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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Arzneimittel

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

(ABl. Nr. L 335 vom 11.11.2004 S. 8;
RL (EU) 2017/2103 - ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 12 Umsetzung;
RL (EU) 2019/369 - ABl. L 66 vom 07.03.2019 S. 3 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2020/1687 - ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 55 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2021/802 - ABl. L 178 vom 20.05.2021 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2022/1326 - ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 148 Inkrafttreten Umsetzung)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der illegale Drogenhandel stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.

(2) Die Notwendigkeit von Rechtsetzungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels wird insbesondere anerkannt in dem vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 3, in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (15. und 16. Oktober 1999), insbesondere in Nummer 48, in der vom Europäischen Rat in Helsinki (10.-12. Dezember 1999) gebilligten Europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2000-2004) und in dem vom Europäischen Rat in Santa Maria da Feira (19. und 20. Juni 2000) gebilligten Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000-2004).

(3) Es ist erforderlich, Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen festzulegen, die einen gemeinsamen Ansatz auf der Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.

(4) Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren. Dass bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den persönlichen Konsum aus dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, stellt keine Leitlinie des Rates dafür dar, wie die Mitgliedstaaten diese anderen Fälle im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften regeln sollten.

(5) Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Strafen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Freiheitsstrafen einschließen. Bei der Bestimmung des Strafmaßes sollten Sachverhalte, wie Menge und Art der gehandelten Drogen, und die Frage, ob die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, berücksichtigt werden.

(6) Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, mildere Strafen für den Fall vorzusehen, dass der Straftäter den zuständigen Behörden sachdienliche Hinweise erteilt.

(7) Es sind Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, Erträge aus Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einzuziehen.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit juristische Personen für zu ihren Gunsten begangene Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zur Rechenschaft gezogen werden können.

(9) Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels hängt im Wesentlichen von der Angleichung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses ab

- hat folgenden Rahmenbeschluss angenommen:

Artikel 1 Definitionen 17

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff

  1. Der Begriff"Drogen" bezeichnet:
    1. eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist;
    2. sämtliche im Anhang aufgeführten Substanzen;
  2. "Grundstoffe" die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 nachzukommen ist;
  3. "juristische Person"

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