der politischen Ziele im Rahmen des europäischen Grünen Deals und der Maßnahmenpakete zur Energieunion sollte die Glaubwürdigkeit der Energiepolitik der Union erhöht werden.

(4) Die Kommission hat mehrere Aspekte der jährlichen und der monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken ermittelt, die aktualisiert werden müssen. Sie betreffen insbesondere eine genauere Aufschlüsselung der Statistiken über den energetischen Endverbrauch im Dienstleistungs- und Verkehrssektor, neue Energieträger wie Wasserstoff, neue Daten zur Stromerzeugung und -speicherung, detailliertere Daten zu erneuerbaren Energiequellen, neue geschätzte Daten zur frühen Erstellung von Energiebilanzen und eine bessere Aktualität der jährlichen Datenerhebung. Darüber hinaus werden die Meldepflichten in Bezug auf die monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken für Erdgas, Öl und Mineralölerzeugnisse gestrichen, da nun vollständigere monatliche Daten mit verbesserter Aktualität verfügbar sind. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten mehrere technische Aspekte erörtert und abgestimmt, unter anderem den Anwendungsbereich, die Machbarkeit, die Produktionskosten, die Vertraulichkeit und die Meldepflichten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2022

1) ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

.

Anhang

" Anhang A
Erläuterungen zur Terminologie

Dieser Anhang enthält Erläuterungen, geografische Anmerkungen oder Definitionen von Begriffen, die in den anderen Anhängen verwendet werden, sofern sie dort nicht anders definiert sind.

1. Geografische Anmerkungen

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion